Versicherungsrecht
 
 
         
 

Haftpflichtversicherung der freien Berufe

 

 

 

Überblick

Anwälte und Notare

Architekten und Bauingenieure

Psychologische Psychotherapeuten

Steuerberater

Unternehmensberater

Wirtschaftsprüfer

Zahnärzte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überblick

Rechtsanwalt Frank Feser

Die Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung aus dem Versicherungszweig der Schadensversicherung, bei der das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Die Versicherung umfaßt auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Rechtsverteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen (vgl. § 101 VVG, §§ 149 ff. VVG a. F.). Für bestimmte freie Berufe ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Inhaltlich orientieren sich die meisten Haftpflichtversicherungsverträge an den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht (AHB), wobei im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherungen, insbesondere im Bereich der Vermögensschadenhaftpflicht erhebliche Abweichungen bestehen.

In welchen Fällen das Haftpflichtversicherungsunternehmen keine Deckung übernimmt, ist in den Risikoausschlussklauseln geregelt. Kein Deckungsschutz existiert in Haftpflichtversicherungsverträgen regelmäßig für:

  • vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  • Ansprüche zwischen Familienangehörigen und Personen, die Versicherungsschutz aus dem selben Versicherungsvertrag haben
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer tatsächlich besitzt aufgrund etwa von Miete, Leihe, Leasing, Pacht, verbotener Eigenmacht oder die er aufgrund vertraglicher Vereinbarung verwahrt
  • Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer bearbeitet
    Umwelt-, Strahlen- und Asbestschäden.


Anwälte und Notare

Rechtsanwalt Frank Feser

 

 

Im Jahre 1994 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten. Gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) haben Rechts- & Patentanwälte und gem. § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO) haben Notare eine Pflichtversicherung mit entsprechender Mindestversicherungssumme und Jahresmaximierung zu unterhalten. Diese ist der zuständigen Kammer und dem Landesjustizministerium nachzuweisen.

      
 



 

Architekten und Bauingenieure

Rechtsanwalt Frank Feser

Architekten sind nach ihrer Berufsordnung, den landesrechtlichen Bauordnungen oder auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen vielfach verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie Planungs- oder Bauüberwachungsaufgaben wahrnehmen. In anderen Bereichen, etwa dem Veräußern und Vermitteln von Immobilien, der Kreditgewährung und -vermittlung, der Hausverwaltung besteht - soweit keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wird -grundsätzlich kein Deckungsschutz.

Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine angemessene Höhe abdecken. Die Mindestversicherungssumme bestimmt sich dabei im Bereich der Vermögensschäden regelmäßig an der Höhe der Bausumme. Grundlage der Haftpflichtversicherung sind bei nahezu allen Versicherungsunternehmen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht (AHB). Modifikationen erfahren diese Bedingungen teilweise durch unterschiedliche Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen.

Primär sind die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Architekt abgesichert. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt also den Architekten gegen wirtschaftliche Nachteile, die ihm daraus erwachsen können, daß er wegen einer bei Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit begangenen Verletzung seiner Pflichten für die Folgen dieser Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Abgesichert ist dabei nur der Schaden eines Dritten, also nicht der Eigenschaden. Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten auf Erfüllung, Nacherfüllung, Mängelbeseitigung und dergleichen werden von der Berufshaftpflichtversicherung nicht abgedeckt. Nicht nur freiberufliche Architekten, sondern auch beamtete oder angestellte Architekten, welche nebenberuflich Planungs- oder Bauleitungsaufgaben wahrnehmen, können sich versichern. Im Versicherungsfall hat das Versicherungsunternehmen neben der Rechtsschutzgewährung auch die Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche und die Übernahme der Kosten des Haftpflichtprozesses abzudecken. Eine Grenze kann die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens durch die vereinbarte Deckungssumme, Deckungssummenmaximierung und durch eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung erfahren.

