| |
Kfz-Versicherungsrecht
Angehörigenschmerzensgeld
Besuchskosten
Falschparker auf fremdem Privatparkplatz - Deckungspflicht?
Geschwindigkeitsüberschreitung (Tabelle)
Heilbehandlungskosten
Kfz-Haftpflichtversicherung im Überblick
Merkblatt "Verkehrsunfall"
Quotenvorrecht
Rechtsverfolgungskosten
Schmerzensgeld
Todesfall
Vorteilsausgleichung
Angehörigenschmerzensgeld
Rechtsanwalt Frank Feser
Im Falle der erheblichen Verletzung oder der Tötung eines nahen Angehörigen bei einem Verkehrsunfall stellt sich mitunter die Frage, ob auch die nahen Angehörigen einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Unfallverursacher, dem eine schuldhafte und widerrechtliche Schädigung zur Last fällt, geltend machen können. Die deutsche Rechtsprechung ist sehr zurückhaltend. Danach kommt nur unter folgenden Voraussetzungen ein solcher Anspruch in Frage:
1. Der Ersatzanspruch wird beschränkt auf nahe Angehörige des Opfers.
2. Den Täter muss ein Verschulden treffen.
3. Eine die Haftung auslösende Gesundheitsverletzung soll nicht schon immer dann vorliegen, wenn medizinisch fassbare Auswirkungen gegeben sind; es müssen vielmehr Gesundheitsschäden vorliegen, die nach Art und Schwere den Rahmen dessen überschreiten, was an Beschwerden bei einem solchen Erlebnis aufzutreten pflegt.
4. Der Anlass für den Schock muss verständlich erscheinen, d.h. der Anlass muss geeignet sein, bei einem durchschnittlich Empfindenden eine entsprechende Reaktion auszulösen.
Eine aktuelle und praxisbezogene Darstellung dieser Problematik enthalten die Ausführungen von Jaeger.

Besuchskosten
Rechtsanwalt Frank Feser
Für Krankenbesuche der nächsten Angehörigen nach einem Verkehrsunfall ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ihre Kosten zu den erstattungsfähigen Heilungskosten des Verletzten gehören. Hintergrund ist die Überlegung, dass Besuche vertrauter Personen den Krankenhausaufenthalt erträglicher gestalten können und folglich im weiteren Sinn zur Schadenswiedergutmachung gehören. Zudem kommen sie mittelbar aber dem Schädiger selbst zugute. Denn solche Besuche sind in aller Regel geeignet, den Heilungsprozess zu fördern und zu beschleunigen; auf diese Weise tragen sie mitunter sogar zur Kostensenkung bei. Besuchskosten naher Angehöriger sind daher nach gefestigter Rechtsprechung vom schuldigen Unfallverursacher zu ersetzen. Zumindest ein Kilometersatz von 0,20 €/km wird dabei für erstattungsfähig erachtet (vgl. OLG Hamm VersR 1996, 1515).
Wer zum Kreis der nahen bzw. nächsten Angehörigen in diesem Sinne zählt, ist noch nicht abschließend geklärt. Während der Bruder nach Ansicht des OLG Karlsruhe (VersR 1998, 1256) nicht dazu gehören soll, dürften der Verlobte, der Lebensgefährte (vgl. LG Münster NJW 1998, 1801; so auch OLG Nürnberg, Urt. v. 11.7.1995 - 11 U 267/95 -, rechtskräftig), die Eltern und die Kinder des Verletzten hierzu zählen.
Heilbehandlungskosten
Rechtsanwalt Frank Feser
§ 249 Abs. 1 BGB enthält die zentrale Bestimmung des Schadensersatzrechts. Danach hat der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht erfolgt wäre (Grundsatz der Naturalrestitution). Abweichend hiervon bestimmt § 249 Abs. 2 BGB, dass der Geschädigte im Falle einer Verletzung seiner Person statt dieser Naturalrestitution Geldersatz verlangen darf. Hierzu zählen im Falle eines Verkehrsunfalles zunächst einmal die Heilbehandlungskosten. Ist der Geschädigte krankenversichert, so tritt regelmäßig das private Krankenversicherungsunternehmen oder die gesetzliche Krankenkasse in Vorleistung und kann nach § 86 VVG (§ 67 VVG a. F.) oder § 116 SGB X insoweit Regreß nehmen. Zu den Heilbehandlungskosten, welche im Falle eines Verkehrsunfalles vom Geschädigten verlangt werden können, zählen aber im Rahmen der Angemessenheit solche Leistungen, welche seine Krankenversicherung oder Krankenkasse nicht übernimmt. Hier ist etwa an Zuzahlungen zu Heilmitteln, etwa einem Stützkorsett oder einer Cervicalstütze zu denken. Nach der Rechtsprechung kommen auch Zahnimplantate in Frage (LG Fulda NJW-RR 2003, 1030). Ferner die Zuzahlung gemäß § 28 Abs. 4 SGB V in Höhe von 10,00 € pro Quartal für Arztbesuche. Außerdem sind die Zuzahlungen bei stationärer Behandlung zu bedenken.
Kfz-Haftpflichtversicherung im Überblick
Rechtsanwalt Frank Feser
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland seit über 60 Jahren verpflichtet, für diese Fahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Falle eines Schadens für denjenigen, der durch ein Kraftfahrzeug einen Sach- oder Personenschaden erleidet der Ersatz nicht am finanziellen Unvermögen eines Fahrzeughalters oder Fahrzeugführers scheitert.
Einige Halter sind aber von dieser Versicherungspflicht befreit, weil sie über ein jederzeit ausreichendes Vermögen verfügen, um eventuelle Schadensersatzansprüche befriedigen zu können: Hierzu gehören vor allem der Bund und die Länder sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für diese gelten aber ebenfalls im Wesentlichen die Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes.
Befreit von der Versicherungspflicht sind aber auch Halter von Kraftfahrzeugen, die nicht schneller als 6 km/h fahren können, Halter von nicht zulassungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nicht schneller als 20 km/h sind sowie Halter von nicht zulassungspflichtigen Anhängern.
Eine der wichtigsten Besonderheiten des Kfz-Pflichtversicherungsrechts ist die von anderen Versicherungszweigen abweichende Möglichkeit, das Versicherungsunternehmen eines versicherten Fahrzeugs unmittelbar und direkt als Schuldner der Ersatzansprüche in Anspruch nehmen zu können.

Merkblatt
Rechtsanwalt Frank Feser
Merkblatt "Verhalten beim Verkehrsunfall"
|
Merkblatt "Verhalten beim Verkehrsunfall"
von Rechtsanwalt Feser |
| - für den Fall der Fälle im Handschuhfach aufbewahren - |
| 1. Absichern der Unfallstelle |
| 2. Erste Hilfe/Sofortmaßnahmen bei Personenschäden |
3. Bei Alleinverschulden des Unfallgegners oder unklarer Rechtslage Polizei hinzuziehen |
4. Beweise sichern (Fahrzeuge einkreiden, Fotos von Schäden und Unfall- stelle machen, Kreide befindet sich im Verbandskasten) |
|
5. Unfalldaten aufnehmen:
Datum
Uhrzeit
Unfallort
Polizeiliches Aktenzeichen
Unfallgegner
(Ausweis zeigen lassen, besonders bei ausländischen Kennzeichen):
Name
Adresse
Kennzeichen
Telefon
Versicherung
Versicherungsnummer |
| Wenn dem Fahrer der Wagen nicht gehört, Eigentümer und Halter vermerken:
Name des Eigentümers:
Anschrift des Eigentümers: |
Wenn Zeugen an der Unfallstelle präsent sind, deren Daten aufnehmen: Name
Adresse
Rufnummer |
|
6. Regulierung:
Unfallschaden sollte nicht durch die gegnerische Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, da diese im Wesentlichen daran interessiert ist, Kosten zu sparen. Auch die Regulierung durch eine Reparaturwerkstatt empfiehlt sich nicht, da oft Absprachen zum Nachteil des Geschädigten getroffen werden. Handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines fachkundigen Rechtsanwaltes. |
|
7. Bei größeren Schäden: Kfz-Sachverständigen aufsuchen |
Falschparker auf fremdem Privatparkplatz - Deckungspflicht?
Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher
Es ist schon ein Plage mit den Falschparkern – nicht nur in den Ballungszentren, sondern auch in sämtlichen, nicht nur größeren Städten werden Fahrzeuge einfach irgendwo abgestellt, ohne dass danach gefragt wird, ob man dort überhaupt parken dürfe. Im Rahmen der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung haben die Kommunen dies mittlerweile als Einnahmequelle entdeckt. Die Ordnungsämter schicken sog. Politessen los und erheben Ordnungsgelder von diesen Falschparkern. Ggf. werden auch Fahrzeuge abgeschleppt. Die betreffenden Halter können ihr Fahrzeug dann bei den Abschleppunternehmen gegen Entrichtung der Abschleppgebühren wieder abholen. Zwar ist die rechtliche Beurteilung im Einzelnen umstritten, aber dennoch ist diese Handhabung von der Rechtsprechung akzeptiert.
Sobald aber der Privatparkplatz, der nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört, ständig von Falschparkern besetzt ist, so ist von staatlichen Behörden keine Hilfe zu erwarten. Insbesondere Gewerbetreibende oder Freiberufler, die ihren Kunden Parkplätze bereitstellen wollen und sich durch die Bereitstellung der Parkplätze einen Wettbewerbsvorteil versprechen, sind hiervon betroffen. Zwar könnte die Polizei einschreiten; sie tut dies aber kaum. Nicht nur, dass die Falschparker meist bei Eintreffen der Polizei schon wieder ´weg sind - weil sie meist nur wenige Minuten den Privatparkplatz in Anspruch nehmen -, die Polizei wäre einfach überfordert, wenn sie gegen jeden Falschparker vorgehen würde. Hier ist der Eigentümer oder Besitzer des Parkplatzes meist auf sich allein gestellt, obwohl die Ordnungsämter einschreiten könnten. Denn es ist von einer Belästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO auszugehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 1.7.1976 – 4 Ss Owi 330/751), nach Nr. 1.1 des BKatV könnten die Ordnungsämter hierfür lediglich 10 € pro Verstoß verlangen. Die Ordnungsämter stehen aber vor einem praktischen Problem, denn sie wissen generell nicht, ob der auf einem Privatparkplatz Parkende erlaubtermaßen dort parkt.
Unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung (vgl. OLGR Zweibrücken 1998, 1002) kann auch der Besitzer nach § 859 Abs. 3 BGB durch Abschleppmaßnahmen sich des Besitzes wieder bemächtigen, weil das Falschparken als sog. verbotenen Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB einzustufen ist. Besitz setzt dabei eine tatsächliche Herrschaftsbeziehung zwischen einer Person und einer Sache voraus, wobei die Bewertung dieser Beziehung entscheidend von der Verkehrsanschauung geprägt ist, Voraussetzung ist also nicht ein tatsächliches In-den-Händen-Halten der Sache (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 1. Aufl. 2006, § 854 Rn. 3). Daher kann grundsätzlich unterstellt werden, dass etwa der Mieter eines Parkplatzes – unabhängig davon, ob er sich gerade in der Nähe des Parkplatzes aufhält – kraft seines Herrschaftswillens Besitzer dieses Parkplatzes ist. Entgegen dem Wortlaut „sofort“ ist hier ein Abschleppen des störenden PKW am Abend des gleichen Tages, vier Stunden nach dem Abstellen oder sogar noch am folgenden Tag für zulässig erklärt worden (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, aaO, § 859 Rn. 4). Zweifelsohne wird man die Abschleppkosten nach § 823 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 858 BGB3 vom Falschparker erstattet verlangen können, weil § 823 Abs. 2 S. 2 BGB, der als Anspruchsvoraussetzung Verschulden fordert, letztlich in der Weise auszulegen ist, dass ein Verschulden vermutet wird bzw. jedenfalls Beweiserleichterungen bezüglich der Fahrlässigkeit bestehen (vgl. Müko-Wagner, Band 5, 4. Aufl. 2004, § 823 Rn. 355). Doch - anders als in der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung - werden die Abschleppunternehmen die Kosten für die Abschleppmaßnahme nicht beim Falschparker einfordern, sondern bei ihrem Auftraggeber, dem Sich-des-Besitzes-wieder-Bemächtigenden. Die Kosten für die Abschleppmaßnahme kann sich der Betroffene dann ggf. nach einem langwierigen Prozess von dem Falschparker erstatten lassen. Denn der Sich-des-Besitzes-wieder-Bemächtigende hat kein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, weil es im Besitz des Abschleppunternehmens ist; und das Abschleppunternehmen hat mangels Anspruchs kein Zurückbehaltungsrecht. Zunächst einmal muss er das Geld aber vorfinanzieren. Dies ist auch der Grund, warum viele Besitzer von Kundenparkplatzes davor zurück scheuen, derart vor zu gehen.
