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Unfallversicherungsrecht Die private Unfallversicherung Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich im Wesentlichen mit dem Recht der privaten Unfallversicherung. Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist hiervon zu unterscheiden. Zentraler Begriff des privaten Unfallversicherungsrechts ist der Begriff des Unfalles. Typischerweise wird dieser in den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert. Üblich ist etwa folgende Formulierung: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet." Insoweit sind verschiedene Umstände auseinanderzuhalten: Das Unfallereignis und die Ereignisfolge. Hiervon ist wiederum die Unfallfolge zu unterscheiden. Der Versicherungsfall ist in der privaten Unfallversicherung der Unfall, also das Unfallereignis und die Ereignisfolge, selbst. Nach der Rechtsprechung ist es hingegen nicht erforderlich, dass bereits die Unfallfolge, d. h. der Tod oder die Invalidität des Versicherten bereits eingetreten ist, um von einem Versicherungsfall sprechen zu können (siehe BGHZ 16, 37, 42 f.).
Rechtsanwalt Steffen Hahn Die Gesundheitsbeschädigung muß Folge eines Unfallereignisses sein. Der Begriff der Gesundheitsbeschädigung ist definiert als das Hervorrufen oder Steigern eines - wenn auch vorübergehenden (RG DR 39,365) - pathologischen Zustandes. Gliedertaxe Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, nach der in der privaten Unfallversicherung der Invaliditätsgrad im Falle vollständigen Verlustes oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder Sinnessorgane festgelegt wird. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende Teilsätze anhand der Gliedertaxe ermittelt. Der GdV e.V. schlägt dabei in den AUB 1999 folgende Sätze vor: Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 %
Ob und ggf. inwieweit die Unfallversicherung sich im Streitfall auf die Gliedertaxe berufen kann, erscheint angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zweifelhaft. Die mit den AUB 94 vereinbarten Gliedertaxen nehmen für den Fall des Verlustes oder - diesem gleichgestellt - der Funktionsunfähigkeit die Abgrenzung bestimmter Teilbereiche des Armes oder Beines unter anderem mit den Formulierungen "eines Armes im Schultergelenk", "einer Hand im Handgelenk" und "eines Fußes im Fußgelenk" vor. Diese Wendungen seien nach nunmehriger höchstrichterlicher Judikatur unterschiedlicher Auslegung zugänglich, soweit es um die Funktionsunfähigkeit geht. Sie geben - so führt der BGH aus - Anlass zu Zweifeln, ob damit allein auf das Gelenk abzustellen ist oder auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks unter Einbeziehung des körperfernen Gliedes oder Gliedteiles bis zum betroffenen Gelenk. Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherungspraxis dieser neuen Rechtsprechungstendenz Rechnung tragen wird oder die Gerichte eine weitere Klärung herbeiführen müssen.
In den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind mitunter Risikoausschlusstatbestände vorgesehen. So scheidet ein Versicherungsschutz etwa dann aus, wenn der Unfall durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung hervorgerufen worden ist. Häufig wird diese Bestimmung auch auf den Fall der Trunkenheit erstreckt. Eine Bewusstseinsstörung setzt dabei nicht voraus, dass die gesamte Sinnestätigkeit versagte. Vielmehr reicht eine Störung der Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit, so dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Dies wird bei Blutalkoholgehalten von über 2 Promille vermutet. Die private Unfallversicherung 1) Einführung Die Unfallversicherung soll insbesondere Geld zur Verfügung stellen, um Vermögenseinbußen auszugleichen, die dem Verletzten, seiner Familie, seinen Hinterbliebenen oder anderen durch einen Gesundheitsschaden oder den Tod entstehen. Außerdem soll dem Verletzten ein Ersatz für die Minderung seiner Lebensqualität geboten werden. Grundsätzlich gibt es die Unfallversicherung in der Bundesrepublik in Form der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung und als private Unfallversicherung. Im Folgenden soll auf die private Unfallversicherung näher eingegangen werden. 2) Welche Leistungen werden durch die private Unfallversicherung erbracht? Die private Unfallversicherung sieht in der Regel Leistungen vor, wenn der Unfall Diese Leistungen werden nach vertraglich vereinbarten Summen errechnet. Auf den konkret eingetretenen Schaden kommt es hierbei nicht an. 3) Welche Gesetze sind zu beachten? 