Eine Besonderheit gilt für die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten insofern, als dort nicht das Schadensereignis-, sondern das sog. Verstoßprinzip gilt. Es kommt also darauf an, ob die Ursache des Schadens, der Haftpflichtansprüche begründet, zwischen Beginn und Ablauf des einschlägigen Berufshaftpflichtversicherungsvertrages gelegt worden ist. Bestimmte Versicherungsverträge sehen hier auch Rückwärtsversicherungen vor, um einen möglichst lückenlosen Deckungsschutz, insbesondere für junge Architekten zu gewährleisten.  

Nähere Informationen zum Haftungsrecht der Architekten finden Sie in dem Onlinebuch zum Thema unter http://www.faktuell.de/faq/index.php?action=show&cat=8 .


Psychologische Psychotherapeuten

Rechtsanwalt Frank Feser

Dozent des Ausbildungsinstitutes für klinische Verhaltenstherapie (AFKV GmbH)

Überblick

Das Berufsrecht ergibt sich im Wesentlichen aus dem PsychThG. Neuerdings ist eine zunehmend Verkammerung dieses Berufstandes zu beobachten, so dass die Vorschriften der jeweiligen Psychtherapeutenkammer zu beachten sind.

Ausbildungsrecht Das Ausbildungsrecht der Psychologischen Psychotherapeutinnen, der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten findet sich vornehmlich in der PsychTh-APrV bzw. in der KJPsychTh-APrV.

Haftungsrecht Die zivilrechtliche Haftung orientiert sich im Wesentlichen an den Grundsätzen, welche Rechtsprechung und Rechtslehre zum Arztrecht entwickelten. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich somit ebenfalls hauptsächlich im BGB.

Strafrecht In strafrechtlicher Hinsicht ist vor allem das StGB, welches etwa in § 203 eine Regelung zur Schweigepflicht beinhaltet, bedeutsam.

Sozialversicherungsrecht

Das Sozialversicherungsrecht ist vor allem im SGB V normiert. Es ist vornehmlich für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Behandlung und Abrechnung von gesetzlich Versicherten stellen, von Interesse. Privat krankenversicherte Patienten und deren Behandlung unterfallen nicht sozial-, sondern privatversicherungsrechtlichen Grundsätzen. Insoweit ist vor allem das VVG,insbesondere der Zweite Titel des Dritten Abschnitts, von Belang.

Zum Berufsrecht

Nach jahrzehntelanger Diskussion traten mit dem PsychThG am 1. Januar 1999 berufs- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für Psychotherapeuten in Kraft, die auch die Behandlung von Kindern und Jugendlichen regulieren.

Berufsrechtlicher Teil

Nach jahrzehntelanger Diskussion traten mit dem PsychThG am 1. Januar 1999 berufs- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für Psychotherapeuten in Kraft, die auch die Behandlung von Kindern und Jugendlichen regulieren. Neu ist insbesondere auch das Erstzugangsrecht zum Psychotherapeuten. Patienten können mit ihrer Chipkarte also direkt einen Psychotherapeuten aufsuchen. Während oder am Ende der diagnostischen Sitzungen (sog. probatorische Sitzungen), die jeder Psychotherapie vorausgehen, muss ein somatischer Befund durch einen Haus- oder Facharzt erhoben werden, damit eventuelle körperliche Erkrankungen bei der psychotherapeutischen Behandlung berücksichtigt werden können.

Berufsbezeichnung

Gemäß § 1 Abs. 1 PsychThG darf nur derjenige die Berufsbezeichnung der "Psychologischen Psychotherapeutin", der "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin", des "Psychologischen Psychotherapeuten" oder des "Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten" führen, der eine Approbation nach § 2 PsychThG oder eine befristete Erlaubnis nach § 4 PsychThG erhalten hat. Für eine staatliche Approbation, die von den zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder erteilt wird, sind nach § 2 PsychThG im Wesentlichen folgende Voraussetzungen erforderlich: · die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedsstaates der EU, · die Ableistung einer dreijährigen Vollzeitausbildung bzw. einer fünfjährigen Teilzeitausbildung und die Absolvierung einer staatlichen Prüfung, · die persönliche Zuverlässigkeit und Würde zur Ausübung des Berufes, · die körperliche und geistige Eignung für den Beruf. Nach § 132a StGB kann derjenige, der unbefugt die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut führt mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Wer demnach eine solche Berufsbezeichnung oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für sich selbst in Anspruch nimmt und dies in einer Weise geschieht, welche die Allgemeinheit berührt, muss mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (vgl. Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 132a Rdnrn. 13 und 17). Zweifelhaft ist, ob auch die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie, ohne Approbation, gegen § 132a StGB verstößt (so Plagemann/Kies, a.a.O., S. 413 unter Berufung auf OVG Hamburg vom 23.06.1999 - 5 Bs 118/99 -; a.A. VG Arnsberg vom 25.03.1999 - 3 L 295/99 -).

