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Feuerversicherungsrecht Wer zahlt bei Schäden durch Feuerwerkskörper? Die Feuerversicherung versichert Sachvermögen und Einkünfte aus der Nutzung dieses Sachvermögens. Sie ist dabei für besondere Risiken und Gefahren gedacht. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Absturz eines Flugzeugs sind im Rahmen einer Feuerversicherung regelmäßig versichert. Eine gesetzliche Regelung erfuhr die Feuerversicherung in den §§ 74 ff. und 142 ff. VVG (§§ 81 ff. VVG a. F.). Bei der Feuerversicherung haftet das Versicherungsunternehmen für den durch Brand, Explosion oder Blitzschlag entstehenden Schaden. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsstreben von Gasen oder Dämpfen beruhende plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Erfasst werden dabei nur solche Schäden, die einen Nachfolgebrand verursachen, oder solche Schäden, die infolge der stromstarken Entladung entstehen. Nicht versichert sind allerdings bloße Entladungen ohne Einschlag.
Wer zahlt bei Schäden durch Feuerwerkskörper? Bei Brandschäden am Haus selbst, welche durch Feuerwerkskörper entstehen und Mauerwerk oder Dach betreffen, reguliert beispielsweise die Wohngebäudeversicherung, auch dann, wenn der heimische Briefkasten von Mitmenschen "gesprengt" wurde. Die Hausratversicherung übernimmt dagegen durch Feuer oder Löschwasser an Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen entstandene Schäden, auch solche, die durch Tischfeuerwerkskörper entstehen. Die private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die jemand einem anderen schuldhaft mit einem Feuerwerkskörper zufügt. Bei Vorsatz muss der Schädiger selbst haften.
Rechtsanwalt Frank Feser/Stud. iur. Tolga Sen
Brandstiftung im Überblick
Erforderliches Merkmal sämtlicher hierunter geregelter Straftatbestände ist also zunächst die Schaffung einer Gefahr. Innerhalb der gemeingefährlichen Delikte versteht man hierunter einen Zustand, bei dem nach den konkreten Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens naheliegt. "Gemein" ist eine solche Gefahr, wenn Naturgewalten oder andere Kräfte entfesselt werden, deren Auswirkungen der Täter typischerweise nicht zu begrenzen vermag und die ihrer Art nach geeignet sind, eine unbestimmte Anzahl von Menschen oder von bedeutenden Sachwerten zu gefährden. Im folgenden wird ein kurzer Überblick über die einzelnen Straftatbestände der Brandstiftung gegeben. "Einfache" Brandstiftung, § 306 StGB § 306 Abs.1 Nrn. 1 bis 6 StGB geben eine abschließende Aufzählung der Sachen an denen Brand "gestiftet" werden kann. Voraussetzung ist hierbei, dass es sich um eine fremde Sache handelt. Die Vorschrift ist daher im Kern eine Qualifikation der Sachbeschädigung, genauer eine Sachbeschädigung durch Feuer und mithin als Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte unter diesem Abschnitt verfehlt. Herrenlose oder tätereigene Sachen unterfallen nicht § 306 StGB, werden jedoch von § 306a Abs. 2 StGB erfasst. Tathandlung ist
A. ein Inbrandsetzen einer der genannten Sachen. Das kann auch mittelbar durch Anzünden benachbarter Gegenstände geschehen. Dabei reicht es nicht, festzustellen "wo" es gebrannt hat, sondern "was" gebrannt hat. Es genügt selbstständiges Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Teils, wobei es auf die Sicht der Verkehrsanschauung ankommt und nicht auf zivilrechtliche Bestimmungen. Hierzu gehören bei Gebäuden beispielsweise Fußböden und Treppen, aber auch Fensterrahmen. Erforderlich ist jedoch, dass sich der Brand an der Sache weiter auszubreiten vermag. Eine Brandstiftung liegt also nicht im bloßen Verbrennen dieser Sachen. Ein "vollendetes" Inbrandsetzen liegt nur vor, wenn der Brand Teile des Gegenstandes erfasst hat, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind. Auch an einem bereits brennenden Gegenstand ist noch eine Brandstiftung möglich, wenn ein neuer Brandherd geschaffen wird. B. die gänzliche oder teilweise Zerstörung eines Schutzgegenstandes durch eine Brandlegung. Erfasst werden hiervon auch vollendete und versuchte Inbrandsetzung, bei der es, etwa wegen der heute üblichen Verwendung feuerresistenter Materialien in Gebäuden, zu einem selbstständigen Weiterbrennen wesentlicher Bestandteile nicht kommt, jedoch durch die Entwicklung von Rauch, Ruß, Gasen usw. entsprechende Schäden an den geschützten Gegenständen auftreten. Hiernach strafbar sind überdies Einwirkungen durch Löschmittel. Der Begriff der Zerstörung entspricht dem der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Ausreichend ist eine teilweise Zerstörung, d. h. die Unbrauchbarkeit wesentlicher Teile des Tatobjekts für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch. Voraussetzung der Brandlegung ist aber immer, dass irgendein Gegenstand gebrannt hat. Der Begriff der Brandlegung umfasst daher nicht den Versuch der Brandstiftung, der zwar zur Zerstörung von Schutzgegenständen, nicht aber zu einem Feuer geführt hat.
