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Berufsunfähigkeitsrecht Berufsunfähigkeitsversicherung Wenn die Versicherung nicht zahlen will
Berufsunfähigkeitsversicherung von Daniel Lenkeit, Rechtsanwalt Die aktuelle wirtschaftliche Lage und die hieraus resultierende Arbeitsmarktsituation verunsichern immer mehr Menschen und schüren Existenzängste. In der heutigen Diskussion stellt sich vor Allem der Verlust des Arbeitsplatzes durch Kündigung bzw. der erschwerte Zugang zum Arbeitsmarkt selber als bedrohendes Szenario dar. Dabei wird oft übersehen, dass der Verlust der Arbeitskraft aufgrund von Unfall oder Krankheit ein ebenfalls nicht zu unterschätzendes Risiko darstellt. Circa 25 Prozent der Berufstätigen müssen aus Gesundheitsgründen ihren Beruf frühzeitig aufgeben. Statistisch gesehen ist das Risiko damit größer als die Bedrohung durch Arbeitslosigkeit. Etwa ein Drittel ist auf Gelenk- und Wirbelsäulenschäden zurückzuführen. Ein weiteres gutes Drittel beruht auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, seelischen Störungen (als Beispiele seien Depressionen und das Burnout-Syndrom genannt) und Krebs. Lediglich ein geringer Anteil von rund einem Zehntel ist auf Unfälle zurückzuführen. von Daniel Lenkeit, Rechtsanwalt Der Ausfall der Arbeitsfähigkeit führt unweigerlich zum Wegfall des bislang erzielten Einkommens. Auf den Staat kann man sich in dieser Situation kaum verlassen. Als nach 1961 Geborener erhält man nur bei absoluter Erwerbsunfähigkeit eine Minimalrente, vorausgesetzt, man ist seit mindestens 5 Jahren in einem sozialversicherten Arbeitsverhältnis. Bei nur teilweiser Erwerbsminderung, d.h. der Betroffene kann noch 3-6 Stunden am Tag (irgend)einer Arbeit nachgehen, wird diese Rente nochmals halbiert. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist von dem bislang angesammelten Rentenanspruch abhängig und kann bei dem Rentenversicherungsträger nachgefragt werden. Selbständige sind mangels gesetzlicher Rentenversicherungspflicht in der Regel überhaupt nicht abgesichert. Hinzu kommt, dass „Erwerbsunfähigkeit“ ungleich weiter zu verstehen ist als „Berufsunfähigkeit“. Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustandes überhaupt nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die Erbringung irgendeiner Arbeitsleistung zu bestreiten. Ähnlich der abstrakten Verweisung im Berufsunfähigkeitsrecht besteht somit kein Anspruch auf Rente, wenn beispielsweise aufgrund eines Rückenleidens zwar nicht mehr handwerklich gearbeitet werden kann, eine Verkaufs- oder Beratungstätigkeit jedoch theoretisch noch möglich ist. von Daniel Lenkeit, Rechtsanwalt Die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind neben der Wahl des Versicherers maßgeblich durch folgende Faktoren determiniert: Der von dem Versicherungsnehmer ausgeübte Beruf ist für die Kalkulation wichtig. Verschiedene Berufsgruppen bergen auch verschieden hohe Risiken. Mit Hinblick auf die häufigsten Gründe der Berufsunfähigkeit leuchtet es ein, dass handwerkliche Berufe, bei denen schwere körperliche Arbeit geleistet wird, ein größeres Versicherungsrisiko darstellen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Rückenleiden einen Bauarbeiter arbeitsunfähig macht, ist ungleich höher als beispielsweise bei einer Beratungstätigkeit. Die Versicherungen haben deshalb Berufe in verschiedene Risikogruppen unterteilt, für welche verschiedene Beitragsberechnungen gelten. Der Gesundheitszustand des Versicherten spielt ebenso wie sein Alter eine große Rolle. Die Versicherung wird im Zweifel einen Vertragsschluss ablehnen, wenn sie das Versicherungsrisiko aufgrund der körperlichen oder seelischen Verfassung des Versicherungsnehmers für zu hoch einschätzt. Doch auch bei