Ausbildung

Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauert in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie besteht aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer Ausbildung begleitet wird, sowie aus praktischer Ausbildung. Sie schliesst mit dem Bestehen einer staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist nach § 5 Abs. 2 PsychThG für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten a. eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäss § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b. ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder c. ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten a. eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäss § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b. die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, c. ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder d. ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium. Die Ausbildungen werden laut § 6 Abs. 1 PsychThG an Hochschulen oder anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie staatlich anerkannt sind.

Durchführung der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen und mündlichen Teil ( §§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV, 8 Abs. 1 KJPsychTh-APrV). Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 PsychTh-APrV bzw. § 7 Abs. 1 KJPsychTh-APrV an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 PsychTh-APrV bzw. § 8 Abs. 2 KJPsychTh-APrV).

Ausbildungsinhalte

Die Ausbildung, die in Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen geregelt wurde, gliedert sich in eine dreijährige bzw. fünfjährige berufspraktische Tätigkeit und Ausbildung und umfasst 4.200 Stunden (vgl. § 5 Abs. 1 PsychThG). Darin enthalten ist eine theoretische Ausbildung von mindestens 600 Stunden (vgl. § 3 KJPsychTh-APrV) und eine praktische Ausbildung von mindestens 600 Stunden Patientenbehandlung unter Supervision mit mindestens sechs Behandlungsfällen (vgl. § 4 KJPsychTh-APrV) sowie mindestens 150 Supervisionsstunden, von denen mindestens 50 Stunden als Einzelsupervision durchzuführen sind. Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten (vgl. § 2 KJPsychTh-APrV). Gegenstand der Ausbildung sind nur die wissenschaftlich anerkannten Verfahren, wobei (gesetzlich) nicht festgelegt wird, welches Verfahren als wissenschaftlich anerkannt gilt. Der Gesetzgeber lässt es daher offen, welche Verfahren außerhalb der Psychotherapie-Richtlinien (dazu gehören die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie) innerhalb der Ausbildung vermittelt werden. Über die Anerkennung der wissenschaftlichen Verfahren soll vielmehr die zuständige Landesbehörde nach Anhörung eines neu errichteten wissenschaftlichen Beirates (§ 11 PsychThG) entscheiden. Weitere Einzelheiten regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die Frage, welche Verfahren als wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren anzusehen sind, wird kontrovers diskutiert. Francke geht in Anlehnung an ein Forschungsgutachten des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahre 1991 davon aus, dass solche Verfahren wissenschaftlich anerkannt sind, deren therapeutische Wirksamkeit gegenwärtig, möglicherweise mit Einschränkungen der Indikation, durch wissenschaftliche Studien gut begründet ist, sowie solche, deren therapeutische Wirksamkeit gegenwärtig durch wissenschaftliche Studien weniger gut begründet ist, bei denen es jedoch für möglich gehalten wird, dass solcher Nachweis durch weitere Forschung in überschaubarer Zeit erbracht werden kann und die in der beruflichen Praxis eine verbreitete Anerkennung gefunden haben (Francke, a.a.O., S. 453). Zugelassen zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten werden nur Diplom-Psychologen, die das Fach Klinische Psychologie in der Abschlußprüfung belegt haben, während die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten sowohl Diplom-Psychologen als auch Absolventen des Hochschulstudiums der Pädagogik oder der Sozialpädagogik aufnehmen können (§ 5 PsychThG).