C. ein Unterlassen,
wenn der Unterlassende eine Garantenstellung (vergleiche § 13 StGB) und die Möglichkeit zur Erfolgsabwendung hat. So etwa beim Versicherungsnehmer, möglicherweise sogar seinen Angehörigen. Der Täter muss dabei den Vorsatz haben Brandstiftung an einem der in § 306 Abs. 1 Nr. 1 - 6 StGB genannten Gegenstände zu begehen. Hieran fehlt es z.B., wenn er bloß einen unwesentlichen Teil des Gegenstandes anzünden oder zerstören will. Der Vorsatz muss sich dabei sowohl auf die Tathandlung als auch den Erfolg beziehen. Dabei reicht sogenannter "bedingter Vorsatz". Irrt sich der Täter über die Folgen seiner Handlung, so ist dieser Irrtum unbeachtlich, sofern der Erfolg an dem Schutzobjekt eintritt. Tritt der Erfolg an einem anderen Objekt ein, so kommt es darauf an, ob der Täter dies zumindest für möglich gehalten und gebilligt hat oder es sich als wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt. Die Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Bei der Strafzumessung kommt es u. a. auf den Wert des betroffenen Gegenstandes, das Ausmaß seiner Gefährdetheit sowie auf die Art des Angriffs an. Dabei wirken sich die konkrete Gefährdungen anderer Gegenstände strafschärfend (bei Personengefährdung §§ 306a Abs. 2, 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB), Maßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung hingegen strafmildernd aus. In minder schweren Fällen ist die Strafe gemäß Abs. 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Zwischen den Tatalternativen des § 306 Abs. 1 StGB ist Tateinheit möglich. Im Verhältnis zu §§ 303, 305 StGB ist § 306 StGB speziell. Schwere Brandstiftung, § 306a StGB Die schwere Brandstiftung ist keine Qualifikation des § 306 StGB. Das gilt sowohl für das abstrakte Gefährdungsdelikt des Abs. 1 als auch für das konkrete Gefährdungsdelikt des Abs. 2. Geschütztes Rechtsgut sind Leib und Leben von Menschen. Gegenstand der schweren Brandstiftung sind in den Fällen des § 306a Abs.1 StGB nur gewisse Räumlichkeiten, in denen sich Menschen aufzuhalten pflegen. Die Eigentumsverhältnisse sind hierbei im Gegensatz zu § 306 StGB unbeachtlich, das Eigentum an den Räumlichkeiten kann auch dem Täter zustehen. Ebenfalls unwichtig ist ob sich zum Zeitpunkt der Brandstiftung tatsächlich Menschen in den Räumen befinden, es kommt lediglich auf eine abstrakte Gefährdung an. Gegebenenfalls ist jedoch an eine teleologische Reduktion der Norm für solche Fälle zu denken, in denen sich der Täter vergewissert, dass eine konkrete Gefährdung sicher ausscheidet. Von den drei Gruppen von Gegenständen der Nr. 1 bis 3 schließt jeweils die vorhergehende Nummer die folgende aus. Die Tathandlungen des § 306a Abs. 1 StGB entsprechen denen des § 306 StGB. § 306a Abs. 2 StGB ist im Gegensatz zu Abs. 1 konkretes Gefährdungsdelikt. Der Wortlaut des Abs. 2, der nur auf die in § 306 Abs.1 Nr. 1 bis 6 StGB aufgeführten Sachen, nicht aber auf das Merkmal der Fremdheit verweist, umfasst sowohl die Brandstiftung an eigenen als auch an fremden und herrenlosen Sachen. Die konkrete Gefahr muss durch die Inbrandsetzung oder Brandlegung herbeigeführt werden. Dabei kommt es auf einen spezifischen Gefahrverwirklichungszusammenhang an, d.h., dass sich das der Brandstiftung innewohnende Risiko gerade in der Gefährdungshandlung verwirklicht. Die Strafe ist in den Fällen der schweren Brandstiftung Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, in minder schweren Fällen sechs Monate bis zu fünf Jahren. Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Der Straftatbestand der besonders schweren Brandstiftung erfordert zunächst eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a StGB. Die Tat muss vollendet sein. Absatz 1 eine enthält eine Erfolgsqualifikation der Taten nach §§ 306, 306a StGB. In seinem Anwendungsbereich verdrängt er § 306a Abs. 2 StGB.