Mithin haben Falschparker auf Privatparkplätzen in aller Regel auch nicht zu befürchten, dass dieses Falschparken in irgendeiner Weise geahndet würde, insbesondere dann nicht, wenn sie nur wenige Minuten auf dem Privatparkplatz stehen und zu erwarten ist, dass in dieser Zeit so schnell kein Abschleppunternehmen herbeigerufen werden kann. Aufgrund der weit verbreiteten Unsitte – öffentliche Parkplätze kosten nämlich nicht selten etwas (sog. Parkscheine oder Parkausweise) – kommt es aber nicht selten vor, dass ein Privat- oder Kundenparkplatz von einer Vielzahl von Kurzzeitfalschparkern okkupiert wird, ohne dass der Besitzer des Parkplatzes selbst den von sich erkauften und erhofften Nutzen hätte.
Nach § 861 Abs. 1 S. 1 BGB kann man Beseitigung und nach § 861 Abs. 1 S. 2 BGB Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen. Der Beseitigungsanspruch ist bei Kurzzeit-Falschparkern aber faktisch wertlos, weil diese den Parkplatz zumeist nach einer kurzen Zeit wieder verlassen. Denn die Halterermittlung ist zeitraubend. Aber möglicherweise kommt ein, vom Beseitigungsanspruch unabhängiger Unterlassungsanspruch gegen den betreffenden Falschparker in Betracht. Denn die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (sog. Wiederholungsgefahr) wird aufgrund der Erstbegehung vermutet (BGH, NJW 2004, 1035, Müko-Medicus, Band 6, 4. Aufl. 2004 Rn. 96), der seitens des Falschparkers insbesondere mit einem durch Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsversprechen ausgeräumt werden könnte. Durch entsprechende Abmahnungen könnte man auch diesen sog. Kurzzeitfalschparkern beikommen, indem man die entsprechenden Parkplätze durch Videokameras überwacht.
Insofern eröffnet sich eine attraktive Einnahmequelle für Rechtsanwälte, denn als Streitwert kann zumindest die übliche Jahresmiete für einen solchen Parkplatz veranschlagt werden (so OLG Bamberg, 4. Zivilsenat, Beschl. v. 27.01.1971 – 4 U 17/70 -, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 262; Schneider-Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. 2007, Rn. 5530).
Sollte entweder keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden und auch die Anwaltskosten nicht gezahlt werden oder nur die Anwaltskosten nicht gezahlt werden, so fragt sich, ob der kostenintensive Gang zum Gericht notwendig ist, denn der für jeden Verstoß zu leistende Gerichtskostenvorschuss kann ebenfalls derart kostenintensiv sein, dass die Privatparkplatzbesitzer in aller Regel davor zurück schrecken werden, letztlich vor Gericht zu ziehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV könnte insofern die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Zwar ist § 1 PflVG nicht einschlägig, weil der Privatparkplatz ein sog. nichtöffentlicher Verkehrsraum ist. Denn ein nichtöffentlicher Verkehrsraum liegt vor, wenn die Verkehrsfläche nicht der Allgemeinheit zur Verfügung steht, sondern nur für solche Benutzer zugelassen ist, die untereinander durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbunden sind (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl. 2002, § 1 PflVG Rn. 11). Dies ist wegen § 2 Abs. 1 KfzPflVV jedoch nicht von Bedeutung. Denn § 2 Abs. 1 konkretisiert § 1 PflVG und geht über den dort beschriebenen Versicherungsschutz insoweit hinaus, als Deckung auch für eine Verwendung des Fahrzeugs auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen bestehen muss (vgl. Fecock/Jacobsen/Lemor, aaO, § 2 KfzPflVV Rn. 2).
Fraglich ist jedoch, ob beim Abstellen eines Kfz auf einem Privatgelände überhaupt ein Gebrauch iSv. § 1 PflVG, § 2 Abs. 1 KfzPflVV vorliegt. Dies wird unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Koblenz (VersR 1985, 232) zum Teil generell verneint (Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2005, § 5 Rn. 216). Dabei wird aber übersehen, dass der BGH (VersR 1995, 90 ff.) im Anschluss an diese Entscheidung entschieden hat: „Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist einstandspflichtig, wenn ein Kfz auf dem (privaten) Gelände einer Trabrennbahn unter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten so abgestellt wird, dass dadurch ein Pferd zu Schaden kommt.“ Zum anderen geht es in der v.g. OLG-Entscheidung um einen Wohnwagen, der zum Zwecke des Verkaufs auf dem Privatgelände abgestellt wurde. In der Entscheidung heißt es wörtlich: „Entgegen der Ansicht der Kl. kann das Abstellen des Fahrzeugs zum Zwecke des Verkaufs weder als typische Gebrauchshandlung noch überhaupt als eine Gebrauchshandlung iS von § 10 AKB angesehen werden. Es liegt auf der Hand, dass unter Gebrauch iS von § 10 AKB Handlungen zu verstehen sind, die – zumindest mittelbar – in einem Zusammenhang stehen mit der Nutzung als Beförderungsmittel oder – bei einem Wohnmobil – als Wohnung. Was im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Veräußerung mit dem Fahrzeug geschieht, kann aber nicht als bestimmungsgemäße Benutzung in diesem Sinne angesehen werden.“ Daher kann dieser Entscheidung auch nicht in dieser Pauschalität entnommen werden, dass beim Abstellen eines Kfz auf einem Privatgelände kein Gebrauch iS von § 1 PflVG vorläge. Mithin ist das Falschparken auf dem Privatparkplatz zumindest als Gebrauch iS von § 2 Abs. 1 KfzPflVV anzusehen.
Ein viel größeres Problem ist jedoch, ob die Abmahnkosten ein Vermögensschaden iS vom § 2 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV darstellen. Die Abmahnung dient nämlich dazu, eine Klage auf Unterlassung zu verhindern. Denn bei ausschließlicher Betrachtung der §§ 249 ff. BGB sollen diese einen Ausgleich für erlittene Nachteile schaffen (Ausgleichsfunktion) (Müko-Oetker, Band 2, 5. Aufl. 2007, § 249 Rn. 8). Die §§ 249 ff. dienen für sich genommen regelmäßig nicht der Prävention gegen schädigendes Verhalten (Müko-Oetker, aaO, Rn. 9). Der Unterlassungsanspruch dient aber der Prävention. Jedoch haben die §§ 249 ff. BGB ein darüber hinausgehende präventive Wirkung aufgrund ihrer „Assistentenrolle“ jedenfalls dann, wenn die Haftungsnorm präventiven Zwecken dient (Müko-Oetker, aaO). Das Deliktsrecht (hier: §§ 823 Abs. 2, 858 Abs. 1 BGB) dient nach allgemeiner Meinung sowohl dem Ausgleich als auch der Prävention (Müko-Wagner, Band 5, 4. Aufl. 2004, vor § 823 Rn. 34). Mithin widerspricht es nicht generell dem Begriff des „Vermögensschadens“, wenn Kosten für eine Abmahnung gelten gemacht werden. Es fragt sich jedoch, ob diese Abmahnkosten überhaupt adäquat kausal als Schaden durch die verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) entstanden sind. Insbesondere fragt sich, ob es nicht aufgrund der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) geboten wäre, gerade nicht abzumahnen. Hier wird jedoch die Ansicht vertreten, dass im Wege der Naturalrestitution auf die Beseitigung der für den Unterlassungsanspruch notwendigen und aufgrund der Erstbegehung vermuteten Wiederholungsgefahr verlangt werden könnte, zumindest dann, wenn es sich um einen sog. Kundenparkplatz handele. Denn Schaden ist jede Beeinträchtigung eines Interesses, wobei es sich um ein vermögenswertes oder um ein rein ideelles Interesse handeln kann; bei der wertenden Erfassung des jeweiligen Vermögensgegenstandes ist nicht allein sein Bestand entscheidend; zu berücksichtigen sind auch die dem Inhaber durch den Vermögensgegenstand eröffneten Verwendungsmöglichkeiten, wenn der betreffende Vermögensgegenstand seiner Funktion nach dazu bestimmt ist, dem Rechtsträger gerade diese zu schaffen und zu erhalten (Müko-Oetker, Band 2, § 249 Rn.). Hier geht es um die Nutzung des Parkplatzes zu Erwerbszwecken. Stellt man hier etwa einen Vergleich zu den Persönlichkeitsrechtverletzungen durch die Presse her, wonach im Wege der Naturalrestitution die Erklärung eines Widerrufs bei schädigender Tatsachenbehauptung verlangt werden kann (wird der Schaden durch den Widerruf nicht beseitigt, so kann der Geschädigte weitere „Gegenmaßnahmen“ seitens des Schädigers verlangen) (vgl Müko-Oetker, aaO, Rn. 338), so wird klar dass es bei der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nur um Prävention gehen muss, sondern auch darum gehen kann, den „status quo“ wieder herzustellen, der vor der Beeinträchtigung bestand. Vor der Beeinträchtigung gab es nämlich keine einen Unterlassungsanspruch begründenden Wiederholungsgefahr. Soweit sich der Anspruch auf Naturalrestitution richtet, ist es zwar Sache des Schädigers, wie er den Anspruch erfüllt (vgl. Müko-Oetker, aaO, Rn. 297), in aller Regel lässt sich die Wiederholungsgefahr aber nur dadurch ausschließen, indem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Dass die Rechtsverfolgungskosten ohnehin zu ersetzen sind, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Erläuterung.
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer auch verpflichtet ist, die Kosten für eine Abmahnung mit dem Ziel, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung herbeizuführen, nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 3 KfzPflVV zu zahlen. Ein derartiges Ergebnis dürfte auch gesellschaftlich zu begrüßen sein. Denn über den Druck nicht in den entsprechenden Prämien zu steigen und der Einstandspflicht der Versicherer wird erreicht, dass das sozialschädliche Falschparken zumindest auf Kundenparkplätzen auf lange Sicht unterbleibt und nicht aufgrund des Kostendruckes einer möglichen gerichtlichen Geltendmachung weiterhin geduldet werden muss.
Quotenvorrecht
Rechtsanwalt Frank Feser
Mit dem Quotenvorrecht wird die privilegierte Stellung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen beschrieben, wonach bei nur teilweiser Ersatzpflicht des Schädigers der Anspruch des Versicherungsnehmers dem des Versicherungsunternehmens vorgeht. Das Quotenvorrecht wird in § 86 VVG (§ 67 VVG a. F.) verankert, welcher bestimmt, dass der Übergang des Anspruches sich nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirken soll. Die Auswirkungen mag folgendes Beispiel illustrieren:

A ist Versicherungsnehmer einer Fahrzeugvollversicherung ("Vollkasko") mit Selbstbeteiligung von 500,00 €. Bei einem Verkehrsunfall, in welchen der Fahrer und Halter eines weiteren Fahrzeuges - nennen wir ihn B - verwickelt ist, wird das versicherte Fahrzeug beschädigt. Der Haftungsanteil von A liegt bei 50 %. Die Reparatur des versicherten Fahrzeuges kostet 1.500,00 €. Die Fahrzeugvollversicherung erstattet (1.500,00 € abzüglich Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €=) 1.000,00 €. Der ungedeckte Schaden beträgt danach 500,00 €. Im Hinblick auf die hälftige Mitverantwortung für den Verkehrsunfall beträgt der Anspruch des A gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich 750,00 €. Wenn A und seine Fahrzeugvollversicherung auf den weiteren Unfallverursacher gleichzeitig Zugriff nehmen, kommen nicht beide auf ihre Kosten. Es stellt sich also die Frage, wie der quotale Ausfall zu verteilen ist. Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer - hier dem A - den Vorzug. A kann also 500,00 € von B verlangen. Die Fahrzeugvollversicherung des A kann demgegenüber lediglich 250,00 € geltend machen.
Rechtsverfolgungskosten
Rechtsanwalt Frank Feser
Die Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung sind als Schadensersatzpositionen vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. In den meisten Fällen werden Verkehrsunfallschäden außergerichtlich reguliert. Sofern der Schaden 750,00 € übersteigt, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes sinnvoll und wird dann auch von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung getragen. Beschränkt sich die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit bei Sachschäden auf eine bloße Bezifferung des Schadens so entsteht nicht selten Streit über die Höhe der Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts nach Nr. 2400 VV des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Geschäftsgebühr ist eine sog. Rahmengebühr. Sie ist nach § 14 RVG anhand bestimmter Umstände, insbesondere der Schwierigkeit und dem Umfang des Bearbeitungsaufwandes für jeden Einzelfall zu ermitteln. Der Gegenstandswert spielt dabei in aller Regel keine große Rolle. Problematisch ist aber, welcher Gebührensatz, somit, wie hoch die Geschäftsgebühr bei bloßer Bezifferung der Ansprüche ist. Dies wird uneinheitlich beurteilt:
So gehen manche Gerichte davon aus, dass ledglich eine 0,8 Geschäftsgebühr zu erstatten ist (Amtsgericht Bielefeld, Urt. v. 11.02.2005 - 17 C 1343 -; Amtsgericht Duisburg, Urt. v. 17.02.2005 - 9 C 567/04 -; Amtsgericht Düren, Urt. v. 09.03.2005 - 44 C 470/04 -; Amtsgericht Herne, Urt. v. 03.02.2005 - 5 C 466/04 -; Amtsgericht München, Urt. v. 03.03.2005 - 332 C 33535/04 -; Amtsgericht Saarbrücken, Urt. v. 09.03.2005 - 5 C 1239/04 -; Amtsgericht Plauen, Urt. v. 10.02.2005 - 2 C 1913/04 -).