Approbation

Das am 01.01.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz beinhaltet in § 1 die Regelungen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut", "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" sowie "Psychotherapeut". Er macht die Ausübung der Psychotherapie von dem Besitz einer Approbation abhängig und definiert zugleich, was im Sinne des PsychThG unter diesem Begriff zu verstehen ist. Die Approbation beinhaltet nicht nur die Erlaubnis zur Ausübung der Psychotherapie im Sinne des Gesetzes, sondern auch das Recht, die nunmehr durch das PsychThG geschützten Berufsbezeichnungen "Psychologische Psychotherapeutin", "Psychologischer Psychotherapeut", "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin", "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut", "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" führen zu dürfen. Während die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu der unbeschränkten Ausübung der Psychotherapie im Sinne des PsychThG berechtigt, beschränkt die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut dieses Recht auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren. Ausnahmsweise erweitert sich die Behandlungsbefugnis des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dann, wenn zur Sicherung des Therapieerfolges eine gemeinsame Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen notwendig ist bzw. wenn eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnene Therapie erst nach seiner Vollendung abgeschlossen werden kann.

Approbation nach § 5 PsychThG

Voraussetzung für die Erteilung der Approbation nach § 5 PsychThG ist neben persönlichen Voraussetzungen das Ableisten der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung. Da das PsychThG erst am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, stehen die Ausbildungen nach diesem Gesetz noch am Anfang. Staatliche Prüfungen und die Erteilung von Approbationen im Anschluss an die Ausbildung nach neuem Recht werden frühestens 2002 stattfinden.

