Versicherungsrecht
 
 
         
 

Unfallversicherungsrecht

Überblick

Gesundheitsbeschädigung

Gliedertaxe

Risikoausschlusstatbestände

Die private Unfallversicherung

Überblick

Rechtsanwalt Frank Feser

Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich im Wesentlichen mit dem Recht der privaten Unfallversicherung. Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist hiervon zu unterscheiden.

Zentraler Begriff des privaten Unfallversicherungsrechts ist der Begriff des Unfalles. Typischerweise wird dieser in den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert. Üblich ist etwa folgende Formulierung: "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet."

Insoweit sind verschiedene Umstände auseinanderzuhalten: Das Unfallereignis und die Ereignisfolge. Hiervon ist wiederum die Unfallfolge zu unterscheiden. Der Versicherungsfall ist in der privaten Unfallversicherung der Unfall, also das Unfallereignis und die Ereignisfolge, selbst. Nach der Rechtsprechung ist es hingegen nicht erforderlich, dass bereits die Unfallfolge, d. h. der Tod oder die Invalidität des Versicherten bereits eingetreten ist, um von einem Versicherungsfall sprechen zu können (siehe BGHZ 16, 37, 42 f.).

 

 

Gesundheitsbeschädigung

Rechtsanwalt Steffen Hahn

Die Gesundheitsbeschädigung muß Folge eines Unfallereignisses sein. Der Begriff der Gesundheitsbeschädigung ist definiert als das Hervorrufen oder Steigern eines - wenn auch vorübergehenden (RG DR 39,365) - pathologischen Zustandes.

Neben der Beweislast für das Unfallereignis und für die Unfallfolgen trägt der Versicherungsnehmer auch die Beweislast für die Gesundheitsbeschädigung (BGH VersR 01, 1547). Dass die Gesundheitsbeschädigung auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, kann auch dadurch bewiesen werden, dass andere Ursachen für die
Gesundheitbeschädigung ausscheiden (OLG Hamm VersR 95, 1181). Das Vorliegen der Gesundheitsschädigung muss nach den Regeln der ärztlichen Kunst festgestellt werden. Nicht ausreichend ist, dass sich der Versicherte lediglich beeinträchtigt fühlt.

Nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG (§ 180a VVG a. F.) wird die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung widerlegbar vermutet. Die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses sind folglich vom Versicherer zu beweisen (vgl. BGH VersR 95,1433).

Gliedertaxe
Rechtsanwalt Frank Feser

Die Gliedertaxe ist eine Tabelle, nach der in der privaten Unfallversicherung der Invaliditätsgrad im Falle vollständigen Verlustes oder vollständiger Gebrauchsunfähigkeit bestimmter Gliedmaßen oder Sinnessorgane festgelegt wird. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit werden entsprechende Teilsätze anhand der Gliedertaxe ermittelt. Der GdV e.V. schlägt dabei in den AUB 1999 folgende Sätze vor:

Auge 50 %

Gehör auf einem Ohr 30 %

Geruchssinn 10 %

Geschmackssinn 5 %

Arm im Schultergelenk

70 %

Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks

65 %

Arm unterhalb des Ellenbogengelenks

60 %

Hand im Handgelenk

55 %

Daumen

20 %

Zeigefinger

10 %

anderer Finger

5 %


Bein über der Mitte des Oberschenkels

70 %

Bein bis zur Mitte des Oberschenkels

60 %

Bein bis unterhalb des Knies 50 %

Bein bis zur Mitte des Unterschenkels

45 %

 

 