Andere legen eine 0,9 Geschäftsgebühr zugrunde (Rechtsanwaltskammer Hamm; Rechtsanwaltskammer München, Amtsgericht Hagen, Urt. v. 20.02.2005 - 14 C 319/04 -; Amtsgericht Hamburg, Urt. v. 10.11.2004 - 527 C 252/04 -; Amtsgericht Landau, Urt. v. 17.02.2005 - 2 C 871/04 -; Amtsgericht Neuwied, Urt. v. 15.02.2005 - 4 C 1763/04 -; Amtsgericht Osnabrück, Urt. v. 07.02.2005 - 14 C 693/04 -; Amtsgericht Pforzheim, Urt. v. 14.02.2005 - 6 C 342/04 -).
Teilweise wird eine 1,0 Geschäftsgebühr für angemessen erachtet (Rechtsanwaltskammern Hamburg, Nürnberg und Sachsen; Amtsgericht Berlin-Mitte, Urt. v. 07.02.2005 - 108 C 3483/04 -; Amtsgericht Bochum, Urt. v. 03.03.2005 - 47 C 580/04 -; Amtsgericht Chemnitz, Urt. v. 23.12.2004 - 12 C 4150/04 -; Amtsgericht Dortmund, Urt. v. 04.03.2005 - 129 C 970/05 -; Amtsgericht Gütersloh, Urt. v. 13.01.2005 - 10 C 927/04 -; Amtsgericht Heidelberg, Urt. v. 17.02.2005 - 23 C 573/04 -; Amtsgericht Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2004 - 2 C 208/04 -; Amtsgericht Mainz, Urt. v. 23.12.2004 - 89 C 280/04 -; Amtsgericht Mönchengladbach, Urt. v. 10.03.2005 - 10 C 487/04 -; Amtsgericht München, Urt. v. 08.03.2005 - 343 C 41100/04 -; Amtsgericht Münster, Urt. v. 21.01.2005 - 8 C 318/05 -; Amtsgericht Traunstein, Urt. v. 25.01.2005 - 321 C 2129/04 -; Amtsgericht Worms, Urt. v. 19.02.2005 - 2 C 255/04 -).
Manche Gerichte bringen eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz (Amtsgericht Stuttgart, Urt. v. 24.02.2005 - 45 C 9123/04 -; Amtsgericht Würzburg, Urt. v. 02.03.2005 - 12 C 3074/04 -; Amtsgericht Meiningen, Urt. v. 24.06.2005 - 11 C 212/205 -).
Schmerzensgeld
Assessorin Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth) Edda Christiane Hehle
Schmerzensgeld dient einerseits dazu, die erlittenen Schmerzens des Verletzten materiell auszugleichen andererseits dazu, ihm eine Genugtuung zu verschaffen. Aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahre 2002 ist der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht mehr auf die deliktische Haftung des BGB beschränkt, sondern auch bei vertraglichen Pflichtverletzungen oder bei der Gefährdungshaftung (verschuldensunabhängige Haftung) anwendbar. Regelungen zu dem Schmerzensgeld enthalten zum Beispiel nunmehr das Produkthaftungsgesetz, das Umwelthaftungsgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und das Pflichtversicherungsgesetz. Die Höhe des Schmerzensgeld richtet sich unter anderem nach den Vermögensverhältnissen des Verletzers und des Geschädigten, der physischen und psychischen Schädigung und dem Alter des Geschädigten. Die Rechtsprechung hat eine reiche Kausuistik entwickelt, so dass anhand dieser die jeweilige Höhe des Schmerzengeldes abzuschätzen ist. Bei Verkehrsunfällen kann mithilfe von Schmerzensgeldtabellen die Höhe ungefähr ermittelt werden.
Nachtrag:
Rechtsanwalt Frank Feser
Im Streitfall ist die Höhe des Schmerzensgeldes, welches als angemessen anzusehen ist, nicht selten strittig. Zur besseren Orientierung seien daher einige Verletzungen und die hierzu ergangene jüngere Rechtsprechung genannt:
Schädel-Hirntrauma III. Grades: Im Bereich der Schädel-Hirntraumen 3. Grades beziffern die Gerichte nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften (im Folgenden: Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) ein angemessenes Schmerzensgeld zwischen 40.000,00 € und 265.000,00 €. Unter Berücksichtigung einer vollumfänglichen Haftung ergibt sich ein Mittelwert von 200.717,50 € (siehe: LG Düsseldorf, Urt. v. 10.01.2003 – 13 O 306/00 -, SP 2003, 235: 40.000,00 €, OLG Naumburg, Urt. v. 13.11.2003 – 4 U 136/03 -, NJOZ 2004, 1659: 45.000,00 €, OLG Köln, Urt. v. 05.03.2002 – 15 U 117/01 -, siehe Slizyk, Beck´sche Schmerzensgeldtabelle, 5. Aufl., S. 156, Rdnr. 3063 – Haftungsquote 50 %: 115.040,67 €, OLG Hamburg, Urt. v. 14.02.2003 – 1 U 186/00 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 156, Rdnr. 3492: 125.000,00 €, LG Landshut, Urt. v. 03.02.2004 – 72 O 402/00 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 157, Rdnr. 3447 – Haftungsquote 66 %: 175.000,00 €, OLG München, Urt. v. 11.04.2003 – 10 U 5096/02 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 157, Rdnr. 3308: 177.822,00 €, OLG Hamm, Urt. v. 24.01.2002 – 6 U 169/01 -, r + s 2002, 285 – Haftungsquote 66 %: 194.290,91 €, OLG Celle, Urt. v. 13.02.2003 – 14 U 11/01 - siehe Slizyk, a.a.O., S. 157, Rdnr. 3444: 250.000,00 €, und LG Detmold, Urt. v. 15.05.2003 – 9 O 265/98 -, NZV 2004, 198 – Haftungsquote 70 %: 265.316,00 €).
Unterkieferfraktur paramedian links: Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wird ein angemessenes Schmerzensgeld insoweit mit 1.500,00 € bewertet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2004 – 15 U 239/02 -, BeckRS 2005, 03543:1.500,00 €).
Halswirbelkörper (HWK) 7-Bogenfraktur links/Lendenwirbelkörper (LWK) 1-Fraktur: Die jüngere Rechtsprechung ist der Ansicht, dass ein angemessenes Schmerzensgeld bei Wirbelkörperfrakturen sich im Durchschnitt – bei einer 100%igen Haftungsquote - auf 24.716,45 € beläuft (LG München I, Urt. v. 26.06.2003 – 19 O 17611/02 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 337, Rdnr. 3227: 10.000,00 €, OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.05.2005 – 4 U 221/04 -, BeckRS 2005, 11638 – Haftungsquote 50 %: 12.500,00 €, OLG Koblenz, Urt. v. 07.03.2005 – 12 U 1262/03 -, BeckRS 2005, 05337 – Haftungsquote 70 %: 20.000,00 €, OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.09.2005 – 1 U 170/04 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 338, Rdnr. 3411 – Haftungsquote 75 %: 22.000,00 €, OLG Brandenburg, Urt. v. 10.09.2002 – 11 U 24/98 -, VersR 2004, 382: 30.677,51 €).
Rippenfraktur ½ rechts, 2 links: Zwischen 1990 und 2000 bewegte sich die Schmerzensgeldhöhe insoweit zwischen dreistelligen und fünfstelligen Eurobeträgen. Im Durchschnitt beläuft sich das Schmerzensgeld – bei einer 100%igen Haftungsquote - auf 6.538,60 € (AG Hamburg, Urt. v. 07.06.1990 – 646 C 52/90 -, ZfS 1991, 85: 869,20 €, AG Schleiden, Urt. v. 29.12.1995 – 2 C 722/95 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 320, Rdnr. 2435: 1.022,58 €, OLG Oldenburg, Urt. v. 18.06.1993 – 9 U 33/93 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 320, Rdnr. 1655 – Haftungsquote 66 %: 1.022,58 €, AG Villingen-Schwenningen, Urt. v. 15.04.1992 – 6 C 18/92 -, ZfS 1992, 406: 2.556,46 €, LG Flensburg, Urt. v. 04.09.1995 – 4 O 114/95 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 321, Rdnr. 3111: 17.895,22 €, OLG Hamm, Urt. v. 21.07.1994 – 27 U 15/94 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 321, Rdnr. 1911: 17.895,22 €).
Skalpierungsverletzung mit massivem Blutverlust und konsekutiven hämorrhagischem Schock: Der BGH bewertete in den achtziger Jahren des letzten Jahrtausends einen schweren Kreislaufschock mit 12.782,30 € (BGH, Urt. v. 12.11.1985 – VI ZR 103/84 -, VersR 1986, 241: 12.782,30 €).
Narben: Es ist bereits mehrfach geklärt, dass in unserem Kulturkreis gerade Gesichtsnarben bei jungen, gut aussehenden ledigen Frauen zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens beitragen, weshalb die Schönheitsbeeinträchtigung schmerzensgeldrelevant ist (LG München I, Urt. v. 11.07.2003 – 19 O 1714/02 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 219 Rdnr. 3225 – Haftungsquote 50 %: 2.500,00 €).
HWS-Syndrom: Ein HWS-Syndrom und halbseitige Taubheitsgefühle, welche Jahre andauern und zu einer Beeinträchtigung der Lebensgestaltung führen, rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € (AG Düsseldorf, Urt. v. 30.05.2006 - 33 C 395/06 -).
Scapula-Fraktur rechts: Eine solche Verletzung kann ebenfalls zu hohen Schmerzensgeldforderungen führen (LG Potsdam, Urt. v. 11.01.2000 – 12 O 261/99 -, siehe Slizyk, a.a.O., S. 276 Rdnr. 2822 – Haftungsquote 80 %: 30.677,51 €).
Krebs: Führt die unterlassene histologische Abklärung eines innerhalb kurzer Zeit wachsenden Tumors zu einer schweren psychischen und physischen Erkrankung und sodann zum Tod einer Patientin, so hält das Oberlandesgericht Jena ein Schmerzensgeld von 100.000,00 € für angemessen (OLG Jena, Urt. v. 23.05.2007 - 4 U 437/05 -).
Knie: Bei einer Läsion des Nervus peronaeus durch fehlerhafte Heilbehandlung erkannte das Oberlandesgericht Köln auf einen Schmerzensgeldbetrag von 30.000,00 € (OLG Köln, Urt. v. 25.08.2008 - 5 U 28/08 -).
Die Schmerzensgeldtabelle des Oberlandesgerichts Celle, welche weitere Verletzungen und die korrespondierenden Schmerzengsgeldbeträge beinhaltet, findet man hier.
Todesfall
Rechtsanwalt Frank Feser
Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Rechtsfragen bei der Regulierung von Ansprüchen bei einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang:
Welche Ansprüche haben Angehörige eines verstorbenen Verkehrsopfers?
Unter der Voraussetzung, dass den Unfallverursacher eine schuldhafte und widerrechtliche Tötung zur Last fällt, ist er laut § 844 BGB verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Ersatzberechtigt sind jedenfalls solche Personen, die nach dem Gesetz ansonsten zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet wären. Geschuldet ist die Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung. Umfangmäßig deckt dies die Kosten einer würdigen, der Lebensstellung des Verstorbenen angemessenen Beerdigung zu tragen. Dazu gehören die Aufwendungen für den Sarg bzw. die Urne einschließlich der Kosten für die Einäscherung, die Aufwendungen für das Grab (einschließlich eines Grabmals), für die Trauerfeier mit Leichenmahl sowie für Todesanzeigen und Danksagungen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2001 - 12 A 10133/01 -, rechtskräftig). Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Trauerfeier anfallenden Reisekosten für nahe Angehörige des Verstorbenen werden demgegenüber von den Beerdigungskosten regelmäßig nicht erfasst.
Vorteilsausgleichung
Rechtsanwalt Frank Feser/Stud. iur. Tolga Sen
Das deutsche Schadensersatzrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz keinen Vorteil und keinen Profit erzielen soll. Eine Ausprägung dieses Gedankens führt zum sog. Vorteilsausgleich.
Dies wirkt sich beim Erwerbsschaden wie folgt aus: Dem Geschädigten sind regelmäßig alle Vorteile anzurechnen, die ihm wegen seiner verletzungbedingten Situation zukommen, so etwa die ersparten Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Ist dem Arbeitsnehmer aufgrund der unfallbedingten Verletzung gekündigt worden. so ist die gezahlte Abfindung jedoch grundsätzlich nicht anzurechnen.