4) Die Bedeutung der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) 5) Wann zahlt die private Unfallversicherung ? – Der Versicherungsfall – Der Versicherungsfall ist in § 1 AUB 88 geregelt. Er entspricht weitgehend den früheren Regelungen der §§ 1, 2 I,II, a) sowie § 6 AUB 61 und fasst diese in einer einheitliche Vorschrift zusammen. Wie sich aus der Überschrift ergibt, beschreibt § 1 AUB 88 das Geschehen, durch dessen Ablauf die Leistungspflicht des Versicherers ausgelöst wird. Die Bezeichnung „Versicherungsfall“ soll die Verbindung mit dem VVG herstellen. Er soll dem Leser deutlich machen, was unter diesem Begriff - der im VVG häufig anzutreffen ist - speziell in der Unfallversicherung zu verstehen ist. Der Ausdruck „Versicherungsfall“ ist nur an dieser Stelle der Bedingungen zu finden, während sonst das Wort Unfall den Versicherungsfall bezeichnet. a) Versicherungsdauer Ausdrücklich und nicht auslegungsfähig wird klargestellt, dass Leistungen jeweils nur nach den in Antrag und Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen verlangt werden können. Damit wird dem Missverständnis vorgebeugt, dass der Unfallversicherer stets aus allen in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Leistungsarten verpflichtet sei. b) Örtlicher Geltungsbereich
In den AUB wird jedoch in den nachfolgenden Bestimmungen wiederholt bezug auf das „Unfallereignis“ genommen, so dass es nützlich erschien, diesen Begriff durch eine Legaldefinition festzuschreiben. Darin wird das Unfallereignis als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis beschrieben. Erleidet der Versicherungsnehmer durch ein solches Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung, liegt ein Unfall vor. aa) Ereignis Das Ereignis kann sowohl ein Naturereignis wie auch menschliches Handeln sein; es muss sich jedoch immer in der Außenwelt auswirken. Das Ereignis ist damit nur das Geschehen, das konkret die Einwirkung auf den Körper und damit unmittelbar die Gesundheitsschädigung herbeiführt. bb) Plötzlich Der Begriff der Plötzlichkeit erschöpft sich nicht in seinem zeitlichen Moment, wenn diesem auch das Hauptgewicht zukommt. Vielmehr enthält der Begriff weitere Merkmale, die von Rechtsprechung und Literatur als die des „Unerwarteten, Unvorhergesehenen, Unentrinnbaren“ bezeichnet wurden. Beispiele: 6) Mit welchen Leistungen kann ich konkret rechnen? Gegenüber § 8 AUB 61 ist die Reihenfolge der Leistungsarten geändert worden. Die Invaliditätsleistung ist wegen ihrer zentralen Bedeutung in der Unfallversicherung an den Anfang gerückt. Die Bestimmungen über die Todesfall-Leistung schließen den Katalog der Leistungsarten ab. a) Die Invaliditätsleistung - Die Unfallversicherer haben sich zum Ziel gesetzt, lebenslangen Versicherungsschutz zu bieten. Dementsprechend erstreckt sich der Kreis der Versicherten weit über die im Arbeitsleben stehenden Personen hinaus auch auf Personen, die noch nicht oder nicht mehr berufstätig sind, wie z.B. Kinder und Rentner. - Der zweite Gesichtspunkt ist der, dass sich durch die zweifellos auch in Zukunft fortschreitende Tendenz zur Arbeitszeitverkürzung der Freizeitanteil ständig erweitert. Dauerfolgen eines Unfalls haben selbstverständlich Auswirkungen auch auf diesen Bereich, die unter Umständen sogar stärker empfunden werden als Behinderungen im Erwerbsleben. Die Invalidität wird in § 7 AUB 88 als „dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit“ umschrieben. Liegt eine Invalidität in diesem Sinne vor, so entsteht ein Anspruch auf Geldleistung. Die Anspruchshöhe richtet sich dabei nach dem Invaliditätsgrad und der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Versicherte über 65 Jahre erhalten jedoch anstelle der einmaligen Geldleistung eine lebenslange Rente nach § 14 AUB 88. aa) Welche Fristen sind zu beachten? Diese Frist stellt eine Ausschlussfrist und nicht lediglich eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Ansonsten könnte sie den angestrebten Zweck, nämlich den Schutz des Versicherers vor zweifelhaften Spätschäden, nicht erfüllen (BGH VersR 1982, S. 567). Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist zwar ebenso, wie die Erfüllung einer Obliegenheit, eine Voraussetzung der Leistungspflicht des Versicherers. Dennoch hat die Rechtsprechung auch die Entschuldbarkeit der Fristversäumnisse weitgehend bejaht (BGH VersR 1953, S. 192; BGH NJW 1965, S. 1137; BGH VersR 1982, S. 567) Die Fristversäumnis ist insbesondere deshalb entschuldbar, weil es sich hier um eine vertragliche und nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Dementsprechend ist unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben immer dann Raum zur Entschuldigung einer Fristversäumnis, wenn diese in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Versicherers verursacht worden ist. Ist beispielsweise der Unfall selbst ordnungsgemäß gemeldet worden und kann der Versicherer nach der ihm vorliegenden Unfallschilderung mit der Wahrscheinlichkeit der Invalidität rechnen, so wird er in der Regel den Versicherten vor dem Ablauf der Frist auf die rechtzeitige Geltendmachung hinweisen. Der Versicherer kann sich jedoch nicht auf die Ausschlussfrist berufen, wenn er zuvor den Versicherungsnehmer veranlasst hat, seine Forderung nicht rechtzeitig geltend zu machen. Dabei geht die Rechtsprechung zur Entschuldigung des Fristablauf außerordentlich weit. Die Unkenntnis dieser Ausschlussfrist allein ist jedoch für eine Entschuldigung grundsätzlich nie ausreichend. Im allgemeinen gilt folgendes: Der Versicherungsnehmer kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn er auch bei Kenntnis der Versicherungsbedingungen in entschuldbarer Weise der Auffassung gewesen sein konnte, dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist oder durch andere Tatumstände gegenstandslos geworden ist. Beispiel: Ist der Versicherungsnehmer der Meinung, dass es einer besonderen Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs nicht mehr bedarf, weil er weiß, dass ein Arzt bereits dem Versicherer gegenüber eine Dauerschädigung bestätigt hat und wird deshalb die 15-Monats-Frist nicht eingehalten, ist der Versicherungsnehmer entschuldigt. Ist aber der Versicherungsnehmer entschuldigt, tritt die Wirkung der Ausschussfrist nicht ein. Die Folge der Entschuldbarkeit der Fristversäumnis ist, dass unter Umständen auch nach langer Zeit noch die Ansprüche auf Invaliditätsleistung geltend gemacht werden können. Es muss dann rückwirkend geprüft werden, ob innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall die Invalidität eingetreten und innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt war. bb) Die Bedeutung der sogenannten Gliedertaxe Hinsichtlich der festen Invaliditätsgrade haben sich bezüglich der AUB 61 folgende Änderungen ergeben:
Die Gliedertaxe enthält feste Invaliditätsgrade für den Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen und Sinnesorganen. Die Werte dieser Gliedertaxe berücksichtigen keinerlei höhere oder geringere tatsächliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn in Werbeprospekten für berufsbezogene „Sondertaxen“ ein „individuell hoher Versicherungsschutz für den Invaliditätsfall“ versprochen und darauf hingewiesen wird, dass der Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Fingers zur Berufsaufgabe (beispielsweise als Musiker) führen könne. Damit kann anstelle der abstrakten Bemessung der Gebrauchsminderung die sich für den Versicherten konkret für die Bedienung des Musikinstruments ergebende Gebrauchsminderung des Fingers treten (OLG Hamm VersR 1985,S. 729). cc) Unfallfolgen, die nicht unter die Gliedertaxe fallen Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades, die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, soll wie bei der Anwendung der Gliedertaxe beurteilt werden, inwieweit die Gebrauchsfähigkeit des menschlichen Körpers beeinträchtigt ist. Vergleichsmaßstab ist dabei die „normale“ Leistungsfähigkeit eines Unversehrten gleichen Alters und Geschlechts. Besondere individuelle Begabungen oder Fähigkeiten sollen dabei außer Betracht bleiben. b) Die Übergangsleistung Die Übergangsleistung soll eine Geldsumme zur Verfügung stellen, wenn ein Versicherter durch eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mindestens sechs Monate lang vom Unfalltag an gerechnet zu mehr als 50% in der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt bleibt. Die Maßstäbe der Gliedertaxe gelten hier jedoch für die Bemessung nicht. Deshalb müssen auch Verletzungsfolgen an Gliedmaßen und Sinnesorganen danach beurteilt werden, inwieweit sie die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigen. Im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung findet bei der Übergangsleistung keine Addition der Einzelbeeinträchtigungen sondern eine Gesamtbeurteilung statt. Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: liegt unmittelbar nach dem Unfall die Beeinträchtigung bei oder unter 50% und erhöht sich dieser Grad erst nachträglich z.B. durch Komplikationen, besteht auch dann kein Anspruch auf Übergangsleistung, wenn der Grad der Beeinträchtigung weitere sechs Monate oder noch länger über 50% beträgt. Auch die Übergangsleistung ist eine Summenversicherung, aus der gegebenenfalls zusätzlich zu den Zahlungen aus anderen Leistungsarten Ansprüche geltend gemacht werden können. Sie wird allen Bevölkerungsgruppen angeboten, so dass die Leistungsvoraussetzungen auch auf berufslose, nicht im Arbeitsleben stehende Personen anwendbar sein müssen. Der Anspruchsteller muss dabei beweisen, dass eine Beeinträchtigung von mehr als 50% ohne Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen vom Unfalltag an ununterbrochen über sechs Monate hinaus bestanden hat. Die unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wird in den AUB 88 nicht mehr als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Der Kunde hat gemäß § 9 VI AUB 88 lediglich die Obliegenheit, den Anspruch spätestens sieben Monate nach dem Unfall geltend zu machen. c) Das Tagegeld Diesem Zweck entsprechend wurde das Tagegeld früher in der Regel nur bei Personen mitversichert, die auch berufstätig waren. Da ein Unfall aber auch bei anderen Personen durch den Ausfall oder die Minderung der Arbeitsfähigkeit zu finanziellen Belastungen führen kann, wird von Versicherern zunehmend auch solchen Personen (wie z.B. Hausfrauen und Studenten etc.) in beschränkter Höhe eine Tagegeldmitversicherung ermöglicht. Dem Zweck der Tagegeldversicherung entsprechend ist im Gegensatz zur Invaliditätsleistung wie bisher von der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit eines Menschen, die nicht mit der Erwerbsfähigkeit verwechselt werden darf, ist das ihm innewohnende Vermögen, durch Anstrengung körperlicher oder geistiger Kräfte ein bestimmte Maß an planmäßiger wirtschaftlicher Leistung zu erbringen. Wenn eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht, wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld bezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Bei völligem Verlust ist das versicherte Tagegeld in voller Höhe, bei teilweisem Verlust ein entsprechender Teil des Tagegeldes je Tag zu zahlen. Dabei endet der Tagegeldanspruch grundsätzlich mit dem Behandlungsabschluss. d) Das Krankenhaustagegeld Anspruchsvoraussetzung für diese Leistungsart ist eine wegen des Unfalls notwendige vollstationäre Behandlung. Die bisherige Formulierung „aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung“ wurde geändert in „in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung“ um Missverständnisse und Unklarheiten der bisherigen Formulierung auszuräumen. So wird nunmehr klargestellt, dass eine stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einem Krankenhaus gleichzusetzen sind, aber eine andere Bezeichnung tragen, ebenfalls den Krankenhaustagegeldanspruch begründen. Die Zahlung des Krankenhaustagegeldes erfolgt für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte in vollstationärer Heilbehandlung befindet. Eine Abstufung, nach der Art oder Intensität der Behandlung oder dem Grad einer Beeinträchtigung wird nicht vorgenommen. Zu beachten ist dabei, dass das Krankenhaustagegeld längstens für zwei Jahre - vom Unfalltag an gerechnet – gezahlt wird. Das Krankenhaustagegeld ist eine besondere Leistungsart, die neben anderen Leistungsarten bei ein und demselben Unfall gewährt werden kann. Besteht wegen eines Unfalls beispielsweise ein Tagegeldanspruch nach 7 III AUB, so kann neben dem Tagegeld auch ein Krankenhaustagegeldanspruch bestehen, wenn Krankenhaustagegeld mitversichert und eine stationäre Krankenhaubehandlung durchgeführt wird. e) Das Genesungsgeld Beachte: Genesungsgeld kann nur versichert sein, wenn auch Krankenhaustagegeld mitversichert ist. Krankenhaustagegeld kann zwar ohne Genesungsgeld, Genesungsgeld aber nie ohne Krankenhaustagegeld versichert sein. f) Die Todesfall-Leistung Hier ist zu beachten, dass die Todesfall-Leistung entfällt, wenn der Tod nicht innerhalb eines Jahres seit dem Unfallereignis eintritt. Außerdem schließen sich Todesfall- und Invaliditätsleistung gegenseitig aus. Bezüglich der Geltendmachung wird auf § 9 VII AUB 88 verwiesen. Dort ist allerdings ausschließlich die Obliegenheit zur fristgerechten Meldung des Todes geregelt. 7) Wann können meine Leistungen eingeschränkt werden ? 8) Wann werden die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung fällig ? Der Versicherungsnehmer kann durch Einreichung der erforderlichen Unterlagen die Pflicht des Versicherers zur Erklärung über seine Zahlungspflicht herbeiführen. Erklärt sich der Versicherer nicht fristgerecht, gerät er dadurch in Verzug, und muss dem Kunden den dadurch eingetretenen Schaden ersetzten. Ist der Versicherungsnehmer mit der Höhe des vom Versicherer anerkannten Anspruchs nicht einverstanden, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen, § 11 V AUB 88. In diesem Fall beginnt die Zweiwochenfrist mit Rechtskraft des Urteils.
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