Ob und ggf. inwieweit die Unfallversicherung sich im Streitfall auf die Gliedertaxe berufen kann, erscheint angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zweifelhaft. Die mit den AUB 94 vereinbarten Gliedertaxen nehmen für den Fall des Verlustes oder - diesem gleichgestellt - der Funktionsunfähigkeit die Abgrenzung bestimmter Teilbereiche des Armes oder Beines unter anderem mit den Formulierungen "eines Armes im Schultergelenk", "einer Hand im Handgelenk" und "eines Fußes im Fußgelenk" vor. Diese Wendungen seien nach nunmehriger höchstrichterlicher Judikatur unterschiedlicher Auslegung zugänglich, soweit es um die Funktionsunfähigkeit geht. Sie geben - so führt der BGH aus - Anlass zu Zweifeln, ob damit allein auf das Gelenk abzustellen ist oder auf die Funktionsunfähigkeit des Gelenks unter Einbeziehung des körperfernen Gliedes oder Gliedteiles bis zum betroffenen Gelenk. Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherungspraxis dieser neuen Rechtsprechungstendenz Rechnung tragen wird oder die Gerichte eine weitere Klärung herbeiführen müssen.

 

Risikoausschlusstatbestände

Rechtsanwalt Frank Feser

In den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind mitunter Risikoausschlusstatbestände vorgesehen. So scheidet ein Versicherungsschutz etwa dann aus, wenn der Unfall durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung hervorgerufen worden ist. Häufig wird diese Bestimmung auch auf den Fall der Trunkenheit erstreckt. Eine Bewusstseinsstörung setzt dabei nicht voraus, dass die gesamte Sinnestätigkeit versagte. Vielmehr reicht eine Störung der Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit, so dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Dies wird bei Blutalkoholgehalten von über 2 Promille vermutet.

Die private Unfallversicherung

Rechtsanwalt Roland Fink


1) Einführung
Zweck der Unfallversicherung ist generell der finanzielle Ausgleich von Nachteilen bei Gesundheitsbeschädigungen durch Unfallereignisse.

Die Unfallversicherung soll insbesondere Geld zur Verfügung stellen, um Vermögenseinbußen auszugleichen, die dem Verletzten, seiner Familie, seinen Hinterbliebenen oder anderen durch einen Gesundheitsschaden oder den Tod entstehen. Außerdem soll dem Verletzten ein Ersatz für die Minderung seiner Lebensqualität geboten werden.

Grundsätzlich gibt es die Unfallversicherung in der Bundesrepublik in Form der gesetzlichen Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung und als private Unfallversicherung. Im Folgenden soll auf die private Unfallversicherung näher eingegangen werden.

2) Welche Leistungen werden durch die private Unfallversicherung erbracht?
Das Leitbild der privaten Unfallversicherung ist eine Versicherung, die Kapital- oder Rentenleistungen erbringt, wenn durch einen Unfall der Tod oder bestimmte Gesundheitsschäden eingetreten sind. Das heißt, es wird Geld gezahlt, wenn dem Versicherten etwas zustößt.

Die private Unfallversicherung sieht in der Regel Leistungen vor, wenn der Unfall
- den Tod,
- den vollständigen oder teilweisen Verlust der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität),
- die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im ersten Unfalljahr (Tagegeld)
- die stationäre Behandlungsbedürftigkeit im ersten und zweiten Unfalljahr (Krankenhaustagegeld) oder
- eine erhebliche, mind. 6 Monate anhaltende über 50%ige Beeinträchtigung (Übergangsentschädigung)
zur Folge hat.

Diese Leistungen werden nach vertraglich vereinbarten Summen errechnet. Auf den konkret eingetretenen Schaden kommt es hierbei nicht an.

3) Welche Gesetze sind zu beachten?
Zu den Rechtsquellen des privaten Unfallversicherungsvertrages zählen insbesondere:
- die allgemeinen Gesetze des bürgerlichen Rechts, insbesondere BGB und AGBG
- die speziellen Gesetze des Versicherungsrechts, wie z.B. das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Gesetz über die Aufsicht der privaten Versicherungsunternehmen (VAG). Das VAG ist jedoch mit Inkrafttreten der Dritten Koordinierungsrichtlinie und ihrer Umsetzung in das deutsche Recht Mitte 1994 zunehmend in den Hintergrund getreten, da dadurch die Pflicht zur Genehmigung neuer Bedingungen durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) entfallen ist.