Auch beim Sachschaden spielt dieser Gedanke eine Rolle (Abzug neu für alt): Kommt es durch den Schadensersatz zu einer Wertverbesserung des PKW, so kommen Abzüge nach dem Prinzip neu für alt in Betracht, denn der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden, als vor dem Eintrtt des schädigenden Ereignisses. Wenn etwa in einen alten Wagen im Rahmen der Reparatur neue Teile eingebaut werden, ist dies schadenmindernd zu beachten. Verkauft der Geschädigte seinen beschädigten PKW jedoch durch besonderes Verhandlungsgeschick zu einem höheren Restpreis, so kommt dieser Vorteil dem Schädiger indes nicht zugute.
Schließlich findet der Gedanke bei Personenschäden Beachtung: Entstehen dem Geschädigten neben dem Vermögensschaden auch finanzielle Vorteile, so kommt eine Anrechnung dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Die Anrechnung muss für den Geschädigten zumutbar sein und dem Zweck des Schadensersatzausgleichs entsprechen, d. h. sie darf den Schädiger nicht unbillig entlasten.
Voraussetzung einer Anrechunng von Vorteilen ist stets, dass sie dem Schadensereignis zugerechnet werden können, d. h. durch dieses adäquat kausal herbeigeführt wurden. Schaden und Vorteil müssen zwar nicht aus demselben Ereignis entspringen, jedoch im gleichen Tatsachenkomplex wurzeln.
Welche Ansprüche stehen dem Unfallgeschädigten zu?
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Es gibt eine ganze Reihe von Ansprüchen, die der Laie gar nicht kennt. Einiges kennt man aber, z.B., wenn das Auto repariert wird, dann kann man entweder Nutzungsausfall geltend machen oder sich einen Mietwagen nehmen und Mietwagenkosten geltend machen. Manches Auto hat nach einem Unfall auch einen gewissen Schaden durch den Makel, dass es repariert worden ist, die sog. Wertminderung. Auch diese Wertminderung steht dem Geschädigten zu. Es gibt da natürlich auch viele weitere Ansprüche, die dazu kommen, wie die Unkostenpauschale oder bei einem Totalschaden, die An- und Abmeldekosten, oder es ist die Brille ist heruntergefallen und der Brillenschaden muss ersetzt werden. Aber was natürlich oft der Fall ist, sind Verletzungen, also Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden - ein ganz wichtiger Posten, der oft vergessen wird, den viele übersehen, der aber jedem zusteht, der durch eine Verletzung seinen Haushalt nicht führen kann -, Verdienstausfallschaden. Es gibt jede Menge Ansprüche, die der Geschädigte hat, und viele wissen gar nicht wie viele Ansprüche dem Geschädigten zustehen. Ist es nicht viel zu teuer zu einem Anwalt zu gehen, wenn ich auch direkt mit der Versicherung sprechen könnte?
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Viel zu teuer ist es, wenn Sie nicht zu einem Anwalt geht. Denn ein Versicherer wird Ihnen keinesfalls freiwillig das zahlen, was der Geschädigte tatsächlich bekommen kann. Der Versicherer wird Ihnen keinen Nutzungsausfall geben, er wird Ihnen kein Haushaltsführungsschaden geben und er wird auch in der Höhe der Reparaturkosten an Ihnen sparen. Geld verdienen Sie, Geld bekommen Sie und zwar vollständig nur, wenn Sie zu einem Anwalt gehen.
Mietwagen
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Ist es richtig, dass jeder Geschädigte nach dem Unfall Anspruch auf einen Mietwagen hat? Diese Frage kann man Ihnen relativ eindeutig nicht beantworten. Die Juristen sagen, es kommt darauf an. Es kommt darauf an, dass Ihr eigenes Fahrzeug jedenfalls so geschädigt ist, dass Sie es nicht mehr nutzen können. Wenn es noch Fahrbereit und Verkehrssicher ist, dann müssen Sie es auch im beschädigten Zustand weiter benutzen.
Wenn Sie nur geringen Fahrbedarf haben - Faustregel hierfür mindestens 20 km pro Tag -, dann kann man Sie unter Umständen auf öffentliche Verkehrsmittel und/oder ein Taxi verweisen. Wenn Sie bei einem Unfall, was natürlich nicht zu hoffen ist, so schwer verletzt worden sind, dass Sie gar nicht Auto fahren können, steht Ihnen kein Mietwagen zu, es sei denn irgendein Familienmitglied würde das Fahrzeug mitbenutzen, dann dürfen Sie ein solches Fahrzeug wieder verwenden.
Wer klärt mich denn über diese Dinge auf? Als Geschädigter sollten Sie, auch unabhängig von dieser Problematik, nach einem Unfall unbedingt einen Anwalt aufsuchen, der für das Gebiet des Verkehrsrechts spezialisiert ist. Er wird Ihnen, auch in Bezug auf Probleme bei der Mietwagennutzung, sagen, ob Sie Anspruch auf solch ein Fahrzeug haben, in welchem Umfang Sie Anspruch haben und was bei der Anmietung zu beachten ist. Er wird Sie außerdem darüber aufklären, dass es möglicher für Sie sinnvoller sein kann auf ein Fahrzeug zu verzichten, auch wenn Sie theoretisch Anspruch darauf hätten. Da gibt es nämlich die Möglichkeit, dass Sie für jeden Tag des Ausfalls den sog. Nutzungsausfall von der Versicherung ausbezahlt erhalten. D.h. Sie bekommen unter dem Strich dafür auch noch Geld bezahlt.
Was muss ich als Geschädigter sonst beachten, wenn ich ein solches Fahrzeug anmiete? Über diese Frage könnte man eine Reihe von Büchern schreiben. Deshalb sollte man gleich zu einem Anwalt gehen. Es gibt seit etwa Mitte der 1990er Jahre eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereich Mietwagen, die aus Sicht der Geschädigten sehr Geschädigten freundlich war. Sie konnten nahezu zu jedem Betrag ein Fahrzeug anmieten, ohne dass die Gerichte sagen durften, dass das unverhältnismäßig war. Das hat leider dazu geführt, dass einige Vermieter hier zum Teil sehr kräftig überzogen und Mohnpreise verlangt haben. Das wiederum hat die Versicherungen aus dem Plan gerufen, die seit nunmehr sechs Jahren wieder einen sog. Mietpreiskrieg entfacht haben und die Gerichte mit Prozessen überschwemmen. Hier sollten Sie auf jeden Fall vorsichtig sein. Unser Rat: Gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie sich erläutern, was in Ihrem Fall die beste Lösung ist.
Was wird bezahlt und was nicht? Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen den Normaltarifen und den Unfallersatztarifen. Normaltarif ist ein Tarif, den Sie von der Autovermietung angeboten erhalten, wenn Sie als normaler Kunde dort hingehen, ohne Unfall und sagen, Sie bräuchten für welchen Zweck auch immer ein Auto, für welchen Zeitraum auch immer. Die Unfallersatztarife, die von den Vermietern für Fälle solcher Unfallvermietungen entwickelt wurden liegen in der Regel deutlich über diesen Normaltarifen, was damit gerechtfertigt wird, dass höhere Leistungen oder Zusatzleistungen zu erbringen sind. Jedenfalls machen diese Fälle in der Praxis die Probleme. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Geschädigten normalerweise nur die Kosten des Normaltarifs zu ersetzen sind. Einen Unfallersatztarif kann man nur in Ausnahmefällen ersetzt verlangen, z. B. wenn Sie aus der konkreten Unfallsituation keine andere Möglichkeit hatten als zu diesem Tarif anzumieten. Denkbar wäre etwa, dass Sie auf der Autobahn einen Unfall haben und auf der Durchreise sind, und Sie aus beruflichen Gründen ganz dringend darauf angewiesen sind sofort wieder mobil zu werden. Allerdings auch hier wieder die Einschränkung, es wird in der Abrechnung unter Umständen Probleme geben. Es gibt sogar Gerichte, die sagen, wenn Sie zum Unfallersatztarif anmieten, müssen Sie spätestens dann, wenn dazu wieder Zeit ist, sich nach günstigeren Tarifen erkundigen. Auch hier wird Ihnen der Anwalt, auch bei nachträglicher Einschaltung, Empfehlungen geben, wie die Fälle für Sie am besten abzuwickeln sind. Sie müssen immer bedenken, wenn es Ärger gibt, wenn Sie klagen müssen, Sie müssen klagen, Sie müssen vor Gericht ziehen. Es gibt nur wenige Versicherer, die sich die Ansprüche abtreten lassen und diese selbst im eigenen Namen einklagen. D.h. zu allem Ärger, den Sie dann mit dem Unfall haben, kommt dann auch noch der Ärger mit den Mietwagenkosten dazu. Ganz schlimm wird es, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die für einen solchen Prozess einstandspflichtig ist und die Kosten übernehmen würde. Dann haben Sie nämlich dieses Kostenrisiko auch noch quasi am Bein.
Was kann man tun, um solche Entwicklungen zu vermeiden? Der erste Weg sollte Sie nach einem Unfall zu einem Anwalt führen. Der Anwalt, der im Verkehrsrecht spezialisiert ist, weiß wie er mit diesen Dingen umzugehen hat, welche Schritte zweckmäßig sind. Er wird z. B. Kontakt mit der Versicherung aufnehmen und diese Fragen im Vorfeld klären. Die Versicherungen vermitteln Ihnen auf eigene Kosten solche Mietwagen, ohne dass Sie mit der weiteren Abwicklung da noch irgendetwas zu tun hätten.
Er wird Sie auch darüber aufklären, ob in Ihrem Fall nicht sogar der Verzicht auf einen Mietwagen und die Geltendmachung von Nutzungsausfall sinnvoller wäre.
Sie müssen sich um die Kosten der Beauftragung normaler Weise keine Gedanken machen. Wenn der Unfall für Sie unverschuldet war, muss die gegnerische Versicherung die Kosten, die der Anwalt verursacht und Ihnen in Rechnung stellt, Ihnen respektive dem Anwalt ersetzen, d.h. das Ganze ist für Sie ohne Kostenrisiko.
Kann ich mich auch ganz alleine darum kümmern? Wenn Sie es sich zutrauen, können Sie versuchen das Mietfahrzeug über das Internet zu buchen. Das geht bei vielen kleinen Autovermietungen, vor allem aber bei den Großen. Sie können dort zu Tarife anmieten, die - nach hiesiger Erfahrung - häufig um eine vielfaches unter dem liegen, was fremdvermittelte Mietwagenfirmen hier berechnen. Dann aber haben Sie natürlich den Aufwand, dass Sie sich um alles und die Abwicklung kümmern müssen.
Punkte in Flensburg
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Wann gibt es Punkte in Flensburg? Sie erhalten einen Bußgeldbescheid über 40,00 EUR, dann bekommen Sie automatisch 1 – 4 Punkte. Im Bußgeldkatalog ist genau festgelegt, wie viele Punkte Sie bekommen. Das passiert automatisch und muss nicht extra festgelegt werden. Begehen Sie eine Straftat im Straßenverkehr, z. B. eine Unfallflucht, eine Trunkenheitsfahrt oder eine Nötigung, dann erhalten Sie ebenfalls bei einer Verurteilung später automatisch Punkte. Anders als in Bußgeldsachen, sind diese deutlich höher. Für eine Unfallflucht erhalten Sie z. B. 5 Punkte in Flensburg, die erst nach 5 Jahren wieder gelöscht werden . Für eine Trunkenheitsfahrt erhalten Sie 7 Punkte, die erst nach 10 Jahren wieder gelöscht werden.
Wie viele Punkte darf ich ansammeln und wie werden diese wieder gelöscht? Grundsätzlich bezieht Ihnen die Behörde die Fahrerlaubnis, wenn Sie 18 oder mehr Punkte erreicht haben. Anschließend müssen sie ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten beibringen, um die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Im Volksmund nennt sich dieses „Idiotentest“. Bis ein Punktestand von 18 erreicht ist, gibt es die Möglichkeit Punkte abzubauen durch ein Aufbauseminar in der Fahrschule. Ansonsten werden Punkte, die Sie aus Bußgeldverfahren erhalten nach zwei Jahren gelöscht, allerdings nur, wenn keine neue Ordnungswidrigkeit dazu kommt. Wenn Sie sich innerhalb von zwei Jahren erneut ordnungswidrig verhalten, z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen, beginnt die Frist von neuem zu laufen. Es wird also nicht nach zwei Jahren gelöscht. Spätestens nach 5 Jahren müssen dann aber die Punkte spätestens gelöscht werden.
In Verkehrsstrafsachen werden die Punkte nach 5 Jahren wieder gelöscht, bei Trunkenheitsfahrten nach 10 Jahren.
