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Umwelthaftpflichtversicherungsrecht
Umwelthaftpflichtgesetz im Überblick Assessorin Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth) Edda Christiane Hehle Das Umwelthaftpflichtgesetz legt Betreibern bestimmter Anlagen eine verschuldensunabhängige Haftung auf. Die Inhaber dieser Anlagen werden danach verpflichtet für Schäden aufzukommen, die durch Umwelteinwirkungen des Betriebs verursacht werden. Das Umwelthaftpflichtgesetz stellt zugunsten des Geschädigten die Vermutung auf, dass eine Anlage, die geeignet ist den Schaden hervorzurufen, den Schaden auch verursacht hat (vgl. § 6 Umwelthaftpflichtgesetz). Als Umwelteinwirkung definiert § 3 Abs. 1 des Umwelthaftpflichtgesetz Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Die Betreiber haften für Beschädigungen von Sachen, die Tötung eines Menschen oder für Körperverletzungen (vgl. § 1 Umwelthaftpflichtgesetz; siehe auch § 2 Umwelthaftpflichtgesetz). Zusätzlich kann Schmerzensgeld verlangt werden (vgl. § 13 Umwelthaftpflichtgesetz). Ein Regress ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Höhere Gewalt liegt zum Beispiel vor, wenn die Umwelteinwirkungen durch Naturkräfte freigesetzt werden. In diesen Fällen kann dann kein Schadensersatz verlangt werden. |
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