Versicherungsrecht
 
 
         
 

Pflichtversicherung

 

Überblick

Arzneimittelhaftung

Eisenbahnhaftpflichtversicherung

Güterkraftverkehr

Jagdhaftpflichtversicherung

Kernanlage

Luftverkehr

 

Überblick

Rechtsanwalt Frank Feser

In bestimmten besonders gefahrträchtigen Bereichen schreibt der Gesetzgeber eine Pflichtversicherung vor. Es besteht dort eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Praktisch bedeutsam ist die Kfz-Haftpflichtversicherung.  Daneben ist eine Haftpflichtversicherung auch für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Notare und Rechtsanwälte) vorgeschrieben. Der Gesetzgeber verfolgt hierbei zum einen das Interesse Geschädigter daran, einen verhandlungs- und - im Rahmen der Mindestversicherungssummen - zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner zu haben, zu schützen. Zum zweiten wird der Schutz des Haftpflichtigen bezweckt. Der Haftpflichtige soll bei begründeten Haftpflichtansprüchen einen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer und bei unbegründeten Anspruch einen Rechtsschutz- oder Abwehranspruch innehaben. Zum dritten ist die Entlastung des staatlichen Sozialetats als Schutzzweck zu erwähnen.

 

Arzneimittelhaftung

Rechtsanwalt Frank Feser

 

Arzneimittelhersteller haften nach § 84 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden, wenn ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Arzneimittel zu einer Tötung oder erheblichen Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung führt. Die Ersatzpflicht besteht freilich nur, wenn

1.  das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft    vertretbares Maß hinausgehen oder

2.  der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen    Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder    Gebrauchsinformation eingetreten ist.

Neuerdings sieht das AMG in § 84 eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vor: Die Beweislast dafür, dass die schädlichen Wirkungen der Arzneimittel ihre Ursache im Bereich der Entwicklung und Herstellung haben, ist umgekehrt worden. Die Beweislast liegt nun beim Hersteller des Arzneimittels. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Anwendung des Arzneimittels und dem gesundheitlichen Schaden wird jetzt vermutet werden, "wenn das Arzneimittel im Einzelfall geeignet ist, den eingetretenen Schaden beim Patienten zu verursachen".

 

Laut § 88 AMG haftet ein Arzneimittelhersteller  bis zu einem    Kapitalbetrag von 120 Millionen Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 7,2 Millionen Euro. Um sicherzustellen, dass die Haftung im Eventualfall nicht an der fehlenden Liquidität des  Arzneimittelherstellers scheitert, bestimmt § 94 AMG die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Möglich ist freilich auch, dass eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines inländischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts eines anderen    Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht wird, welche die Deckung etwaiger gesetzlicher Arzneimittelhaftungsansprüche abdeckt.

 

Eisenbahnhaftpflichtversicherung

Rechtsanwalt Frank Feser

Nach der Verordnung über die Haftpflichtversicherung von Eisenbahnen müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von betriebsbedingten Personenschäden und  - vorbehaltlich frachtvertraglicher Schäden - Sachschäden unterhalten.

Güterkraftverkehr

 Rechtsanwalt Frank Feser

 Im Bereich des Gütertransports hat der Gesetzgeber für den innerdeutschen Straßenverkehr mit § 7a GüKG eine Pflichtversicherung für Frachtführer eingeführt, welche freilich nur in einem eingeschränkten Umfang Anwendung findet. Sie gilt grundsätzlich nur für den Transport von Gütern mit Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600.000,00 € je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Mindestversicherungssumme betragen darf und eines Selbstbehaltes sind laut § 7a GüKG zulässig.

 

Jagdhaftpflichtversicherung

Rechtsanwalt Frank Feser

Zur Abdeckung der Schäden, welche im Rahmen der jagdlichen Betätigung und durch das Halten von Jagdhunden eintreten können, dient die Jagdhaftpflichtversicherung. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist die Erteilung des Jagdscheines von dem Nachweis einer solchen Versicherung abhängig. Diese Pflichtversicherung dient dem Interesse Dritter. Jagdleitern obliegt es folglich im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, sich vor Beginn der Jagd darüber zu vergewissern, ob die teilnehmenden Jagdgäste im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1979, 91, 92).

Die Einzelheiten im Hinblick auf den Deckungsschutz betreffend die Tierhaltung von Jagdgebrauchshunden ist uneinheitlich. Normalerweise werden die Risiken aus dem Halten und Führen von bis zu zwei Jagdgebrauchshunden abgedeckt. Üblicherweise deckt der Deckungsschutz auch Tiergefahren außerhalb der Jagd ab. Einer gesonderten Tierhalterversicherung für diese Tiere bedarf es regelmäßig nicht.

Das Führen und der Gebrauch von Schusswaffen ist naturgemäß riskant. Abgedeckt sind Risiken aus dem Besitz und dem Gebrauch von erlaubten Schusswaffen.

Die Mindestdeckungssummen betragen nach § 17 BJagdG (vom 01.04.1977 in der Fassung vom 24.08.2004) 500.000,00 € für Personenschäden und 50.000,00 € für Sachschäden.

 

Kernanlage

Rechtsanwalt Frank Feser

Nach dem Pariser Übereinkommen (BGBl. 1976 II S. 311 ff.) muss gewährleistet sein, dass Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung gewährt wird. Dementsprechend normiert § 25 AtomG eine Haftung des Inhabers einer Kernanlage. Damit solche Ansprüche auch realisierbar sind, schreibt § 14 AtomG eine Haftpflichtversicherung oder sonstige Deckungsvorsorge für Inhaber einer Kernanlage vor.

Luftverkehr

Rechtsanwalt Frank Feser

Die Haftung des Luftfahrzeughalters richtet sich vornehmlich nach folgenden Sonderbestimmungen: 

  • Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung; 
  • Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292); das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160); 
  • Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027); 
  • Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrt unternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2);
  • Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1).

Soweit diese Bestimmungen nicht anwendbar oder lückenhaft sind, greift das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Platz. Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall gelten dabei die subsidiären Bestimmungen der §§ 44 ff. LuftVG. Nach § 45 Abs. 1 LuftVG haftet der Luftfahrzeughalter dann, wenn ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Flugfahrzeuges oder beim Ein- oder Aussteigen körperlich verletzt oder gesundheitlich beschädigt wird. Nach § 50 LuftVG ist der Luftfahrzeughalter grundsätzlich verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung solcher Schäden zu unterhalten.