Als zusätzlicher qualifizierender Erfolg nach Abs. 1 muss hinzutreten A. eine schwere Gesundheitsschädigung mindestens eines anderen Menschens. Der Begriff reicht weiter als derjenige der schweren Körperverletzung in § 226 StGB und erfasst u. a. auch langwierige ernsthafte Erkrankungen. B. die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen. Die Personenzahl kann dabei überschaubar bleiben. Eine ausreichende Zahl dürfte jedenfalls bei zwanzig Personen anzunehmen sein. Absatz 2 setzt eine Qualifikation für Brandstiftungen an Räumlichkeiten nach § 306a StGB voraus. Dementsprechend sind über § 306a Abs. 2 StGB auch Brandstiftungen an eigenen Sachen nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB erfasst. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs erfordert § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Alternative der Straftatermöglichung keinen engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang zur weiteren Tat. Da wie bereits festgestellt § 306a Abs. 2 StGB zumindest auch tätereigene Sachen erfasst, ist beispielsweise das Inbrandsetzen eines tätereigenen Motorrads in der Absicht dadurch einen Versicherungsbetrug zu begehen, mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, wenn der Täter dabei die Gefährdung der Gesundheit einer anderen Person zumindest billigend in Kauf nimmt. Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB Die Norm enthält eine Erfolgsqualifikation für die Brandstiftung nach §§ 306 bis 306b StGB. Voraussetzung ist die Verursachung des Todes eines Menschen durch die Brandstiftung. Das setzt jedoch nicht den Tod durch Verbrennen voraus, es reicht aus, dass der Tod des Opfers durch die spezifischen Gefahren der Brandstiftung verursacht wird. Hierbei ist jedoch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu erforderlich. Die Fahrlässigkeitsschwelle des § 18 StGB ist auf wenigstens leichtfertiges Handeln angehoben. Der Versuch setzt dabei nicht voraus, dass es tatsächlich bereits zu einem Brand gekommen ist. Es genügt wenn die versuchte Brandstiftung die schwere Folge herbeigeführt hat. Die Strafe ist in den Fällen der Brandstiftung mit Todesfolge lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren. Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB Absatz 1, 1. Halbsatz setzt ein fahrlässiges Inbrandsetzen oder (teilweise) Zerstörung durch Brandlegung in den Fällen der §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1 StGB voraus. Der Erfolg muss durch Fahrlässigkeit verursacht sein. Absatz 1, enthält im zweiten Halbsatz eine Vorsatz-/Fahrlässigkeitskombination gem. § 11 Abs. 2 StGB bei vorsätzlicher Inbrandsetzung oder Zerstörung durch Brandlegung an Gegenständen nach § 306 Abs. 1 StGB und fahrlässiger konkreter Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen. Absatz 2 regelt die fahrlässige Brandstiftung an diesen Gegenständen mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung. Tätige Reue, § 306e StGB Für die Fälle vorsätzlicher Brandstiftung nach §§ 306 bis 306b StGB enthält § 306e StGB einen persönlichen Strafmilderungs- bzw. Aufhebungsgrund. Die Tat muss vollendet sein, andernfalls greift § 24 StGB ein. Dabei darf ein erheblicher Schaden noch nicht entstanden sein. Das bedeutet, dass das Feuer sich nicht schon über den Anzündungsort hinaus verbreitet hat. Dabei ist nicht etwa auf eine absolute Schadenshöhe abzustellen, sondern allein auf das Ausmaß der Beschädigung am Schutzobjekt. Absatz 1 setzt voraus, dass der Täter freiwillig den Brand löscht. Ein erfolgloser Löschungsversuch ist demnach nicht ausreichend. Beim Löschen darf sich der Täter jedoch der Hilfe Dritter bedienen, insofern ist kein "eigenhändiges" Löschen erforderlich. Wird der Brand ohne das Zutun des Täters gelöscht so gilt die Anordnung des § 306e Abs. 3 StGB, der § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB entspricht. Die Freiwilligkeit bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 24 StGB. Absatz 2 enthält einen persönlichen Strafaufhebungsgrund für die Fälle fahrlässiger Brandstiftung. Für Teilnehmer einer Brandstiftung gilt § 306e StGB jedoch nur, wenn sie sich selbst am Löschen des Feuers beteiligen. Herbeiführen einer Brandgefahr, § 306f StGB Die Vorschrift stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Die Schutzobjekte stimmen weitgehend mit §§ 306 bis 306b StGB überein. Absatz 2 stellt keine Qualifikation des Absatz 1 dar. Voraussetzung ist die vorsätzliche, konkrete Gefährdung eines Gegenstandes nach Absatz 1 Nr.1 bis 4. Dabei werden sowohl fremde und herrenlose als auch tätereigene Gegenstände erfasst. Desweiteren bedarf es der vorsätzlichen, konkreten Gefährdung von Leib oder Leben einer anderen Person oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert. In § 306f Abs. 3 StGB findet sich die Regelung für fahrlässiges Verursachen einer Brandgefahr bzw. vorsätzliche Brandgefährdung unter fahrlässiger Gefährdung von Menschen und fremden Sachwerten. Straflos ist in jedem Fall die fahrlässige Gefährdung eigener oder herrenloser Sachen nach Absatz 1.
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