Kann man etwas vor Ablauf der Zeit dafür tun, dass Punkte gelöscht werden? Sie können an einem Aufbauseminar teilnehmen, das von Fahrschulen angeboten wird. Haben Sie nicht mehr als 8 Punkte, werden Ihnen bei einer freiwilligen Teilnahme 4 Punkte gutgeschrieben, d.h. die werden von Ihrem Punktekonto gelöscht. Haben Sie zwischen 8 und 13 Punkten, werden Ihnen für ein solches freiwilliges Aufbauseminar 2 Punkte gelöscht. Haben Sie mehr als 14 Punkte, werden Sie sowieso von der Behörde aufgefordert ein solches Aufbauseminar zu besuchen. Sie müssen dann zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Schulung teilnehmen, dann werden Ihnen auch 2 Punkte gutgeschrieben, d.h. die werden von Ihrem Konto gelöscht.
Kann man drohende Punkte verkaufen? Seit geraumer Zeit grassieren solche Angebote im Internet. Da wird angeboten: „Wir stellen einen Fahrer, wir geben Ihnen einen Namen, den Sie nennen können, der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll, wir kaufen Ihnen die Punkte ab.“ Sie sollten die Finger von solchen Angeboten lassen!!! Das ist völlig unseriös und im Zweifel müssen Sie damit rechnen, wenn das herauskommt, dass man Sie strafrechtlich belangt, mindestens jedoch das ganze als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Vielmehr sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen.
Verkehrsunfall Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, ob man nach dem Unfall die Polizei rufen soll. Man sollte auf jeden Fall die Polizei rufen, allein aus Beweissicherungsgründen. Denn häufig kommt es zwischen den Parteien nach einem Verkehrsunfall zum Streit. Ferner stellt sich nach einem Verkehrsunfall die Frage, ob man seine Versicherung über diesen informieren sollte. Jeder Verkehrsunfallbeteiligte sollte innerhalb von sieben Tagen seine Versicherung über den Verkehrsunfall informieren, da er hierzu nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet ist.
Welche Schadensersatzansprüche stehen einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zu? Ihm stehen die Reparaturkosten seines Fahrzeugs zu, die Kfz-Sachverständigenkosten, die Rechtsanwaltsgebühren, Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall reparieren lässt, oder wenn man nach einem Verkehrsunfall an seiner Gesundheit verletzt ist, stehen einem auch Schmerzensgeldansprüche zu. Diese können sich im Einzelfall unterschiedlich ausgestalten.
Welche Ansprüche stehen dem Unfallgeschädigten zu? Es gibt eine ganze Reihe von Ansprüchen, die der Laie eigentlich gar nicht kennt. Einiges kennt man, z.B., wenn das Auto repariert wird, dann kann man entweder Nutzungsausfall geltend machen oder sich einen Mietwagen nehmen und Mietwagenkosten geltend machen. Aber manches Auto hat nach einem Unfall auch über einen gewissen Schaden durch den Makel, dass es repariert worden ist, die sog. Wertminderung. Auch diese Wertminderung steht dem Geschädigten zu. Da gibt es natürlich auch viele weitere Ansprüche, die dazu kommen, die Unkostenpauschale oder bei einem Totalschaden, die An- und Abmeldekosten oder es die Brille ist heruntergefallen und der Brillenschaden muss ersetzt werden. Aber was natürlich oft der Fall ist, sind Verletzungen, also Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, ein ganz wichtiger Posten, der oft vergessen wird, den viele übersehen, der aber jedem zusteht, der durch eine Verletzung seinen Haushalt nicht führen kann, Verdienstausfallschaden. Es gibt jede Menge Ansprüche, die der Geschädigte hat, und viele wissen gar nicht wie viele Ansprüche dem Geschädigten zustehen.
Sollte der Geschädigte den Unfall selbst regulieren? Man kann sich sagen, als Anwalt wäre die Antwort logischer Weise: „Nein, niemals selbst!“, aber sie ist auch wirklich so. Wenn man den Schaden selber reguliert, kann man z.B. gar nicht wissen, welche Ansprüche einem zustehen. Man kann auch nicht wissen, was die Rechtsprechung aktuell zu diesem Thema gesagt hat. Und vor allem die Schadenregulierer einer Versicherung sind natürlich ausgebildet, sind jedem Laien hoffnungslos überlegen und verkaufen oftmals mit Überzeugung, dass dem Geschädigten dieser oder jener Anspruch nicht zusteht, obwohl er ihm sehr wohl zusteht. Also ist es in jedem Falle klug von vornherein einen Fachmann zu beauftragen, der den Fall reguliert und niemals selbst etwas zu tun. Die Schäden, die man selber anrichten kann, indem man einen Fall von Anfang einfach schlicht falsch anpackt und die Regulierung ihn die falsche Richtung setzt, der Schaden ist oftmals nicht wieder gut zu machen.
Totalschaden - Wann liegt ein Totalschaden vor Wann liegt ein Reparaturschaden vor? Und was ist ein Totalschaden Jedes Auto hat einen bestimmten Wert. Das ist der sog. Wiederbeschaffungswert. Das ist der Preis den man aufwenden muss, um ein Auto zu kaufen. Und wenn es ein Unfall hatte, dann hat es nur noch einen Restwert, einen Schrottwert. Und wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, also des Schrottwertes weniger ist, als die Reparatur kosten würde. Wenn die Reparatur also teurer ist, als dieser Betrag, dann ist es ein Totalschaden. Ein Reparaturschaden ist es immer dann, wenn die Reparaturkosten billiger sind als diese Differenz. Dann kann man das Auto in jedem Falle reparieren lassen. Es gibt da allerdings noch ein paar Tricks. Wenn die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert nur um 30 % überschreiten, dann kann man das Auto immer noch reparieren lassen. Allerdings ist das etwas kompliziert, da braucht man einen Fachmann zu, der dann im Einzelnen einem rät, wie man diese Reparatur dann durchführen kann.
Ist es nicht viel zu teuer zu einem Anwalt zu gehen, wenn ich auch direkt mit der Versicherung sprechen könnte? Viel zu teuer ist es, wenn Sie nicht zu einem Anwalt geht. Denn ein Versicherer wird Ihnen keinesfalls freiwillig das zahlen, was der Geschädigte tatsächlich bekommen kann. Der Versicherer wird Ihnen keinen Nutzungsausfall geben, er wird Ihnen kein Haushaltsführungsschaden geben und er wird auch in der Höhe der Reparaturkosten an Ihnen sparen. Geld verdienen Sie, Geld bekommen Sie und zwar vollständig nur, wenn Sie zu einem Anwalt gehen.
Mietwagen Ist es richtig, dass jeder Geschädigte nach dem Unfall Anspruch auf einen Mietwagen hat? Diese Frage kann ich Ihnen relativ eindeutig nicht beantworten. Die Juristen sagen, es kommt darauf an. Es kommt darauf an, dass Ihr eigenes Fahrzeug jedenfalls so geschädigt ist, das Sie es nicht mehr nutzen können. Wenn es noch Fahrbereit und Verkehrssicher ist, dann müssen Sie es auch im beschädigten Zustand weiter benutzen.
Wenn Sie nur geringen Fahrbedarf haben. Faustregel hierfür mindestens 20 km pro Tag, dann kann man Sie unter Umständen auf öffentliche Verkehrsmittel und/oder ein Taxi verweisen. Wenn Sie bei einem Unfall, was natürlich nicht zu hoffen ist, so schwer verletzt worden sind, dass Sie gar nicht Auto fahren können, steht Ihnen kein Mietwagen zu, es sei denn irgendein Familienmitglied würde das Fahrzeug mitbenutzen, dann dürfen Sie ein solches Fahrzeug wieder verwenden.
Wer klärt mich denn über diese Dinge auf? Als Geschädigter sollten Sie, auch unabhängig von dieser Problematik nach einem Unfall unbedingt einen Anwalt aufsuchen, der für das Gebiet des Verkehrsrechts spezialisiert ist- Er wird Ihnen, auch in Bezug auf Probleme bei der Mietwagennutzung sagen, ob Sie Anspruch auf solch ein Fahrzeug haben, in welchem Umfang Sie Anspruch haben, was bei der Anmietung zu beachten ist. Er wird Sie außerdem darüber aufklären, dass es möglicher für Sie sinnvoller sein kann auf ein Fahrzeug zu verzichten, auch wenn Sie theoretisch Anspruch hätten. Da gibt es nämlich die Möglichkeit, dass Sie für jeden Tag des Ausfalls den sog. Nutzungsausfall von der Versicherung ausbezahlt erhalten. D. h. Sie bekommen unter dem Strich dafür auch noch Geld bezahlt.
Was muss ich als Geschädigter sonst beachten, wenn ich ein solches Fahrzeug anmiete? Über diese Frage könnte man eine Reihe von Büchern schreiben. Deshalb sollte man gleich zu einem Anwalt gehen. Es gibt seit etwa Mitte der 1990er Jahre eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereich Mietwagen, die aus Sicht der Geschädigten sehr Geschädigten freundlich war. Sie konnten nahezu zu jedem Betrag ein Fahrzeug anmieten, ohne dass die Gerichte sagen durften, dass das unverhältnismäßig war. Das hat leider dazu geführt, dass einige Vermieter hier zum Teil sehr kräftig überzogen und Mohnpreise verlangt haben. Das wiederum hat die Versicherungen aus dem Plan gerufen, die seit nunmehr vier Jahren wieder einen sog. Mietpreiskrieg entfacht haben und die Gerichte mit Prozessen überschwemmen. Hier sollten Sie auf jeden Fall vorsichtig sein. Unser Rat: Gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie sich erläutern, was in Ihrem Fall die beste Lösung ist.
Was wird bezahlt und was nicht? Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen den Normaltarifen und den Unfallersatztarifen. Normaltarif ist ein Tarif, den Sie von der Autovermietung angeboten erhalten, wenn Sie als normaler Kunde dort hingehen, ohne Unfall und sagen, Sie bräuchten für welchen Zweck auch immer ein Auto, für welchen Zeitraum auch immer. Die Unfallersatztarife, die von den Vermietern für Fälle solcher Unfallvermietungen entwickelt wurden liegen in der Regel deutlich über diesen Normaltarifen, was damit gerechtfertigt wird, dass höhere Leistungen oder Zusatzleistungen zu erbringen sind. Jedenfalls machen diese Fälle in der Praxis die Probleme. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Geschädigten normalerweise nur die Kosten des Normaltarifs zu ersetzen sind. Einen Unfallersatztarif kann man nur in Ausnahmefällen ersetzt verlangen, z.B. wenn Sie aus der konkreten Unfallsituation keine andere Möglichkeit hatten, als zu diesem Tarif anzumieten. Denkbar wäre etwa, dass Sie auf der Autobahn einen Unfall haben und auf der Durchreise sind, und Sie aus beruflichen Gründen ganz dringend darauf angewiesen sind sofort wieder mobil zu werden. Allerdings auch hier wieder die Einschränkung, es wird in der Abrechnung unter Umständen Probleme geben. Es gibt sogar Gerichte, die sagen, wenn Sie zum Unfallersatztarif anmieten, müssen Sie spätestens dann, wenn dazu wieder Zeit ist, nach günstigeren Tarifen erkundigen. Auch hier wird Ihnen der Anwalt, auch bei nachträglicher Einschaltung Empfehlungen geben, wie die Fälle für Sie am abzuwickeln sind. Sie müssen immer bedenken, wenn es Ärger gibt, wenn Sie klagen müssen, Sie müssen klagen, Sie müssen vor Gericht ziehen. Es gibt nur wenige Versicherer, die sich die Ansprüche abtreten lassen und diese selbst im eigenen Namen einklagen. D. h. zu allem Ärger, den Sie dann mit dem Unfall haben, kommen dann auch noch der Ärger mit den Mietwagenkosten dazu. Ganz schlimm wird es, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die für einen solchen Prozess einstandspflichtig ist. Diese Rechtsschutzversicherungen würden die Kosten übernehmen. Dann haben Sie nämlich dieses Kostenrisiko auch noch quasi am Bein.
Was kann man tun, um solche Entwicklungen zu vermeiden? Der erste Weg sollte Sie nach einem Unfall zu einem Anwalt führen. Der Anwalt, der im Verkehrsrecht spezialisiert ist, weiß wie er mit diesen Dingen umzugehen hat, welche Schritte zweckmäßig sind. Er wird z.B. Kontakt mit der Versicherung aufnehmen, diese Fragen im Vorfeld klären. Die Versicherungen vermitteln Ihnen auf eigene Kosten solche Mietwagen, ohne dass Sie mit der weiteren Abwicklung da noch irgendetwas zu tun hätten. Er wird Sie auch darüber aufklären, ob in Ihrem Fall nicht sogar der Verzicht auf einen Mietwagen und die Geltendmachung von Nutzungsausfall sinnvoller wäre. Sie müssen sich um die Kosten der Beauftragung normaler Weise keine Gedanken machen. Wenn der Unfall für Sie unverschuldet war, muss die gegnerische Versicherung die Kosten, die der Anwalt verursacht und Ihnen in Rechnung stellt, Ihnen respektive dem Anwalt ersetzen, d.h. das Ganze für Sie ohne Kostenrisiko.