bereits bestehenden Risiken ergibt sich oftmals die Möglichkeit, das erhöhte Risiko mit einem Beitragszuschlag zu kompensieren. Dies ist jedoch Verhandlungssache mit dem Versicherer, ein Anspruch besteht nicht. Soweit es sich um vorübergehende Erkrankungen handelt, ist eine schriftliche Vereinbarung ratsam, wonach eine entsprechende Beitragserhöhung nur bis zum Wegfall der Beschwerde zu zahlen ist. Dann hat der Versicherungsnehmer später noch die Möglichkeit, durch ein entsprechendes Attest seine Beiträge wieder herabzusetzen. Die Versicherungsleistung selber stellt natürlich auch einen erheblichen Kostenfaktor dar. Wichtig ist hierbei zum einen die abstrakte Verweisung. Danach muss sich der Versicherungsnehmer auf jeden anderen Beruf verweisen lassen, den er nach seinem Wissenstand ebenfalls ausführen kann und der keine deutlich geringeren Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt. Schließlich darf dieser Beruf weder hinsichtlich des Einkommens noch des Ansehens spürbar hinter dem Niveau des bislang ausgeübten Jobs zurückbleiben, wobei eine Einkommenseinbuße von 20 Prozent noch hinzunehmen ist. Diese Klausel minimiert natürlich das Versicherungsrisiko erheblich und senkt damit auch den Beitragssatz. Der Versicherungsnehmer sollte jedoch auf die Streichung dieser Klausel hinwirken, denn sie erschwert eine spätere Geltendmachung des Rentenanspruches natürlich ungemein. Außerdem spielen selbstverständlich die Höhe der vereinbarten Rente und die Laufzeit der Versicherung eine Rolle bei der Beitragsberechung. Der Versicherungsnehmer sollte darauf achten, dass seine Versorgungslücke im Falle der Berufsunfähigkeit weitgehend geschlossen wird. Es ist deshalb ratsam, mindesten 50-60 Prozent des Nettogehalts zu vereinbaren. Außerdem werden viele erst ab Mitte 50 berufsunfähig. Zum Beginn des Rentenalters ist dann noch ein langer Weg. Die Versicherung sollte dementsprechend das Risiko möglichst nahe bis zum gesetzlichen Renteneintritt abdecken. Berufsunfähigkeit – Wenn die Versicherung nicht zahlen will von Daniel Lenkeit, Rechtsanwalt Jedes Jahr werden ca. 300.000 Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig. Statistisch gesehen besteht demnach zu rund 25 Prozent die Gefahr, auf diese Weise frühzeitig seinen Beruf aufgeben zu müssen. Da ist es gut, wenn man persönlich durch eine entsprechende Versicherung vorsorgt. Doch nicht selten verweigert die Versicherung im Ernstfall die Zahlung, obwohl sie die Versicherungsbeiträge über Jahre kassiert hat. Dies ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch sehr schnell zum finanziellen und damit oft auch gesellschaftlichen Ruin führen. Im Folgenden werden die häufigsten Gründe für die Zahlungsverweigerung dargestellt und einige Tipps gegeben, wie Sie sich vor dieser Gefahr schützen können und worauf Sie bei Vertragsabschluss achten sollten. I. Kündigung oder Anfechtung des Vertrages Im Schadensfall kommt es nicht selten vor, dass sich die Versicherung von dem Vertrag lösen will, um die vereinbarte Rente nicht zahlen zu müssen. Anknüpfungspunkt ist dabei in der Regel, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss etwaige Fragen zur Gesundheit und zum körperlichen Zustand nicht oder nicht richtig beantwortet. Es wird also der Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten erhoben. Hierzu lässt sich die Versicherung im Schadensfall die Krankenakten (auch für die Vergangenheit!) des Versicherten zukommen. Tauchen hier Erkrankungen auf, welche bei Vertragsschluss nicht genannt worden sind, ist der Ärger mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vorprogrammiert. Eine Loslösung vom Vertrag kann zum einen durch eine Aufkündigung seitens des Versicherers geschehen. § 16 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) stellt dem Versicherer ein Instrument anheim, um gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten, falls bei Vertragsabschluss unbekannte erhebliche Risiken beim Versicherten vorlagen. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer den Irrtum verschuldet hat und der Versicherer keine Kenntnis von dem Umstand hatte (§ 17 VVG). Ist dies nicht der Fall, kann der Versicherer nach § 41 VVG nur dann zurücktreten, wenn das Risiko nicht mit einer Anpassung der Prämie unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeglichen werden kann. Die Frist, bis wann ein solcher Rücktritt erfolgen kann, wird in der Regel im Versicherungsvertrag festgesetzt und beträgt maximal 10 Jahre. Bei kundenfreundlichen Verträgen gilt hier eine Frist von 3 bis 5 Jahren bzw. ein gänzlicher Verzicht auf das Kündigungsrecht bei schuldlos falsch beantworteten Fragen. Schließlich ist das Kündigungsrecht noch nach § 18 VVG eingeschränkt: Stellt der Versicherer dem Kunden vorformulierte Gesundheitsfragen und legt dieser eine Krankheit, nach der nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nicht offen, besteht ein Kündigungsrecht nur dann, wenn dies arglistig geschehen ist. Die Beweislast hierfür trägt im Übrigen der Versicherer (BGH IV ZR 161/03). Diese Norm soll dem Umstand Rechnung tragen, dass vorformulierte Fragen oft zu Verwirrungen führen können. Dies soll der Versicherung nicht zum Vorteil gereichen. Doch auch wenn die (verkürzte) Kündigungsfrist abgelaufen ist, wird sich die Versicherung von dem Vertrag trennen wollen, soweit sie Anhaltspunkte für nicht im Vertrag angegebene körperliche Defizite hat. Sie wird in diesem Fall versuchen, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB). Vorraussetzung für Arglist ist neben der wissentlichen Falschangabe auch das Bewusstsein, mit dieser Täuschung auf den Entscheidungsprozess des Versicherers einzuwirken. Letzteres wird allerdings meistens durch das Täuschungsverhalten schon indiziert sein. Zusammenfassend sollte also festgehalten werden, dass Fragen zur Gesundheit unbedingt ehrlich und aufrichtig beantwortet werden sollten. Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer nicht mit zu allgemein gehaltenen Fragen zur Falschangabe drängt. Die beispielsweise oft gestellte Frage: "Leiden oder litten Sie in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden?" ist durch die weit interpretierbaren Begriffe „Störungen" und „Beschwerden" so weit gefasst, dass auch unbeabsichtigt hier schnell etwas unter den Tisch fällt, was der Versicherer im Falle eines Falles wieder aus der Krankenakte hervorzaubert. Achten Sie deshalb unbedingt darauf, dass Gesundheitsfragen möglichst gezielt und präzise gestellt werden. Auch hinsichtlich der abgefragten Zeitspanne sollten Sie darauf achten, dass diese hinsichtlich von Krankenhausaufenthalten nicht 10 Jahre und hinsichtlich ambulanter Behandlungen nicht 5 Jahre überschreiten. Zur Sicherheit sollten Sie eine Krankheitsbescheinigung bei Ihrer Krankenkasse anzufordern, die alle Diagnosen der vergangenen Jahre auflistet. II. Die abstrakte Verweisung Der Versicherungsfall ist eingetreten. Die Versicherung zahlt aber keinen Cent, weil der Versicherungsnehmer theoretisch (!) einen anderen, vergleichbaren Beruf ergreifen könnte. Ja, Sie haben richtig gelesen: Der Versicherungsnehmer muss keinen anderen Job haben, er muss ihn nur ausführen können. Rein hypothetisch. Dies kann dazu führen, dass ein Obermonteur darauf hingewiesen wird, er könne ja in Zukunft noch als Videothekar arbeiten (vom BGH nicht ausgeschlossen: BGH IV ZR 85/99). Dieses absurd anmutende Beispiel macht deutlich, dass unter diesen Umständen eine