4) Die Bedeutung der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB)
Die private Unfallversicherung hat die AUB zur Vertragsgrundlage. Die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen enthalten als „Grundgesetz“ der privaten Unfallversicherung die ideale Deckung für den Normalfall, d.h. für einen körperlich und geistig normal verfassten Versicherten in einer normalen Gefahrenlage. Außerdem beinhalten sie auch die allgemeinen Regeln, nach denen sich das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gestaltet. Besondere Versicherungsbedingungen ergänzen die AUB, indem sie Zusatzbedingungen  und vom Normalfall abweichende Lebens- und Risikosituationen des Versicherten berücksichtigen. Die AUB in der hier zu Grunde gelegten Fassung wurden in den Veröffentlichungen des BAV 1987 S. 417 ff bekannt gemacht und haben seit 1988 die letztmals 1961 grundlegend neu gefassten AUB abgelöst. Sie tragen zur besseren Unterscheidbarkeit  den Zusatz „88“.

5) Wann zahlt die private Unfallversicherung ? – Der Versicherungsfall –
Grundsätzlich leistet die private Unfallversicherung, wenn der sogenannte Versicherungsfall eingetreten ist.

Der Versicherungsfall ist in § 1 AUB 88 geregelt. Er entspricht weitgehend den früheren Regelungen der §§ 1, 2 I,II, a) sowie § 6 AUB 61 und fasst diese in einer einheitliche Vorschrift zusammen. Wie sich aus der Überschrift ergibt, beschreibt  § 1 AUB 88 das Geschehen, durch dessen Ablauf die Leistungspflicht des Versicherers ausgelöst wird. Die Bezeichnung „Versicherungsfall“ soll die Verbindung mit dem VVG herstellen. Er soll dem Leser deutlich machen, was unter diesem Begriff - der im VVG häufig anzutreffen ist - speziell in der Unfallversicherung zu verstehen ist. Der Ausdruck „Versicherungsfall“ ist nur an dieser Stelle der Bedingungen zu finden, während sonst das Wort Unfall den Versicherungsfall bezeichnet.

a) Versicherungsdauer
Absatz I grenzt mit den Worten „während der Wirksamkeit des Vertrages“ den Zeitraum des Versicherungsschutzes ein. Durch die anschließende Verweisung auf § 7 AUB 88 erhält man bereits an dieser Stelle einen Hinweis auf die in dem angebotenen „Warenkorb“ enthaltenen Leistungsarten.

Ausdrücklich und nicht auslegungsfähig wird klargestellt, dass Leistungen jeweils nur nach den in Antrag und Versicherungsschein getroffenen Vereinbarungen verlangt werden können. Damit wird dem Missverständnis vorgebeugt, dass der Unfallversicherer stets aus allen in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Leistungsarten verpflichtet sei.

b) Örtlicher Geltungsbereich
In § 1 II AUB 88 wird der räumliche Deckungsumfang geregelt. Da der Versicherungsschutz nicht nur Unfälle zu Lande, sondern auch auf See und in der Luft umfasst, wurde anstatt des bisherigen Wortlauts „auf der ganzen Erde“ die zutreffende Formulierung „in der ganzen Welt“ eingefügt.

 


c) Der Unfallbegriff – worauf kommt es an?
Die bisherige Definition des Unfalles wurde aus § 2 I AUB 61 wortgleich in § 1 III AUB 88 übernommen, lediglich ergänzt durch den Klammerzusatz „Unfallereignis“. Eine wesentliche Änderung ist damit jedoch nicht verbunden.

In den AUB wird jedoch in den nachfolgenden Bestimmungen wiederholt bezug auf das „Unfallereignis“ genommen, so dass es nützlich erschien, diesen Begriff durch eine Legaldefinition festzuschreiben.