Kann ich mich auch ganz alleine darum kümmern? Wenn Sie es sich zutrauen, können Sie ja mal versuchen das Mietfahrzeug über das Internet zu buchen. Das geht bei vielen kleinen Autovermietungen, vor allem aber bei den Großen. Sie können dort zu Tarife anmieten, die nach hiesiger Erfahrung häufig um eine vielfaches unter dem liegen, was fremdvermittelte Mietwagenfirmen hier berechnen. Dann aber haben Sie natürlich den Aufwand, dass Sie sich um alles und die Abwicklung kümmern müssen.
Wann gibt es Punkte in Flensburg? Sie erhalten einen Bußgeldbescheid über 40,00 EUR, dann bekommen Sie automatisch 1 – 4 Punkte. Das ist im Bußgeldkatalog genau festgelegt, wie viele Punkte Sie bekommen. Das passiert automatisch und muss nicht extra festgelegt werden. Begehen Sie eine Straftat im Straßenverkehr, z. B. eine Unfallflucht, eine Trunkenheitsfahrt oder eine Nötigung, dann erhalten Sie ebenfalls bei einer Verurteilung später automatisch Punkte. Anders als in Bußgeldsachen, sind diese deutlich höher. Für eine Unfallflucht erhalten Sie z. B. 5 Punkte in Flensburg, die erst nach 5 Jahren wieder gelöscht werden . Für eine Trunkenheitsfahrt erhalten Sie 7 Punkte, die erst nach 10 Jahren wieder gelöscht werden.
Wie viele Punkte darf ich ansammeln und wie werden diese wieder gelöscht? Grundsätzlich bezieht Ihnen die Behörde die Fahrerlaubnis, wenn Sie 18 oder mehr Punkte erreicht haben. Anschließend müssen sie ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten beibringen, um die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Im Volksmund nennt sich dieses Idiotentest. Bis ein Punktestand von 18 erreicht ist, gibt es die Möglichkeit Punkte abzubauen durch ein Aufbauseminar in der Fahrschule. Ansonsten werden Punkte, die Sie aus Bußgeldverfahren erhalten nach zwei Jahren gelöscht, allerdings nur, wenn keine neue Ordnungswidrigkeit dazukommt. Wenn Sie sich innerhalb von zwei Jahren erneut sich ordnungswidrig verhalten, z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen, beginnt die Frist von neuem zu laufen, es wird also nicht nach zwei Jahren gelöscht. Spätestens nach 5 Jahren müssen dann aber die Punkte spätestens gelöscht werden.
In Verkehrsstrafsachen werden die Punkte nach 5 Jahren wieder gelöscht, bei Trunkenheitsfahrten nach 10 Jahren.
Kann man etwas vor Ablauf der Zeit dafür tun, dass Punkte gelöscht werden? Sie können an einem Aufbauseminar teilnehmen, das von Fahrschulen angeboten wird. Haben Sie nicht mehr als 8 Punkte, werden Ihnen bei einer freiwilligen Teilnahme 4 Punkte gutgeschrieben, d.h. die werden von Ihrem Punktekonto gelöscht. Haben Sie zwischen 8 und 13 Punkten, werden Ihnen für ein solches freiwilliges Aufbauseminar 2 Punkte gelöscht. Haben Sie mehr als 14 Punkte, werden Sie sowieso von der Behörde aufgefordert ein solches Aufbauseminar zu besuchen. Sie müssen dann zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Schulung teilnehmen, dann werden Ihnen auch 2 Punkte gutgeschrieben, d.h. die werden von Ihrem Konto gelöscht.
Kann man drohende Punkte verkaufen? Seit geraumer Zeit grassieren solche Angebote im Internet. Da wird angeboten: wir stellen einen Fahrer, wir geben Ihnen einen Namen, den Sie nennen können, der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll, wir kaufen Ihnen die Punkte ab. Sie sollten die Finger von solchen Angeboten lassen. Das ist völlig unseriös und im Zweifel müssen Sie damit rechnen, wenn das herauskommt, dass man Sie strafrechtlich belangt, mindestens jedoch das ganze als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Vielmehr sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen,.
Verkehrsstraftaten Was sind Verkehrsstraftaten? Beispielhaft möchte ich hier nur einige Verkehrsstraftaten aufzählen. Nach fast jedem Unfall, bei dem es Verletzte gibt, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sollte es dann zu einer Verurteilung kommen, müssen Sie mit einer empfindlichen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis. Automatisch werden Ihnen bei einer fahrlässigen 5 Punkte in Flensburg gutgeschrieben, die erst nach 5 Jahren wieder gelöscht werden. Weitere Verkehrsstraftaten sind z.B. die Unfallflucht, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr oder Trunkenheitsfahrten. In allen Fällen bekommen Sie im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, den Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg und zwar 5 bis 7 Punkte.
Wie ist der Gang des Verfahrens? Zunächst erhalten Sie ein Ermittlungsschreiben der Polizei. Mit dem sollten Sie unverzüglich zu einem Anwalt gehen. Ist die Polizei mit Ihren Ermittlungen fertig, leitet Sie die Akte zur Amtsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft. Von dort erhält der Anwalt Ihres Vertrauens, die Akte zur Akteneinsicht. Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass Sie angeklagt werden sollen wegen einer Verkehrsstraftat, leitet diese die Akte nach Anklageerhebung weiter an das Gericht. Dort wird es dann zu einer Gerichtsverhandlung kommen.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt? Grundsätzlich übernimmt eine Rechtsschutzversicherung bei Verkehrsstraftaten eine Kostendeckung. Allerdings wird letztlich von der Rechtsschutzversicherung nur bezahlt, wenn die Tat, wegen der Sie verurteilt werden, fahrlässig begangen wurde. In anderen Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung bei der Einstellung des Verfahrens. Sollten Sie verurteilt werden wegen einer vorsätzlichen Tat, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Sie sollten das allerdings vorher mit Ihrem Anwalt absprechen, da es gewisse Gebührenrahmen gibt. Sie sollten mit Ihrem Anwalt genauestens Besprechen, was in einem solchen Fall von Ihnen zu zahlen ist.
Wie verhalte ich mich?
Verkehrsunfall Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, ob man nach dem Unfall die Polizei rufen soll. Man sollte auf jeden Fall die Polizei rufen, allein aus Beweissicherungsgründen. Denn häufig kommt es zwischen den Parteien nach einem Verkehrsunfall zum Streit. Ferner stellt sich nach einem Verkehrsunfall die Frage, ob man seine Versicherung über diesen informieren sollte. Jeder Verkehrsunfallbeteiligte sollte innerhalb von sieben Tagen seine Versicherung über den Verkehrsunfall informieren, da er hierzu nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet ist.
Welche Schadensersatzansprüche stehen einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zu? Ihm stehen die Reparaturkosten seines Fahrzeugs zu, die Kfz-Sachverständigenkosten, die Rechtsanwaltsgebühren, Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall reparieren lässt, oder wenn man nach einem Verkehrsunfall an seiner Gesundheit verletzt ist, stehen einem auch Schmerzensgeldansprüche zu. Diese können sich im Einzelfall unterschiedlich ausgestalten.
Welche Ansprüche stehen dem Unfallgeschädigten zu? Es gibt eine ganze Reihe von Ansprüchen, die der Laie eigentlich gar nicht kennt. Einiges kennt man, z.B., wenn das Auto repariert wird, dann kann man entweder Nutzungsausfall geltend machen oder sich einen Mietwagen nehmen und Mietwagenkosten geltend machen. Aber manches Auto hat nach einem Unfall auch über einen gewissen Schaden durch den Makel, dass es repariert worden ist, die sog. Wertminderung. Auch diese Wertminderung steht dem Geschädigten zu. Da gibt es natürlich auch viele weitere Ansprüche, die dazu kommen, die Unkostenpauschale oder bei einem Totalschaden, die An- und Abmeldekosten oder es die Brille ist heruntergefallen und der Brillenschaden muss ersetzt werden. Aber was natürlich oft der Fall ist, sind Verletzungen, also Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, ein ganz wichtiger Posten, der oft vergessen wird, den viele übersehen, der aber jedem zusteht, der durch eine Verletzung seinen Haushalt nicht führen kann, Verdienstausfallschaden. Es gibt jede Menge Ansprüche, die der Geschädigte hat, und viele wissen gar nicht wie viele Ansprüche dem Geschädigten zustehen.
Sollte der Geschädigte den Unfall selbst regulieren? Man kann sich sagen, als Anwalt wäre die Antwort logischer Weise: „Nein, niemals selbst!“, aber sie ist auch wirklich so. Wenn man den Schaden selber reguliert, kann man z.B. gar nicht wissen, welche Ansprüche einem zustehen. Man kann auch nicht wissen, was die Rechtsprechung aktuell zu diesem Thema gesagt hat. Und vor allem die Schadenregulierer einer Versicherung sind natürlich ausgebildet, sind jedem Laien hoffnungslos überlegen und verkaufen oftmals mit Überzeugung, dass dem Geschädigten dieser oder jener Anspruch nicht zusteht, obwohl er ihm sehr wohl zusteht. Also ist es in jedem Falle klug von vornherein einen Fachmann zu beauftragen, der den Fall reguliert und niemals selbst etwas zu tun. Die Schäden, die man selber anrichten kann, indem man einen Fall von Anfang einfach schlicht falsch anpackt und die Regulierung ihn die falsche Richtung setzt, der Schaden ist oftmals nicht wieder gut zu machen.
Totalschaden - Wann liegt ein Totalschaden vor Wann liegt ein Reparaturschaden vor? Und was ist ein Totalschaden Jedes Auto hat einen bestimmten Wert. Das ist der sog. Wiederbeschaffungswert. Das ist der Preis den man aufwenden muss, um ein Auto zu kaufen. Und wenn es ein Unfall hatte, dann hat es nur noch einen Restwert, einen Schrottwert. Und wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, also des Schrottwertes weniger ist, als die Reparatur kosten würde. Wenn die Reparatur also teurer ist, als dieser Betrag, dann ist es ein Totalschaden. Ein Reparaturschaden ist es immer dann, wenn die Reparaturkosten billiger sind als diese Differenz. Dann kann man das Auto in jedem Falle reparieren lassen. Es gibt da allerdings noch ein paar Tricks. Wenn die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert nur um 30 % überschreiten, dann kann man das Auto immer noch reparieren lassen. Allerdings ist das etwas kompliziert, da braucht man einen Fachmann zu, der dann im Einzelnen einem rät, wie man diese Reparatur dann durchführen kann.
Ist es nicht viel zu teuer zu einem Anwalt zu gehen, wenn ich auch direkt mit der Versicherung sprechen könnte? Viel zu teuer ist es, wenn Sie nicht zu einem Anwalt geht. Denn ein Versicherer wird Ihnen keinesfalls freiwillig das zahlen, was der Geschädigte tatsächlich bekommen kann. Der Versicherer wird Ihnen keinen Nutzungsausfall geben, er wird Ihnen kein Haushaltsführungsschaden geben und er wird auch in der Höhe der Reparaturkosten an Ihnen sparen. Geld verdienen Sie, Geld bekommen Sie und zwar vollständig nur, wenn Sie zu einem Anwalt gehen.
Mietwagen Ist es richtig, dass jeder Geschädigte nach dem Unfall Anspruch auf einen Mietwagen hat? Diese Frage kann ich Ihnen relativ eindeutig nicht beantworten. Die Juristen sagen, es kommt darauf an. Es kommt darauf an, dass Ihr eigenes Fahrzeug jedenfalls so geschädigt ist, das Sie es nicht mehr nutzen können. Wenn es noch Fahrbereit und Verkehrssicher ist, dann müssen Sie es auch im beschädigten Zustand weiter benutzen.
Wenn Sie nur geringen Fahrbedarf haben. Faustregel hierfür mindestens 20 km pro Tag, dann kann man Sie unter Umständen auf öffentliche Verkehrsmittel und/oder ein Taxi verweisen. Wenn Sie bei einem Unfall, was natürlich nicht zu hoffen ist, so schwer verletzt worden sind, dass Sie gar nicht Auto fahren können, steht Ihnen kein Mietwagen zu, es sei denn irgendein Familienmitglied würde das Fahrzeug mitbenutzen, dann dürfen Sie ein solches Fahrzeug wieder verwenden.
Wer klärt mich denn über diese Dinge auf? Als Geschädigter sollten Sie, auch unabhängig von dieser Problematik nach einem Unfall unbedingt einen Anwalt aufsuchen, der für das Gebiet des Verkehrsrechts spezialisiert ist- Er wird Ihnen, auch in Bezug auf Probleme bei der Mietwagennutzung sagen, ob Sie Anspruch auf solch ein Fahrzeug haben, in welchem Umfang Sie Anspruch haben, was bei der Anmietung zu beachten ist. Er wird Sie außerdem darüber aufklären, dass es möglicher für Sie sinnvoller sein kann auf ein Fahrzeug zu verzichten, auch wenn Sie theoretisch Anspruch hätten. Da gibt es nämlich die Möglichkeit, dass Sie für jeden Tag des Ausfalls den sog. Nutzungsausfall von der Versicherung ausbezahlt erhalten. D. h. Sie bekommen unter dem Strich dafür auch noch Geld bezahlt.