Berufsunfähigkeitsversicherung kaum etwas wert ist. Die Klausel, welche der Versicherung die Zahlung aus diesem Grund erspart, nennt sich „abstrakte Verweisung". Danach muss sich der Versicherungsnehmer auf jeden anderen Beruf verweisen lassen, den er nach seinem Wissenstand ebenfalls ausführen kann und der keine deutlich geringeren Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt. Schließlich darf dieser Beruf weder hinsichtlich des Einkommens noch des Ansehens spürbar hinter dem Niveau des bislang ausgeübten Jobs zurückbleiben, wobei eine Einkommenseinbuße von 20 Prozent noch hinzunehmen ist. Nach Einschätzung des BGH ist auch ein Wechsel von der Selbständigkeit zu einem Angestelltenverhältnis grundsätzlich nicht unzumutbar. Die Versicherung hat hierbei lediglich zu konkretisieren, welche Arbeit sie für vergleichbar hält. Dem Versicherungsnehmer obliegt es dann, im Einzelfall nachzuweisen, dass eine Vergleichbarkeit nicht vorliegt (BGH IV ZR 85/99). Es liegt auf der Hand, dass dies gerade anhand wenig greifbarer Kriterien wie „Ansehen" und „Fähigkeiten" schwer werden kann, wenn beispielsweise das gleiche Lohnniveau eingehalten wird. Aus diesem Grund sollte unbedingt bei Vertragsschluss darauf geachtet werden, dass der Versicherer ausdrücklich auf den abstrakten Verweis verzichtet. III. Sonstige Klauseln, die zu beachten sind Selbstverständlich schließen Versicherungen die Leistung aus, wenn die Berufsunfähigkeit auf Straftaten oder vorsätzliche Selbstschädigung zurückzuführen ist. Oft wird in dem Versicherungsvertrag danach gefragt, ob bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei einer anderen Gesellschaft besteht. Selbst wenn nicht danach gefragt wird, muss der Versicherungsnehmer auf die Doppelversicherung hinweisen (§ 58 VVG). Tut er dies nicht, läuft er schlimmstenfalls sogar Gefahr, den Schutz beider Versicherungen ohne Rückforderungsansprüche zu verlieren (§ 59 Abs. 3 VVG). Gerade für Beamte kann es problematisch werden, wenn der Amtsarzt aufgrund einer Krankheit die Dienstunfähigkeit diagnostiziert. Denn alleine wegen der frühzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis ist der Betreffende noch nicht berufsunfähig im Sinne des Versicherungsrechtes. Dies kann dazu führen, dass die Versicherung ein eigenes Gutachten anfordert, welches eventuell zu dem Ergebnis kommt, der Betroffene sei sehr wohl noch dienstfähig. Um diesem Dilemma zu entgehen, kann eine entsprechende Beamtenklausel in den Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Diese stellt sicher, dass eine frühzeitige Entlassung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit die unwiderlegbare Vermutung statuiert, dass der Betroffene auch berufsunfähig im versicherungstechnischen Sinne ist. Es ist aber darauf zu achten, dass diese Klausel ausdrücklich niedergeschrieben wird. Eine allein konkludente Auslegung, weil z.B. der Beruf des Versicherungsnehmers im Vertrag erwähnt ist, ist nicht möglich (BGH IV ZR 220/00). Fazit Der Grundstein für eine zuverlässige Absicherung wird schon im Vorfeld des Vertragabschlusses gelegt. Eine akribische Untersuchung der einzelnen Klauseln und Fragebögen ist dazu unerlässlich. Sollte es trotzdem im Schadensfall zu Abwicklungsschwierigkeiten kommen, muss spätestens jetzt ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Denn erhebt der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsablehnung Klage, wird die Versicherung von ihrer Verpflichtung befreit (§ 12 Abs. 3 VVG). Anmerkung: Die Ausführungen des Kollegen Lenkeit beziehen sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der VVG-Reform 2008. Spezielle Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Rechtsanwälte
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