Darin wird das Unfallereignis als ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis beschrieben. Erleidet der Versicherungsnehmer durch ein solches Ereignis  unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung, liegt ein Unfall vor.

aa) Ereignis
Ereignis bezeichnet seiner Wortbedeutung nach jeden tatsächlichen Vorgang im weitesten Sinn. Seine spezielle Bedeutung erhält er durch die weiteren Voraussetzungen, die zur Erfüllung des Unfalltatbestandes mit ihm verknüpft sind und auf die im Fortgang näher eingegangen werden soll.

Das Ereignis kann sowohl ein Naturereignis wie auch menschliches Handeln sein; es muss sich jedoch immer in der Außenwelt auswirken. Das Ereignis ist damit nur das Geschehen, das konkret die Einwirkung auf den Körper und damit unmittelbar die Gesundheitsschädigung herbeiführt.
 (Z.B. OLG Düsseldorf VersR 2000, S. 961, wo eine durch den Geschlechtsverkehr eingetreten Querschnittslähmung als unfallbegründendes Ereignis bewertet wurde).

bb) Plötzlich
Der Begriff der Plötzlichkeit setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zunächst voraus, dass ein Ereignis in einem relativ kurzen und begrenzten Zeitraum eintritt und wirkt. Es verliert den Charakter der Plötzlichkeit nicht schon dadurch, dass nach Eintritt der Wirkung diese noch längere Zeit anhält. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wirkung des Ereignisses den Versicherten hindert, sich gesundheitsschädigenden Ereignissen zu entziehen. Welcher Zeitraum noch im Rahmen des Begriffs der Plötzlichkeit liegt, kann nicht generell festgelegt werden, sondern ist vom konkreten Einzelfall abhängig.

Der Begriff der Plötzlichkeit erschöpft sich nicht in seinem zeitlichen Moment, wenn diesem auch das Hauptgewicht zukommt. Vielmehr enthält der Begriff weitere Merkmale, die von Rechtsprechung und Literatur als die des „Unerwarteten, Unvorhergesehenen, Unentrinnbaren“ bezeichnet wurden.

Beispiele:

6) Mit welchen Leistungen kann ich konkret rechnen?
Die Leistungsarten, die bereits oben unter 2) angesprochen worden sind, sind in § 7 AUB 88 geregelt. Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich dabei nach den zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vertraglich vereinbarten Versicherungssummen.

Gegenüber § 8 AUB 61 ist die Reihenfolge der Leistungsarten geändert worden. Die Invaliditätsleistung ist wegen ihrer zentralen Bedeutung in der Unfallversicherung an den Anfang gerückt. Die Bestimmungen über die Todesfall-Leistung schließen den Katalog der Leistungsarten ab.

a) Die Invaliditätsleistung
Die Neuorientierung der Invaliditätsversicherung war eines der Hauptanliegen der AUB-Reform. In der Vergangenheit wurden die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen zuallererst im Verlust oder der Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit und den damit verbundenen Einkommenseinbußen gesehen. Dieser Gedanke erscheint jedoch aus zwei Gründen nicht mehr zeitgemäß:

- Die Unfallversicherer haben sich zum Ziel gesetzt, lebenslangen Versicherungsschutz zu bieten. Dementsprechend erstreckt sich der Kreis der Versicherten weit über die im Arbeitsleben  stehenden Personen hinaus auch auf Personen, die noch nicht oder nicht mehr berufstätig sind, wie z.B. Kinder und Rentner.

- Der zweite Gesichtspunkt ist der, dass sich durch die zweifellos auch in Zukunft fortschreitende Tendenz zur Arbeitszeitverkürzung der Freizeitanteil ständig erweitert. Dauerfolgen eines Unfalls haben selbstverständlich Auswirkungen auch auf diesen Bereich, die unter Umständen sogar stärker empfunden werden als Behinderungen im Erwerbsleben.