Was muss ich als Geschädigter sonst beachten, wenn ich ein solches Fahrzeug anmiete? Über diese Frage könnte man eine Reihe von Büchern schreiben. Deshalb sollte man gleich zu einem Anwalt gehen. Es gibt seit etwa Mitte der 1990er Jahre eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bereich Mietwagen, die aus Sicht der Geschädigten sehr Geschädigten freundlich war. Sie konnten nahezu zu jedem Betrag ein Fahrzeug anmieten, ohne dass die Gerichte sagen durften, dass das unverhältnismäßig war. Das hat leider dazu geführt, dass einige Vermieter hier zum Teil sehr kräftig überzogen und Mohnpreise verlangt haben. Das wiederum hat die Versicherungen aus dem Plan gerufen, die seit nunmehr vier Jahren wieder einen sog. Mietpreiskrieg entfacht haben und die Gerichte mit Prozessen überschwemmen. Hier sollten Sie auf jeden Fall vorsichtig sein. Unser Rat: Gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie sich erläutern, was in Ihrem Fall die beste Lösung ist.
Was wird bezahlt und was nicht? Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen den Normaltarifen und den Unfallersatztarifen. Normaltarif ist ein Tarif, den Sie von der Autovermietung angeboten erhalten, wenn Sie als normaler Kunde dort hingehen, ohne Unfall und sagen, Sie bräuchten für welchen Zweck auch immer ein Auto, für welchen Zeitraum auch immer. Die Unfallersatztarife, die von den Vermietern für Fälle solcher Unfallvermietungen entwickelt wurden liegen in der Regel deutlich über diesen Normaltarifen, was damit gerechtfertigt wird, dass höhere Leistungen oder Zusatzleistungen zu erbringen sind. Jedenfalls machen diese Fälle in der Praxis die Probleme. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Geschädigten normalerweise nur die Kosten des Normaltarifs zu ersetzen sind. Einen Unfallersatztarif kann man nur in Ausnahmefällen ersetzt verlangen, z.B. wenn Sie aus der konkreten Unfallsituation keine andere Möglichkeit hatten, als zu diesem Tarif anzumieten. Denkbar wäre etwa, dass Sie auf der Autobahn einen Unfall haben und auf der Durchreise sind, und Sie aus beruflichen Gründen ganz dringend darauf angewiesen sind sofort wieder mobil zu werden. Allerdings auch hier wieder die Einschränkung, es wird in der Abrechnung unter Umständen Probleme geben. Es gibt sogar Gerichte, die sagen, wenn Sie zum Unfallersatztarif anmieten, müssen Sie spätestens dann, wenn dazu wieder Zeit ist, nach günstigeren Tarifen erkundigen. Auch hier wird Ihnen der Anwalt, auch bei nachträglicher Einschaltung Empfehlungen geben, wie die Fälle für Sie am abzuwickeln sind. Sie müssen immer bedenken, wenn es Ärger gibt, wenn Sie klagen müssen, Sie müssen klagen, Sie müssen vor Gericht ziehen. Es gibt nur wenige Versicherer, die sich die Ansprüche abtreten lassen und diese selbst im eigenen Namen einklagen. D. h. zu allem Ärger, den Sie dann mit dem Unfall haben, kommen dann auch noch der Ärger mit den Mietwagenkosten dazu. Ganz schlimm wird es, wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, die für einen solchen Prozess einstandspflichtig ist. Diese Rechtsschutzversicherungen würden die Kosten übernehmen. Dann haben Sie nämlich dieses Kostenrisiko auch noch quasi am Bein.
Was kann man tun, um solche Entwicklungen zu vermeiden? Der erste Weg sollte Sie nach einem Unfall zu einem Anwalt führen. Der Anwalt, der im Verkehrsrecht spezialisiert ist, weiß wie er mit diesen Dingen umzugehen hat, welche Schritte zweckmäßig sind. Er wird z.B. Kontakt mit der Versicherung aufnehmen, diese Fragen im Vorfeld klären. Die Versicherungen vermitteln Ihnen auf eigene Kosten solche Mietwagen, ohne dass Sie mit der weiteren Abwicklung da noch irgendetwas zu tun hätten. Er wird Sie auch darüber aufklären, ob in Ihrem Fall nicht sogar der Verzicht auf einen Mietwagen und die Geltendmachung von Nutzungsausfall sinnvoller wäre. Sie müssen sich um die Kosten der Beauftragung normaler Weise keine Gedanken machen. Wenn der Unfall für Sie unverschuldet war, muss die gegnerische Versicherung die Kosten, die der Anwalt verursacht und Ihnen in Rechnung stellt, Ihnen respektive dem Anwalt ersetzen, d.h. das Ganze für Sie ohne Kostenrisiko.
Kann ich mich auch ganz alleine darum kümmern? Wenn Sie es sich zutrauen, können Sie ja mal versuchen das Mietfahrzeug über das Internet zu buchen. Das geht bei vielen kleinen Autovermietungen, vor allem aber bei den Großen. Sie können dort zu Tarife anmieten, die nach hiesiger Erfahrung häufig um eine vielfaches unter dem liegen, was fremdvermittelte Mietwagenfirmen hier berechnen. Dann aber haben Sie natürlich den Aufwand, dass Sie sich um alles und die Abwicklung kümmern müssen.
Wann gibt es Punkte in Flensburg? Sie erhalten einen Bußgeldbescheid über 40,00 EUR, dann bekommen Sie automatisch 1 – 4 Punkte. Das ist im Bußgeldkatalog genau festgelegt, wie viele Punkte Sie bekommen. Das passiert automatisch und muss nicht extra festgelegt werden. Begehen Sie eine Straftat im Straßenverkehr, z. B. eine Unfallflucht, eine Trunkenheitsfahrt oder eine Nötigung, dann erhalten Sie ebenfalls bei einer Verurteilung später automatisch Punkte. Anders als in Bußgeldsachen, sind diese deutlich höher. Für eine Unfallflucht erhalten Sie z. B. 5 Punkte in Flensburg, die erst nach 5 Jahren wieder gelöscht werden . Für eine Trunkenheitsfahrt erhalten Sie 7 Punkte, die erst nach 10 Jahren wieder gelöscht werden.
Wie viele Punkte darf ich ansammeln und wie werden diese wieder gelöscht? Grundsätzlich bezieht Ihnen die Behörde die Fahrerlaubnis, wenn Sie 18 oder mehr Punkte erreicht haben. Anschließend müssen sie ein Medizinisch-Psychologisches-Gutachten beibringen, um die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Im Volksmund nennt sich dieses Idiotentest. Bis ein Punktestand von 18 erreicht ist, gibt es die Möglichkeit Punkte abzubauen durch ein Aufbauseminar in der Fahrschule. Ansonsten werden Punkte, die Sie aus Bußgeldverfahren erhalten nach zwei Jahren gelöscht, allerdings nur, wenn keine neue Ordnungswidrigkeit dazukommt. Wenn Sie sich innerhalb von zwei Jahren erneut sich ordnungswidrig verhalten, z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung begehen, beginnt die Frist von neuem zu laufen, es wird also nicht nach zwei Jahren gelöscht. Spätestens nach 5 Jahren müssen dann aber die Punkte spätestens gelöscht werden.
In Verkehrsstrafsachen werden die Punkte nach 5 Jahren wieder gelöscht, bei Trunkenheitsfahrten nach 10 Jahren.
Kann man etwas vor Ablauf der Zeit dafür tun, dass Punkte gelöscht werden? Sie können an einem Aufbauseminar teilnehmen, das von Fahrschulen angeboten wird. Haben Sie nicht mehr als 8 Punkte, werden Ihnen bei einer freiwilligen Teilnahme 4 Punkte gutgeschrieben, d.h. die werden von Ihrem Punktekonto gelöscht. Haben Sie zwischen 8 und 13 Punkten, werden Ihnen für ein solches freiwilliges Aufbauseminar 2 Punkte gelöscht. Haben Sie mehr als 14 Punkte, werden Sie sowieso von der Behörde aufgefordert ein solches Aufbauseminar zu besuchen. Sie müssen dann zusätzlich an einer verkehrspsychologischen Schulung teilnehmen, dann werden Ihnen auch 2 Punkte gutgeschrieben, d.h. die werden von Ihrem Konto gelöscht.
Kann man drohende Punkte verkaufen? Seit geraumer Zeit grassieren solche Angebote im Internet. Da wird angeboten: wir stellen einen Fahrer, wir geben Ihnen einen Namen, den Sie nennen können, der Fahrer zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll, wir kaufen Ihnen die Punkte ab. Sie sollten die Finger von solchen Angeboten lassen. Das ist völlig unseriös und im Zweifel müssen Sie damit rechnen, wenn das herauskommt, dass man Sie strafrechtlich belangt, mindestens jedoch das ganze als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Vielmehr sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl beauftragen,.
Verkehrsstraftaten Was sind Verkehrsstraftaten? Beispielhaft möchte ich hier nur einige Verkehrsstraftaten aufzählen. Nach fast jedem Unfall, bei dem es Verletzte gibt, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sollte es dann zu einer Verurteilung kommen, müssen Sie mit einer empfindlichen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis. Automatisch werden Ihnen bei einer fahrlässigen 5 Punkte in Flensburg gutgeschrieben, die erst nach 5 Jahren wieder gelöscht werden. Weitere Verkehrsstraftaten sind z.B. die Unfallflucht, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr oder Trunkenheitsfahrten. In allen Fällen bekommen Sie im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, den Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg und zwar 5 bis 7 Punkte.
Wie ist der Gang des Verfahrens? Zunächst erhalten Sie ein Ermittlungsschreiben der Polizei. Mit dem sollten Sie unverzüglich zu einem Anwalt gehen. Ist die Polizei mit Ihren Ermittlungen fertig, leitet Sie die Akte zur Amtsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft. Von dort erhält der Anwalt Ihres Vertrauens, die Akte zur Akteneinsicht. Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass Sie angeklagt werden sollen wegen einer Verkehrsstraftat, leitet diese die Akte nach Anklageerhebung weiter an das Gericht. Dort wird es dann zu einer Gerichtsverhandlung kommen.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt? Grundsätzlich übernimmt eine Rechtsschutzversicherung bei Verkehrsstraftaten eine Kostendeckung. Allerdings wird letztlich von der Rechtsschutzversicherung nur bezahlt, wenn die Tat, wegen der Sie verurteilt werden, fahrlässig begangen wurde. In anderen Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung bei der Einstellung des Verfahrens. Sollten Sie verurteilt werden wegen einer vorsätzlichen Tat, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Sie sollten das allerdings vorher mit Ihrem Anwalt absprechen, da es gewisse Gebührenrahmen gibt. Sie sollten mit Ihrem Anwalt genauestens Besprechen, was in einem solchen Fall von Ihnen zu zahlen ist.
Wie verhalte ich mich? Wann suche ich einen Anwalt auf? Wenn Sie das Ermittlungsschreiben der Polizei erhalten haben, sehen Sie häufig, dass Ihnen ein Angebot zu einer Vernehmung gemacht wird. Viele Mandanten gehen da erst einmal hin, reden ein bisschen, hören sich das an, was die Polizei einem zu sagen hat und entscheiden sich dann zu einem Anwalt zu gehen. Dies sollten Sie in keinem Fall so machen. Wenn Sie ein solches Schreiben bekommen mit einem Angebot zu einer Vernehmung gehen Sie sofort zum Anwalt. Dieser wird der Polizei mitteilen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sie werden erst etwas zur Sache sagen, wenn Sie die Akten kennen, wenn Sie die Akten gelesen haben und wenn Sie genau wissen, was man Ihnen vorwirft.
Wird das Schweigen als Schuldeingeständnis gewertet? Grundsätzlich nein. Jeder hat das Recht zu schweigen. Schweigen darf nie zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Häufig ist es so, dass allein Ihr Schweigen dazu führt, dass ein Verfahren eingestellt wird. Denn man muss Ihnen nachweisen, dass Sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt haben. Das ist aber häufig gar nicht möglich, sodass es allein wegen Ihres Schweigens zur Einstellung der Sache kommt. Ansonsten wird ihr Anwalt nach Akteneinsicht mit Ihnen zusammen überlegen, ob man gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt Stellung zur Sache nimmt oder was auch sein kann, erst später in einer Gerichtsverhandlung.
