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Privatrechtschutz Erfolgsaussichten, hinreichende Gerichtskosten des gerichtlichen Mahnverfahrens (Rechner) Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit Tabellen und Vergütungsverzeichnis Änderung des Anwaltshonorars zum 01.07.2006 Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Termingeschäft im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen Standes- und Disziplinar-Rechtsschutz
Die Rechtsschutzversicherung ist eine Privatversicherung, welche nach Eintritt eines Versicherungsfalles die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendigen Kosten trägt. Neben den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen erfährt der Rechtsschutzversicherungsvertrag durch die §§ 125-129 VVG (§§ 158l-158o VVG a. F.) nähere Gestalt. Änderung des Anwaltshonorars zum 01.07.2006 Ab dem 01.07.2006 sollten Rechtsuchende schon vor der Auftragserteilung mit ihrem Anwalt über die Höhe der Gebühren für Beratung sprechen und eine Vereinbarung treffen. Die bisher für die Beratung gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem RVG entfallen. Die Gebühren für die anderen Tätigkeiten des Anwalts, vor allem die Vertretung vor Gericht oder der Schriftwechsel mit der Gegenseite wird nach wie vor vom RVG geregelt. Es empfiehlt sich, dass Anwälte und Mandaten ab dem 01.07.2006 die Vergütung ausdrücklich und tunlichst schriftlich verabreden. Dies kann zu einer Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen Anwälten und ihren Mandanten über die Vergütungshöhe beitragen. Eine derartige Vereinbarung beinhaltet Kostentransparenz für beide Seiten. Für welche Fälle besteht Verhandlungsspielraum?
Sogar bei einer Vertretung, sei es gegenüber einem Gericht, sei es gegenüber einer Behörde, sei es gegenüber einem Gegner, kann der Mandant mit seinem Anwalt eine Vereinbarung über die Honorarhöhe treffen. Gibt es Obergrenzen? Eine Obergrenze der Anwaltsvergütung ergibt sich aus § 138 BGB. Danach darf das verlangte Honorar nicht als Wucher zu bewerten sein. Woran sollte man als Rechtsuchender denken? Sie können dem Anwalt Ihren Beratungsbedarf mitteilen und ihn fragen, was eine Beratung kostet. Der Anwalt kann Ihnen dann ein Angebot machen. Denkbar ist aber auch, dass sie dem Anwalt mitteilen, dass sie nur einen bestimmten Betrag ausgeben wollen und hierüber mit ihm sprechen. Zu beachten ist aber, dass eine Vereinbarung, wonach der Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält oder die Vergütung einen Teil der umstrittenen Forderung ausmacht, nicht möglich ist. Die Wahl des richtigen Zeitpunktes ist hier sehr bedeutsam. Vor Auftragserteilung wird der Anwalt häufig gar nicht in der Lage sein, seinen Aufwand und sein Haftungsrisiko richtig einzuschätzen. Nach Erledigung der Beratungsanfrage wird der Wert der anwaltlichen Leistung für den Mandanten häufig kaum noch richtig einzuschätzen sein. Was passiert, wenn eine Honorarvereinbarung vergessen wurde?
Für Verbraucher (§ 13 BGB) enthält das RVG eine Kostendeckelung, um sie vor allzu hohen Honorarforderungen zu schützen. Danach kann der Anwalt für ein erstes Beratungsgespräch nicht mehr als 190,00 € netto und bei einer darüber hinausgehenden Beratung nicht mehr als 250,00 € netto fordern. Probleme wirft die Neuregelung der Vergütung im außergerichtlichen Beratungsbereich auf, soweit Rechtsuchende rechtsschutzversichert sind. Rechtsschutzversicherungen sind zur Zahlung einer angemessenen Vergütung verpflichtet. Der Begriff der "Angemessenheit", der im Streitfall durch den ebensowenig aussagekräftigen Begriff der "Ortsüblichkeit" geprägt wird, zeigt schon jetzt auf, dass hier erheblicher Klärungsbedarf für die Justiz und die Rechtsanwaltskammern besteht. Nahezu sämtliche Rechtsschutzversicherungsbedingungen machen die Kostendeckung von hinreichenden Erfolgsaussichten abhängig. Der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist aus § 114 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) entnommen und ein feststehender Rechtsbegriff. Zu dieser Vorschrift haben Lehre und Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für halbwegs zutreffend, oder zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein muss. Im Zweifel ist dabei zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden (Harbauer, Kommentar zu den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, 6. Auflage 1998, § 1 ARB 75, Rdnr. 31 ff.). Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung auf die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen zu übertragen, so dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherungsnehmers der Rechtsschutzversicherung zu entscheiden ist.
Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Gegenstand des Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Form der Verteidigung wegen des Vorwurfs der Verletzung zumindest einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts. Die Strafanzeige oder die Nebenklage sind damit ausgeklammert. Was die Verteidigung anbelangt, so ist zu unterscheiden: Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten besteht regelmäßig die Möglichkeit, die Kosten eines Verteidigers auf die Rechtsschutzversicherung überzuwälzen. Im Bereich des Strafrechtsschutzes ist zu unterscheiden: Kein Deckungsschutz besteht nach den ARB regelmäßig bezüglich der Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens oder einer sog. Vorsatztat. Der Verfahrensausgang, mag er auch in einer Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO enden, ist für die Deckungsfrage unerheblich. Deckungsschutz besteht regelmäßig bei dem Vorwurf einer fahrlässigen Straftat. Soweit die Verletzung von straßenverkehrsrechtlichen Strafvorschriften in Rede steht, so ist der Versicherungsschutz großzügiger gestaltet. So ist sogar der Verstoß gegen das Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort versichert. Kommt es allerdings zu einer rechtskräftigen Verurteilung fällt der Versicherungsschutz rückwirkend weg. Standes- und Disziplinar-Rechtsschutz Während ältere Rechtsschutzversicherungsverträge, die den ARB 1975 unterliegen, den Standesrechtsschutz als Teil des Strafrechtsschutzes enthalten, ist der Standesrechtsschutz seit den ARB 1994 zu einer eigenen Leistungsart ausgestaltet worden (Stahl, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, Kommentar, 7. Aufl., § 2 ARB 94/2000 Rdnr. 16). § 2 ARB 2009 lautet auszugsweise Der Umfang des versicherungsschutzes kann zu den Inhalten der §§ 21 bis 29 sowie dazu gehörender Klauseln abgeschlossen werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz ... ... h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. ... Disziplinarrechtsschutz kommt in Frage soweit Beamte, Richter und Soldaten durch Disziplinarmaßnahmen betroffen sind. Standesrechtsschutz betrifft hingegen das Recht der freien Berufe. Das Standesrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die für Angehörige bestimmt, meist in öffentlich-rechtlichen Körperschaften - „Kammern“ - zusammengeschlossener Berufe gelten und die die Konkretisierung spezifischer Berufs- und Standespflichten sowie die Ahndung ihrer Verletzung zum Gegenstand haben. Die Überwachung der Berufspflichten obliegt häufg den Berufs- oder Ehrengerichten des jeweiligen Standes, deren Verfahren dem Strafprozess ähnelt, zum Teil auch den Verwaltungsbehörden wie z. B. In Verfahren zum Widerruf der ärztlichen Approbation. Insbesondere handelt es sich hierbei um das Berufsrecht der Ärzte (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 11. Aufl., § 32 Rdnr. 27). Ein Termingeschäft im Sinne der Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen beeinhaltet nach Ansicht des Landgerichts München I die Verpflichtung, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem, bei Vertragsabschluss vereinbarten, Preis an einem bestimmten Termin (Verfalltag) in der Zukunft zu übernehmen, oder zu liefern. Ähnliche Anforderungen sind an vergleichbare Spekulationsgeschäfte zu stellen. Den Gegensatz hierzu bilden sogenannte Kassageschäfte, bei denen Lieferung und Zahlung der gehandelten Waren (z.B. Wertpapiere, Devisen) sofort erfolgt. |
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