Die Invalidität wird in § 7 AUB 88 als „dauernde Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit“ umschrieben. Liegt eine Invalidität in diesem Sinne vor, so entsteht ein Anspruch auf Geldleistung. Die Anspruchshöhe richtet sich dabei nach dem Invaliditätsgrad und der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Versicherte über 65 Jahre erhalten jedoch anstelle der einmaligen Geldleistung eine lebenslange Rente nach § 14 AUB 88.

aa) Welche Fristen sind zu beachten?
Auch nach den AUB 88 muss die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten und vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Es gilt somit eine 15-Monats-Frist. Insoweit gelten weiterhin dieselben Fristen, wie nach den AUB 61. Tritt Invalidität später ein, schließt dies Ansprüche aus der Unfallversicherung aus.

Diese Frist stellt eine Ausschlussfrist und nicht lediglich eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers dar. Ansonsten könnte sie den angestrebten Zweck, nämlich den Schutz des Versicherers vor zweifelhaften Spätschäden, nicht erfüllen (BGH VersR 1982, S. 567). Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist zwar ebenso, wie die Erfüllung einer Obliegenheit, eine Voraussetzung der Leistungspflicht des Versicherers. Dennoch hat die Rechtsprechung auch die Entschuldbarkeit der Fristversäumnisse weitgehend bejaht (BGH VersR 1953, S. 192; BGH NJW 1965, S. 1137; BGH VersR 1982, S. 567)

Die Fristversäumnis ist insbesondere deshalb entschuldbar, weil es sich hier um eine vertragliche und nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Dementsprechend ist unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben immer dann Raum zur Entschuldigung einer Fristversäumnis, wenn diese in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Versicherers verursacht worden ist.

Ist beispielsweise der Unfall selbst ordnungsgemäß gemeldet worden und kann der Versicherer nach der ihm vorliegenden Unfallschilderung mit der Wahrscheinlichkeit der Invalidität rechnen, so wird er in der Regel den Versicherten vor dem Ablauf der Frist auf die rechtzeitige Geltendmachung hinweisen.

Der Versicherer kann sich jedoch nicht auf die Ausschlussfrist berufen, wenn er zuvor den Versicherungsnehmer veranlasst hat, seine Forderung nicht rechtzeitig geltend zu machen. Dabei geht die Rechtsprechung zur Entschuldigung des Fristablauf außerordentlich weit. Die Unkenntnis dieser Ausschlussfrist allein ist jedoch für eine Entschuldigung grundsätzlich nie ausreichend.

Im allgemeinen gilt folgendes: Der Versicherungsnehmer kann nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn er auch bei Kenntnis der Versicherungsbedingungen in entschuldbarer Weise der Auffassung gewesen sein konnte, dass die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist oder durch andere Tatumstände gegenstandslos geworden ist.

Beispiel: Ist der Versicherungsnehmer der Meinung, dass es einer besonderen Geltendmachung des Invaliditätsanspruchs nicht mehr bedarf, weil er weiß, dass ein Arzt bereits dem Versicherer gegenüber eine Dauerschädigung bestätigt hat und wird deshalb die 15-Monats-Frist nicht eingehalten, ist der Versicherungsnehmer entschuldigt. Ist aber der Versicherungsnehmer entschuldigt, tritt die Wirkung der Ausschussfrist nicht ein.

Die Folge der Entschuldbarkeit der Fristversäumnis ist, dass unter Umständen auch nach langer Zeit noch die Ansprüche auf Invaliditätsleistung geltend gemacht werden können. Es muss dann rückwirkend geprüft werden, ob innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall die Invalidität eingetreten und innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt war.

bb) Die Bedeutung der sogenannten Gliedertaxe
Von dauernden Verletzungsfolgen werden in der weit überwiegenden Zahl der Fälle Gliedmaßen oder Sinnesorgane betroffen. Die Bewertung derartiger Unfallfolgen wird nach den abstrakten Maßstäben der sogenannten Gliedertaxe vorgenommen, wie sie in § 7 I,(2), a) AUB 88 niedergelegt ist. Sie gewährleistet eine schnelle und unkomplizierte Abwicklung. Dem Verlust eines Körperteils ist dessen vollständige Gebrauchsunfähigkeit gleichgestellt. Anstelle der Gebrauchsunfähigkeit verwenden die AUB 88 den Begriff der „Funktionsunfähigkeit“, ohne dass dadurch eine inhaltliche Änderung zum Ausdruck kommen soll.

