Versicherungsrecht
 
 
         
 

Einbruchdiebstahlversicherungsrecht

Überblick

Einbruchsdiebstahl

Einbruchsdiebstahlsversicherung

Raub

Vandalismus

 

Überblick

Rechtsanwalt Frank Feser

Die Einbruchdiebstahlversicherung leistet typischerweise Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

a) Einbruchdiebstahl,

b) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstückes,

c) Raub auf Transportwegen,

d) Vandalismus nach einem Einbruch

oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.

Nach der Statistik des Bundeskriminalamtes wurden im Jahre 2005 insgesamt 109.736 Wohnungseinbruchsdiebstähle erfasst.  Hiervon entfiel über ein Drittel auf den Tageswohnungseinbruch in der Zeit zwischen 6 h und 21 h.

Einbruchsdiebstahl

Rechtsanwalt Steffen Hahn

Beim sog. "Einbruchdiebstahl" handelt es sich um einen besonders schweren Fall des Diebstahls (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 und 244 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch). Ein Einbruchdiebstahl liegt regelmäßig dann vor, wenn der Täter zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht. Gebäude im Sinne des Gesetzes ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die eigenen Schwere (Bsp.: Zelt) - verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll (Großer Senat BGHSt 1,163).

Geschäftsräume sind (ggf. auch mobile) Betriebs- und Verkaufsstätten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd gewerblichen oder ähnlichen Zwecken dienen, so zum Beispiel die Räume eines Gasthauses oder auch Marktbuden (Tröndle/Fischer, StGB, Kommentar, 49. Auflage, § 123 Randnummer 4).

Ein Dienstraum setzt voraus, dass in dem Raum öffentlich-rechtliche Geschäfte erledigt werden, welche wenigstens mittelbar im öffentlichen Interesse liegen (RGSt 28,193).

Unter "Einbrechen" versteht man die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft (RGSt 13, 200).

Im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung liegt daher regelmäßig der Versicherungsfall bei einem Diebstahl versicherter Sachen aus versicherten Räumlichkeiten vor, wenn der Täter zur Ausführung des Diebstahls in einen umschlossenen Raum eingebrochen ist.

Wurden mehrere Sachen gestohlen, genügt zur grundsätzlichen Bejahung des objektiven Tatbestandes  des Diebstahls, dass jedenfalls einige dieser Sachen vor der Tat vorhanden waren. Die genaue Anzahl der abhanden gekommenen Gegenstände ist dann eine Frage der Schadenshöhe, wobei sich die Schadensermittlung nach § 287 ZPO richten kann. Sofern kein Diebstahl mit einem Nachschlüssel vorliegt, müssen Einbruchspuren objektiv feststellbar sein (BGH VersR 96, 186). Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch bei Fehlen von Einbruchspuren den Nachweis des objektiven Tatbestandes eines Einbruchs führen. Dann nämlich, wenn jede andere Möglichkeit für das Abhandenkommen der verschwundenen Sachen ausscheidet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 99, 182).

Einbruchsdiebstahlsversicherung

Rechtsanwalt Frank Feser

Die Einbruchsdiebstahlsversicherung ist in erster Linie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Hierbei gelten für den gewerblichen Versicherungsnehmer die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB) und für private Versicherungsnehmer die Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB).

Ein Einbruchdiebstahl liegt nach § 5 Nr. 1 VHB 1992 vor, wenn der Dieb,
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt; ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der Gebrauch falscher Schlüssel ist schon dann bewiesen, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
c) aus der vorschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2 anwendet, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten;
e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er auch außerhalb der Wohnung durch Einbruchsdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er auch außerhalb der Wohnung durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.

Im Schadensfalle muss der Versicherungsnehmer darlegen und notfalls beweisen, dass ein Einbruchsdiebstahl in diesem Sinne vorgelegen hat. Ihm kommen als Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zugute. Er muss lediglich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls beweisen. Ausreichend ist, dass aus den festgestellten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen versicherten Entwendungsfall geschlossen werden kann (siehe: OLG Köln, Urteil vom 31.05.2005 - 9 U 109/04 -). Hierzu gehört neben dem Entwendungsnachweis, welcher das Vorhandensein der Gegenstände vor der behaupteten Tat im versicherten Objekt und den Verlust derselben nach der Tat beinhaltet, regelmäßig die Darlegung von Einbruchsspuren (so etwa OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 10.08.2000 - 3 U 210/98 -).

Ist dieser Nachweis geführt, so obliegt es dem Versicherungsunternehmen, welches die Deckung verweigern will, Indizien nachzuweisen, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines bloß vorgetäuschten Diebstahls sprechen. Als Indizien kommen hierbei insbesondere eine auffällige Häufung von Vorschäden, unrichtige oder widersprüchliche Angaben während der Leistungsprüfung, rechtskräftige Vorstrafen des Versicherungsnehmers, in sich nicht stimmige Einbruchsspuren in Frage.

Was den Umfang der Erstattungspflichten des Versicherungsunternehmens anbetrifft, so ist § 85 Abs. 1 VVG (§ 66 Abs. 1 VVG a. F.) zu beachten. Den Umständen nach gebotene Aufwendungen zur Ermittlung des Schadens hat das Versicherungsunternehmen danach zu tragen. Eine Grenze beinhaltet § 85 Abs. 2 VVG (§ 66 Abs. 2 VVG a. F). Danach sind etwa Gutachterkosten regelmäßig nicht erstattungsfähig. So lehnte das LG Dortmund es mit Urteil vom 18.07.2006 - 2 O 172/05 - ab, dem Versicherungsunternehmen die Kosten der Taxation von gestohlenen Münzen und Schmuckstücken aufzubürden.

Raub

Rechtsanwalt Steffen Hahn

Man kann sagen, dass der Raub ein "mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" durchgeführter Diebstahl ist (Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil, § 17 Randnummer 5). Gewalt ist der pyhsisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes (BGH wistra 87,212). Die vom Täter eingesetzte Gewalt muß sich gegen eine Person richten, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen (Tröndle/Fischer, StGB, Kommentar, 49. Auflage, § 249, Randnummer 4).

In der zweiten Alternative des § 249 Abs. 1 Strafgesetzbuch muß die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Opfers oder eines Dritten verbunden sein. Man geht vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr aus, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchst wahrscheinlich ist, oder wenn der Zustand bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 373; 89, 176). Die Bedrohung mit einer ungeladenen Schußwaffe kann ausreichend sein (BGHSt 15, 322).

Die Nötigungsmittel - Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - müssen Mittel zur Wegnahme sein. Es genügt, wenn die Gewalt vom Täter neben anderen Zwecken auch zur Wegnahme eingesetzt wird, selbst dann, wenn die Gewaltanwendung zunächst anderen Zwecken dienen sollte. Besondere Bedeutung kommt dem Zeitpunkt zu, in welchem der Wegnahme-Entschluß gefaßt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, Kommentar, 49. Auflage, § 249 Randnummer 6).

Vandalismus

Rechtsanwalt Frank Feser                                                                                                                  

Zu der Frage, inwieweit bei Einbruchdiebstahlversicherungen im Falle des Vandalismus Ersatz zu leisten ist, musste der Bundesgerichtshof unlängst Stellung beziehen. Danach kann das Risiko Vandalismus nach einem Einbruch typischerweise nicht isoliert, sondern nur versichert werden, wenn auch das Risiko Einbruchdiebstahl versichert wird. Damit wird die Versicherbarkeit des Risikos Vandalismus nach einem Einbruch lediglich auf der Ebene der vertraglichen Vereinbarung an die Versicherung des Risikos Einbruchdiebstahl gebunden.