Kann ich nach einem unverschuldeten Unfall einen Rechtsanwalt beauftragen? Sie sollten nach einem Unfall sofort einen Termin bei einem Anwalt vereinbaren. Die Kosten dieses Anwalts sind Teil Ihres Schadens. Nur wenn die Schuldfrage ungeklärt ist, dann sollten Sie dies auch dem Anwalt mitteilen, dann wird er Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung aufnehmen. Ansonsten ist die Frage völlig geklärt, die gegnerische Versicherung zahlt die Kosten des Anwaltes. Sie kostet diese Rechtsberatung und die Beauftragung des Anwalts nichts.
Was kann mir ohne Anwalt passieren? Die Versicherung wird bemüht sein Geld zu sparen. Im Deutsch der Versicherung heißt diese Schadensmanagement, leider meistens zu Ihren Lasten. Das beginnt mit der Beurteilung des Sachverhaltes. Die Versicherung wird sich die Akte der Polizei holen, das macht ihr Anwalt selbstverständlich auch, und wird den Sachverhalt so interpretieren, dass möglicherweise eine andere Haftungsquote herauskommt und man Ihnen eine Mitschuld unterstellt, was dann zu Abzügen führt. Außerdem wird man bei den einzelnen Schadenspositionen bemüht sein möglichst wenig zu zahlen und möglichst viel zu sparen. Das beginnt schon bei der Auswahl des Sachverständigen. Die Versicherung wird Ihnen großzügig anbieten, einen Sachverständigen selbst zu beauftragen. Sie können sich ja vorstellen, wie unabhängig so ein Sachverständiger selbst ist, der für die Versicherung arbeitet. Sie dürfen aber jeden deutschen vereidigten Sachverständigen beauftragen. Wenn Sie verletzt wurden und es um Schmerzensgeld geht, ist es Ihnen gar nicht möglich zu beurteilen, ob das was Ihnen die Versicherung anbietet angemessen ist. Hierzu benötigen Sie unbedingt einen Anwalt. Es sei denn Sie möchten auf Geld verzichten.
Worin besteht die Aufgabe des Anwalts? Ihr Anwalt wird unverzüglich Kontakt zur gegnerischen Versicherung aufnehmen. Außerdem wird er, wenn nötig, Kontakt zum Sachverständigen aufnehmen, wenn es Probleme beim Gutachten gibt. Außerdem wird er Akteneinsicht bei der Polizei beantragen, denn ohne die Ermittlungsakte ist die Beurteilung des Sachverhaltes schwierig. Ihr Anwalt wird letztlich dafür sorgen, dass keine Schadenspositionen unter den Tisch fallen, und dass die Ansprüche, die gerechtfertigt sind auch angemessen vergütet werden von der Versicherung.
Welche Schadensersatzansprüche stehen einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zu?
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Ihm stehen die Reparaturkosten seines Fahrzeugs zu, die Kfz-Sachverständigenkosten, die Rechtsanwaltsgebühren, Mietwagenkosten oder eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall reparieren lässt. Wenn man nach einem Verkehrsunfall an seiner Gesundheit verletzt ist, stehen einem auch Schmerzensgeldansprüche zu. Die Ansprüche können sich im Einzelfall unterschiedlich ausgestalten.
Wann liegt ein Reparaturschaden vor und was ist ein Totalschaden?
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Jedes Auto hat einen bestimmten Wert, das ist der sog. Wiederbeschaffungswert. Das ist der Preis den man aufwenden muss, um ein Auto zu kaufen. Wenn das Auto einen Unfall hatte, dann hat es nur noch einen Restwert, einen Schrottwert. Und wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, also des Schrottwerts weniger ist, als die Reparatur kosten würde, wenn die Reparatur also teurer ist als dieser Betrag, dann ist es ein Totalschaden. Ein Reparaturschaden ist es immer dann, wenn die Reparaturkosten billiger sind als diese Differenz. Dann kann man das Auto in jedem Falle reparieren lassen. Es gibt da allerdings noch ein paar Tricks. Wenn die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert nur um 30 % überschreiten, dann kann man das Auto immer noch reparieren lassen. Allerdings ist das etwas kompliziert, da braucht man einen Fachmann zu, der dann im Einzelnen einem rät, wie man diese Reparatur dann durchführen kann.
Sollte der Geschädigte den Unfall selbst regulieren?
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Hier gilt der Grundsatz: „Besser, niemals selbst!“ Wenn man den Schaden selber reguliert, weiß man man unter Umständen gar nicht, welche Ansprüche einem zustehen. Man kann auch nicht wissen, was die Rechtsprechung aktuell zu diesem Thema gesagt hat. Und vor allem sind die Schadenregulierer einer Versicherung natürlich speziell ausgebildet. Sie sind jedem Laien hoffnungslos überlegen und verkaufen oftmals mit Überzeugung, dass dem Geschädigten dieser oder jener Anspruch nicht zusteht, obwohl er ihm sehr wohl zusteht. Also ist es in jedem Falle klug von vornherein einen Fachmann zu beauftragen, der den Fall reguliert und niemals selbst etwas zu tun. Die Schäden, die man selber anrichten kann, indem man einen Fall von Anfang einfach schlicht falsch anpackt und die Regulierung ihn die falsche Richtung setzt, sind oftmals nicht wieder gut zu machen.
Verkehrsstraftaten
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Was sind Verkehrsstraftaten? Beispielhaft möchte ich hier nur einige Verkehrsstraftaten aufzählen. Nach fast jedem Unfall, bei dem es Verletzte gibt, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sollte es dann zu einer Verurteilung kommen, müssen Sie mit einer empfindlichen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen sowie dem Entzug der Fahrerlaubnis. Automatisch werden Ihnen bei einer fahrlässigen Körperverletzung 5 Punkte in Flensburg gutgeschrieben, die erst nach 5 Jahren wieder gelöscht werden. Weitere Verkehrsstraftaten sind z.B. die Unfallflucht, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr oder Trunkenheitsfahrten. In allen Fällen bekommen Sie im Falle einer Verurteilung eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, den Entzug der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg und zwar 5 bis 7 Punkte.
Wie ist der Gang des Verfahrens? Zunächst erhalten Sie ein Ermittlungsschreiben der Polizei. Mit dem sollten Sie unverzüglich zu einem Anwalt gehen. Ist die Polizei mit Ihren Ermittlungen fertig, leitet Sie die Akte zur Amtsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft. Von dort erhält der Anwalt Ihres Vertrauens, die Akte zur Akteneinsicht. Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass Sie angeklagt werden sollen wegen einer Verkehrsstraftat, leitet diese die Akte nach Anklageerhebung weiter an das Gericht. Dort wird es dann zu einer Gerichtsverhandlung kommen.
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für den Anwalt? Grundsätzlich übernimmt eine Rechtsschutzversicherung bei Verkehrsstraftaten eine Kostendeckung. Allerdings bezahlt die Rechtsschutzversicherung nur, wenn die Tat, wegen der Sie verurteilt werden, fahrlässig begangen wurde. In anderen Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung bei der Einstellung des Verfahrens. Sollten Sie verurteilt werden wegen einer vorsätzlichen Tat, müssen Sie die Kosten selbst tragen. Sie sollten das allerdings vorher mit Ihrem Anwalt absprechen, da es gewisse Gebührenrahmen gibt. Sie sollten mit Ihrem Anwalt genauestens Besprechen, was in einem solchen Fall von Ihnen zu zahlen ist.
Wie verhalte ich mich? Wann suche ich einen Anwalt auf? Wenn Sie das Ermittlungsschreiben der Polizei erhalten haben, sehen Sie häufig, dass Ihnen ein Angebot zu einer Vernehmung gemacht wird. Viele Mandanten gehen da erst einmal hin, reden ein bisschen, hören sich das an, was die Polizei einem zu sagen hat und entscheiden sich dann zu einem Anwalt zu gehen. Dies sollten Sie in keinem Fall so machen. Wenn Sie ein solches Schreiben bekommen mit einem Angebot zu einer Vernehmung, gehen Sie sofort zum Anwalt. Dieser wird der Polizei mitteilen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sie werden erst etwas zur Sache sagen, wenn Sie die Akten kennen, wenn Sie die Akten gelesen haben und wenn Sie genau wissen, was man Ihnen vorwirft.
Wird das Schweigen als Schuldeingeständnis gewertet? Grundsätzlich nein. Jeder hat das Recht zu schweigen. Schweigen darf nie zu Ihrem Nachteil gewertet werden. Häufig ist es so, dass allein Ihr Schweigen dazu führt, dass ein Verfahren eingestellt wird. Denn man muss Ihnen nachweisen, dass Sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt haben. Das ist aber häufig gar nicht möglich, sodass es allein wegen Ihres Schweigens zur Einstellung der Sache kommt. Ansonsten wird ihr Anwalt nach Akteneinsicht mit Ihnen zusammen überlegen, ob man gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt Stellung zur Sache nimmt oder was auch sein kann, erst später in einer Gerichtsverhandlung.
Kann ich nach einem unverschuldeten Unfall einen Rechtsanwalt beauftragen? Sie sollten nach einem Unfall sofort einen Termin bei einem Anwalt vereinbaren. Die Kosten dieses Anwalts sind Teil Ihres Schadens. Nur wenn die Schuldfrage ungeklärt ist, dann sollten Sie dies auch dem Anwalt mitteilen, dann wird er Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung aufnehmen. Ansonsten ist die Frage völlig geklärt, die gegnerische Versicherung zahlt die Kosten des Anwaltes. Sie kostet diese Rechtsberatung und die Beauftragung des Anwalts nichts.
Was kann mir ohne Anwalt passieren? Die Versicherung wird bemüht sein Geld zu sparen. Im Deutsch der Versicherung heißt diese Schadensmanagement, leider meistens zu Ihren Lasten. Das beginnt mit der Beurteilung des Sachverhaltes. Die Versicherung wird sich die Akte der Polizei holen, das macht ihr Anwalt selbstverständlich auch, und wird den Sachverhalt so interpretieren, dass möglicherweise eine andere Haftungsquote herauskommt und man Ihnen eine Mitschuld unterstellt, was dann zu Abzügen führt. Außerdem wird man bei den einzelnen Schadenspositionen bemüht sein möglichst wenig zu zahlen und möglichst viel zu sparen. Das beginnt schon bei der Auswahl des Sachverständigen. Die Versicherung wird Ihnen großzügig anbieten, einen Sachverständigen selbst zu beauftragen. Sie können sich ja vorstellen, wie unabhängig so ein Sachverständiger selbst ist, der für die Versicherung arbeitet. Sie dürfen aber jeden deutschen vereidigten Sachverständigen beauftragen. Wenn Sie verletzt wurden und es um Schmerzensgeld geht, ist es Ihnen gar nicht möglich zu beurteilen, ob das was Ihnen die Versicherung anbietet angemessen ist. Hierzu benötigen Sie unbedingt einen Anwalt. Es sei denn Sie möchten auf Geld verzichten.
Worin besteht die Aufgabe des Anwalts? Ihr Anwalt wird unverzüglich Kontakt zur gegnerischen Versicherung aufnehmen. Außerdem wird er, wenn nötig, Kontakt zum Sachverständigen aufnehmen, wenn es Probleme beim Gutachten gibt. Außerdem wird er Akteneinsicht bei der Polizei beantragen, denn ohne die Ermittlungsakte ist die Beurteilung des Sachverhaltes schwierig. Ihr Anwalt wird letztlich dafür sorgen, dass keine Schadenspositionen unter den Tisch fallen, und dass die Ansprüche, die gerechtfertigt sind auch angemessen vergütet werden von der Versicherung. Verkehrsunfall
Rechtsanwältin Tülin Mehmet Oglou, LL.M.
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, ob man nach dem Unfall die Polizei rufen soll. Man sollte auf jeden Fall die Polizei rufen, allein aus Beweissicherungsgründen. Denn häufig kommt es zwischen den Parteien nach einem Verkehrsunfall zum Streit. Ferner stellt sich nach einem Verkehrsunfall die Frage, ob man seine Versicherung über diesen informieren sollte. Jeder Verkehrsunfallbeteiligte sollte innerhalb von sieben Tagen seine Versicherung über den Verkehrsunfall informieren, da er hierzu nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verpflichtet ist.
Geschwindigkeitsüberschreitung (Tabelle)
|
Euro |
Punkte |
Fahrverbot in Monaten |
| km/h |
innerorts |
außerorts |
innerorts |
außerorts |
innerorts |
außerorts |
| bis 10 |
15 |
10 |
|
|
|
|
| 11 - 15 |
25 |
20 |
|
|
|
|
| 16 - 20 |
35 |
30 |
|
|
|
|
| 21 - 25 |
50 |
40 |
1 |
1 |
|
|
| 26 - 30 |
60 |
50 |
3 |
3 |
|
|
| 31 - 40 |
100 |
75 |
3 |
3 |
1 |
|
| 41 -50 |
125 |
100 |
4 |
3 |
1 |
1 |
| 51 -60 |
175 |
150 |
4 |
4 |
2 |
1 |
| 61 - 70 |
300 |
275 |
4 |
4 |
3 |
2 |
| über 70 |
425 |
375 |
4 |
4 |
3 |
3 |
|
|