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Recht der privaten Haftpflicht
Die Haftpflichtversicherung dient dazu, die Gefahr, mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, abzusichern. Typischerweise besteht im Versicherungsfall eine Dreipersonenbeziehung: Ein geschädigter Dritter nimmt den Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung wegen eines Haftungsfalles in Anspruch. Der Versicherungsnehmer wiederum begehrt dann Deckung seitens der Haftpflichtversicherung. In rechtlicher Hinsicht sind hier zwei Rechtsbeziehungen streng zu unterscheiden. Zum einen das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer und zum zweiten das Rechtsverhältnis zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer. Diese Unterscheidung wird im Versicherungsrecht mit dem Trennungsprinzip umschrieben. Hierbei wird zwischen dem materiellen Trennungsprinzip und dem prozessualen Trennungsprinzip differenziert. Nach dem materiellen Trennungsprinzip hängt der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen das Versicherungsunternehmen nach dem Haftpflichtanspruch, den der geschädigte Dritte gegen den Versicherungsnehmer hat. Das prozessuale Trennungsprinzip bedeutet, dass der geschädigte Dritte nicht befugt ist, sogleich auf den Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversicherung zuzugreifen. Vielmehr ist er gehalten, seine Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in einem gegen diesen gerichteten Prozeß durchzusetzen. Ein unmittelbarer Zugriff auf das Versicherungsunternehmen ist damit nicht möglich. Eine besondere Rechtslage gilt nur dort, wo ein solcher Deckungsanspruch ausnahmsweise gesetzlich geregelt ist. Praktisch bedeutsam ist der Anspruch eines geschädigten Dritten gegen den Verursacher eines Verkehrsunfalles und gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nach dem PflVG. Dachlawinen Rechtsanwalt Frank FeserGerade im Winter verursachen plötzliche Schneefälle nicht selten schadenträchtige Folgen. Hausbesitzer werden sich fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie für den Schaden, der durch Dachlawinen an parkenden Pkw oder Passanten entsteht, aufkommen müssen und inwieweit eine Hausbesitzerhaftpflichtversicherung hier ggf. Abhilfe schaffen kann. Mitunter trifft auch einen Passanten oder Autobesitzer, der durch eine abgehende Dachlawine geschädigt wird, ein Mitverschulden. Eine Haftung des Hausbesitzers kann sich vor allen Dingen aus § 823 BGB ergeben. Danach kommt eine Haftung in Frage, wenn der Hausbesitzer eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Eine solche Verkehrssicherungspflicht besteht freilich nicht ohne weiteres. Hausbesitzer müssen vielmehr überhaupt nur dann Vorkehrungen gegen herabfallende Dachlawinen treffen, wenn die Gemeindesatzung dies vorschreibt oder die örtlichen Verhältnisse es erfordern. Insbesondere müssen Hausbesitzer nicht generell Schneefanggitter oder Warntafeln anbringen. Dazu sind diese allenfalls dann verpflichtet, wenn massive Schneefälle vorausgegangen sind, die Gegend als "schneereich" gilt oder Tauwetter eingesetzt hat. Kaskoversicherungen berufen sich gegenüber den geschädigten Autobesitzern darauf, dass nur Lawinen in Gebirgsregionen ein unvorhersehbares Ereignis darstellen, und lehnen zumeist Deckung ab. Demgegenüber kommt es für die Frage nach der Haftung einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung regelmäßig darauf an, ob eine Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt worden ist. Rechtsanwalt Frank Feser / Stud. iur. Yasmin Melcher Der Rosenmontag mit seinen prächtigen Rosenmontagszügen wird als Höhepunkt der Karnevalszeit bezeichnet. Neben originellen Kostümen, ausgelassener Stimmung und viel Spaß an der Freude ist aber auch Vorsicht geboten. Oft kommt es nämlich bei dem bunten Treiben zu Unfällen mit Personen- oder Sachschäden. Grundsätzlich sollte für alle teilnehmenden Fahrzeuge (Zugmaschinen und Anhänger) eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Ein zulassungsfreier landwirtschaftlicher Anhänger muss jedoch nicht versichert werden. Regelmäßig werden bei Karnevalszügen vorher genehmigte meist kleine Gegenstände wie Bonbons ("Kamelle") oder Blumen ("Strüssjer") in die Menge geworfen. Dabei kann es beispielsweise zu Beschädigungen an Pkws kommen. Die Veranstalter eines Umzuges, welche meist eigene Festkomitees sind, können sich durch eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung absichern. Damit sind die Mitglieder des Festkomitees aus ihrer Leitung und Überwachung und aus entstandene Schäden der Veranstaltung versichert. Wird jedoch ein Zuschauer, der in der Menge am Straßenrand steht und das närrische Spektakel bewundern möchte, von einem geworfenen Gegenstand getroffen, so wird regelmäßig nicht gehaftet. Denn wer sich in solchen Augenblicken an den Straßenrand stellt, der geht bewusst das Risiko ein, von einem Gegenstand getroffen zu werden. Die Verletzung ist dann nicht rechtswidrig, sondern allgemeines Lebensrisiko. Auch die Teilnehmer eines Karnevalzuges können sich vorsichtshalber gegen entstehende Schäden versichern. Die Karnevalsgesellschaften haben die Möglichkeit einer Gruppenunfall-oder Vereins-Haftpflichtversicherung. Sollen Pferde mit Reiter bei einem Karnevalsumzug teilnehmen, so ist zunächst Voraussetzung, dass das eingesetzte Pferd "umzugstauglich ist". Mitunter kommt es zu tragischen Unfällen, wenn ein Pferd ein Kind, welches Kamelle aufsammelt, verletzt. Den teilnehmenden Reitern bleibt jedoch die Möglichkeit einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung, um eine Haftung aus § 833 BGB ggf. abzuwälzen. Für Schäden, welche die Zuschauer eines Zuges verursachen, haften deren etwaige Privat-Haftpflichtversicherungen.
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