Hinsichtlich der festen Invaliditätsgrade haben sich bezüglich der AUB 61 folgende Änderungen ergeben:


- Auf die Festlegung eines Satzes bei Verlust „eines Fußes mit Erhaltung der Ferse“ wurde verzichtet, weil diese Amputationsmethode bei der Behandlung von Unfallverletzungen praktisch keine Bedeutung mehr hat.
- Verlust und Funktionsunfähigkeit eines Auges werden nunmehr mit 50% statt bisher mit 30% bewertet, der Gehörverlust auf einem Ohr mit 30% statt bisher mit 15%.

Die Gliedertaxe enthält feste Invaliditätsgrade für den Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit von Gliedmaßen und Sinnesorganen. Die Werte dieser Gliedertaxe berücksichtigen keinerlei höhere oder geringere  tatsächliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit.

Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn in Werbeprospekten für berufsbezogene „Sondertaxen“ ein „individuell hoher Versicherungsschutz für den Invaliditätsfall“ versprochen und darauf hingewiesen wird, dass der Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Fingers zur Berufsaufgabe (beispielsweise als Musiker) führen könne. Damit kann anstelle der abstrakten Bemessung der Gebrauchsminderung die sich für den Versicherten konkret für die Bedienung des Musikinstruments ergebende Gebrauchsminderung des Fingers treten (OLG Hamm VersR 1985,S. 729).

cc) Unfallfolgen, die nicht unter die Gliedertaxe fallen
Alle Dauerfolgen eines Unfalls, die nicht nach den Bestimmungen der Gliedertaxe zu bewerten sind, müssen nach einem allgemeinen Maßstab beurteilt werden. Dieser war früher in § 8 II, (5) AUB 61 enthalten. Nach der nunmehr geltenden Regelung in § 7 I, (2), c) AUB 88 kommt es entscheidend darauf an, inwieweit die normale körperliche  oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades, die Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, soll wie bei der Anwendung der Gliedertaxe beurteilt werden, inwieweit die Gebrauchsfähigkeit des menschlichen Körpers beeinträchtigt ist. Vergleichsmaßstab ist dabei die „normale“ Leistungsfähigkeit eines Unversehrten gleichen Alters und Geschlechts. Besondere individuelle Begabungen oder Fähigkeiten sollen dabei außer Betracht bleiben.

b) Die Übergangsleistung
Die 1977 eingeführte Leistungsart „Übergangsentschädigung“ aus § 8 VII AUB 61 wird in den AUB 88 als Übergangsleistung bezeichnet. Gleichzeitig wird das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit“ durch „Beeinträchtigung der normalen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit“ ersetzt.

Die Übergangsleistung soll  eine Geldsumme zur Verfügung stellen, wenn ein Versicherter durch eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung mindestens sechs Monate lang vom Unfalltag an gerechnet zu mehr als 50% in der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt bleibt. Die Maßstäbe der Gliedertaxe gelten hier jedoch für die Bemessung nicht. Deshalb müssen auch Verletzungsfolgen an Gliedmaßen und Sinnesorganen danach beurteilt werden, inwieweit sie die Leistungsfähigkeit des Versicherten beeinträchtigen. Im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung  findet bei der Übergangsleistung keine Addition der Einzelbeeinträchtigungen sondern eine Gesamtbeurteilung statt.

Hierbei ist jedoch folgendes zu beachten: liegt unmittelbar nach dem Unfall die Beeinträchtigung bei oder unter 50% und erhöht sich dieser Grad erst nachträglich z.B. durch Komplikationen, besteht auch dann kein Anspruch auf Übergangsleistung, wenn der Grad der Beeinträchtigung weitere sechs Monate oder noch länger über 50% beträgt.

Auch die Übergangsleistung ist eine Summenversicherung, aus der gegebenenfalls zusätzlich zu den Zahlungen aus anderen Leistungsarten Ansprüche geltend gemacht werden können. Sie wird allen Bevölkerungsgruppen angeboten, so dass die Leistungsvoraussetzungen auch auf berufslose, nicht im Arbeitsleben stehende Personen anwendbar sein müssen. Der Anspruchsteller  muss dabei beweisen, dass eine Beeinträchtigung von mehr als 50% ohne Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen vom Unfalltag an ununterbrochen über sechs Monate hinaus bestanden hat. Die unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wird in den AUB 88 nicht mehr als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Der Kunde hat gemäß § 9 VI AUB 88 lediglich die Obliegenheit, den Anspruch spätestens sieben Monate nach dem Unfall geltend zu machen.

c) Das Tagegeld
Das Tagegeld ist dazu bestimmt, einen durch den Unfall verursachten Verdienstausfall während des ersten Unfalljahres auszugleichen.

Diesem Zweck entsprechend wurde das Tagegeld früher in der Regel nur bei Personen mitversichert, die auch berufstätig waren. Da ein Unfall aber auch bei anderen Personen durch den Ausfall oder die Minderung der Arbeitsfähigkeit zu finanziellen Belastungen führen kann, wird von Versicherern zunehmend auch solchen Personen (wie z.B. Hausfrauen und Studenten etc.) in beschränkter Höhe eine Tagegeldmitversicherung ermöglicht.

Dem Zweck der Tagegeldversicherung entsprechend ist im Gegensatz zur Invaliditätsleistung wie bisher von der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit eines Menschen, die nicht mit der Erwerbsfähigkeit verwechselt werden darf, ist das ihm innewohnende Vermögen, durch Anstrengung körperlicher oder geistiger Kräfte ein bestimmte Maß an planmäßiger wirtschaftlicher Leistung zu erbringen. Wenn eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit besteht, wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung Tagegeld bezahlt.

Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Bei völligem Verlust ist das versicherte Tagegeld in voller Höhe, bei teilweisem Verlust ein entsprechender Teil des Tagegeldes je Tag zu zahlen. Dabei endet der Tagegeldanspruch grundsätzlich mit dem Behandlungsabschluss.

d) Das Krankenhaustagegeld
Die erstmals 1972 in die AUB aufgenommenen Vorschriften bezüglich des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld wurden aus § 8 IV AUB 61 weitgehend übernommen.

Anspruchsvoraussetzung für diese Leistungsart ist eine wegen des Unfalls notwendige vollstationäre Behandlung. Die bisherige Formulierung „aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung“ wurde geändert in „in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung“ um Missverständnisse und Unklarheiten der bisherigen Formulierung auszuräumen. So wird nunmehr klargestellt, dass eine stationäre Behandlung in Einrichtungen, die einem Krankenhaus gleichzusetzen sind, aber eine andere Bezeichnung tragen, ebenfalls den Krankenhaustagegeldanspruch begründen.

Die Zahlung des Krankenhaustagegeldes erfolgt für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte in vollstationärer Heilbehandlung befindet. Eine Abstufung, nach der Art oder Intensität der Behandlung oder dem Grad einer Beeinträchtigung wird nicht vorgenommen. Zu beachten ist dabei, dass das Krankenhaustagegeld längstens für zwei Jahre - vom Unfalltag an gerechnet – gezahlt wird.

Das Krankenhaustagegeld ist eine besondere Leistungsart, die neben anderen Leistungsarten bei ein und demselben Unfall gewährt werden kann. Besteht wegen eines Unfalls beispielsweise ein Tagegeldanspruch nach 7 III AUB, so kann neben dem Tagegeld auch ein Krankenhaustagegeldanspruch bestehen, wenn Krankenhaustagegeld mitversichert und eine stationäre Krankenhaubehandlung durchgeführt wird.

e) Das Genesungsgeld
Das Genesungsgeld ist dazu bestimmt, dem Versicherten nach einer stationären Behandlung für eine Übergangszeit Geld für Mehraufwendungen zu Verfügung zu stellen. Es bildet insofern eine Besonderheit gegenüber allen anderen Leistungsarten der privaten Unfallversicherung, da es vom Bestehen einer anderen Leistungsart, dem Krankenhaustagegeld abhängig ist. Auch die Höhe des Genesungsgeldes wird von der Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes und der Dauer dieser Zahlung bestimmt.

Beachte: Genesungsgeld kann nur versichert sein, wenn auch Krankenhaustagegeld mitversichert ist. Krankenhaustagegeld kann zwar ohne Genesungsgeld, Genesungsgeld aber nie ohne Krankenhaustagegeld versichert sein.
Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit Entlassung aus dem Krankenhaus, denn nur wer das Krankenhaus lebend verlässt, kann auch genesen. Ansonsten entspricht diese Vorschrift der alten Regelung in § 8 V AUB 61.

f) Die Todesfall-Leistung
Auch bei der Todesfall-Leistung haben sich keine Änderungen ergeben. Die Todesfall-Leistung soll die Hinterbliebenen des Versicherten, insbesondere den Ehepartner und die Kinder wenigstens vor den unvorhergesehenen wirtschaftlichen Engpässen und Notlagen sichern, die ein Unfalltod mit sich bringen kann.

Hier ist zu beachten, dass die Todesfall-Leistung entfällt, wenn der Tod nicht innerhalb eines Jahres seit dem Unfallereignis eintritt. Außerdem schließen sich Todesfall- und Invaliditätsleistung gegenseitig aus. Bezüglich der Geltendmachung wird auf § 9 VII AUB 88 verwiesen. Dort ist allerdings ausschließlich die Obliegenheit zur fristgerechten Meldung des Todes geregelt.

7) Wann können meine Leistungen eingeschränkt werden ?
Dies richtet sich nach § 8 AUB 88, welcher an die Stelle des § 10 I AUB 61 getreten ist. Demnach können Leistungen bezüglich aller Leistungsarten gekürzt werden, wenn Krankheiten oder Gebrechen wesentlich ( >25%) bei der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben. Möglich ist eine Minderung auf Null, wenn die Folgen allein auf der Vorerkrankung beruhen und der Unfall lediglich eine auswechselbare Gelegenheitsursache war.

8) Wann werden die Leistungen aus der privaten Unfallversicherung fällig ?
Die Fälligkeit der einzelnen Leistungen richtet sich nach § 11 AUB 88. Diese Vorschrift fasst die Bestimmungen aus den §§ 9,11 und 13 AUB 61 zusammen. Daraus ergibt sich, dass die Fälligkeit der Leistungen von einer Erklärung des Versicherers abhängt. In § 11 I AUB 88 ist dem Versicherer die Pflicht auferlegt, sich innerhalb bestimmter Fristen darüber zu erklären, ob und inwieweit er eine Entschädigungspflicht anerkennt. Diese Fristen sind je nach Leistungsart unterschiedlich lang. Gemäß § 11 AUB führt diese Erklärung die Fälligkeit der Zahlung herbei. Die Fälligkeit  der Zahlung ist in § 11 II AUB 88 auf zwei Wochen nach Feststellung der Leistung festgesetzt. Wenn also eine positive Erklärung des Versicherers über eine Leistungsverpflichtung eingeht, so muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung bezahlen.

Der Versicherungsnehmer kann durch Einreichung der erforderlichen Unterlagen die Pflicht des Versicherers zur Erklärung über seine Zahlungspflicht herbeiführen. Erklärt sich der Versicherer nicht fristgerecht, gerät er dadurch in Verzug, und muss dem Kunden den dadurch eingetretenen Schaden ersetzten.

Ist der Versicherungsnehmer mit der Höhe des vom Versicherer anerkannten Anspruchs nicht einverstanden, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen, § 11 V AUB 88. In diesem Fall beginnt die Zweiwochenfrist mit  Rechtskraft des Urteils.