Übergangsapprobation

Diejenigen Diplom-Psychologen und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, die bisher am Delegationsverfahren bereits teilgenommen haben, die Voraussetzungen zur Teilnahme an diesem Verfahren erfüllen, die Weiterbildung zum "Fachpsychologen der Medizin" nach DDR-Recht absolviert haben oder langjährig entweder in der Kostenerstattung oder im Anstellungs- bzw. Beamtenverhältnis psychotherapeutisch tätig waren, können aufgrund von Übergangsbestimmungen auch ohne die im PsychThG vorgesehene Ausbildung approbiert werden (§ 12 PsychThG). Im Einzelnen ist hierzu das Folgende anzumerken: "Delegationspsychotherapeuten" § 12 Abs. 1 PsychThG regelt die Approbation für solche Personen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren mitgewirkt haben oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist - in Modifikation durch § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 SGB V - der Zeitpunkt des 31.12.1998. Da Voraussetzung für die Mitwirkung eines Psychologen im Delegationsverfahren ebenso wie für die Erfüllung der Qualifikation die Ausführung von Richtlinientherapie ist, stellt die Anwendung des § 12 Abs. 1 PsychThG insoweit auf dem Hintergrund des neuen § 95 c S. 2 Nr. 3 SGB V Probleme nicht dar, wenn die Approbationsbehörde die Approbation aufgrund von § 12 Abs. 1 PsychThG erteilt. Anzumerken ist, dass anders als in den übrigen Anwendungsfällen des § 12 PsychThG nicht Voraussetzung für die Approbationserteilung und dementsprechend auch für die Zulassung nach § 95 Abs. 10 SGB V ist, dass der zulassungswillige Therapeut Psychologe - oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Pädagoge bzw. Sozialpädagoge - ist. Vielmehr reicht es, dass der Behandler am Delegationsverfahren teilgenommen hat, ohne Arzt zu sein (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 PsychThG). § 12 Abs. 1 S. 3 PsychThG enthält darüber hinaus die rechtliche Möglichkeit, eine Approbation nach § 12 PsychThG zu erhalten, wenn ein Nacherwerb der Qualifikation für die Delegation spätestens bis zum 31.12.2001 (bei Teilzeitbeschäftigung spätestens bis zum 31.12.2003) erfolgt. Diese Fälle spielen jedoch für die Übergangszulassung nach § 95 Abs. 10 SGB V insoweit keine Rolle, als diese Vorschrift fordert, dass die für die Approbation notwendigen Voraussetzungen bis zum 31.12.1998 vorgelegen haben müssen und dementsprechend auch eine Antragstellung nicht bis zum 31.12.1998 erfolgen kann. Nach Erteilung einer Approbation nach § 12 Abs. 1 S. 3 PsychThG müsste ein Bewerber im Rahmen des Regelsystems der Zulassung zunächst die Arztregistereintragung (Psychotherapeutenregistereintragung) beantragen, um dann - bedarfsabhängig - zugelassen werden zu können. "Fachpsychologen in der Medizin" Der Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 PsychThG dürfte im Lichte des Zulassungsrechts nach § 95 Abs. 10 SGB V keine große praktische Rolle spielen, da der in § 12 Abs. 2 PsychThG genannte Personenkreis aufgrund seinerzeitiger Übergangsvorschriften in der Psychotherapie-Vereinbarung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Status von Delegationspsychotherapeuten erhalten hat, zumindest aber aufgrund dieser Übergangsbestimmungen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Delegationsverfahren erfüllt. Außerhalb des Delegationsverfahrens tätige "freiberufliche" Psychotherapeuten § 12 Abs. 3 betrifft im wesentlichen einen Personenkreis, der eine Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie erfolgreich bestanden und durch Berufspraxis und theoretische Ausbildung in einem bestimmten Zeitraum seine Qualifikation für die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 PsychThG nachweisen kann. Nach der Systematik der Vorschrift ist dieser Qualifikationsstatus durch drei Elemente zu erfüllen, nämlich die tatsächliche Mitwirkung an der Versorgung von Patienten, und zwar Versicherten der Krankenkasse oder Patienten, für die die psychotherapeutischen Leistungen von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind, in dem Zeitraum zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1998; den Nachweis von mindestens 4.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder von 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen während dieses Zeitraums; den Nachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Ergänzend enthält diese Vorschrift darüber hinaus die Möglichkeit, einen Qualifikationsstatus nachzuweisen, für solche Psychologen, die den Nachweis einer entsprechenden Versorgungstätigkeit in dem zuvor genannten 10-Jahres-Zeitraum oder den Nachweis einer Berufspraxis in Psychotherapie von mindestens 4.000 Stunden oder 60 dokumentierten und abgeschlossenen Behandlungsfällen innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraums nicht führen können (vgl. § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG). Für diesen Fall werden die zuvor genannten Bedingungen variiert; hinzuweisen ist auf die mindestens 5 Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250 Behandlungsstunden und den erhöhten Anteil von theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren (mindestens 280 Stunden); wegen der übrigen Einzelheiten darf auf § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG hingewiesen werden. Beamtete und angestellte Psychologen aus Einrichtungen § 12 Abs. 4 PsychThG betrifft Psychologen mit einer an einer Universität bestandenen Abschlußprüfung, die aufgrund einer vorausliegenden Tätigkeit und Berufspraxis in bestimmten Einrichtungen einen Qualifikationsstatus erworben haben, welcher die Erteilung einer Approbation nach Übergangsrecht rechtfertigt. Die Vorschrift enthält ebenfalls drei Elemente, nämlich den Nachweis, daß sie zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens 7 Jahren entweder in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung vorwiegend psychotherapeutisch tätig waren oder hauptberuflich psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt haben (Einrichtungen in dem vorgenannten Sinne können auch Krankenhausabteilungen sein); den Nachweis von mindestens 4.000 Stunden einschließlich der dazu notwendigen Diagnostik und Fallbesprechungen psychotherapeutischer Tätigkeit oder von 60 abgeschlossenen dokumentierten Behandlungsfällen; den Nachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung "in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind". Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten § 12 Abs. 5 PsychThG regelt die Übergangsapprobation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut für Behandler, die nicht die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut aufgrund von § 12 Abs. 1 PsychThG im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Delegationsverfahren (Teilnahme oder Erfüllung der Qualifikation) erwerben können. § 12 Abs. 5 PsychThG bezieht sich mithin auf die Approbationserteilung für einen Personenkreis, welcher unter § 12 Abs. 3 und Abs. 4 PsychThG fällt (selbständig tätige, beamtete und angestellte Personen), wobei die Voraussetzungen dieser Vorschriften in zwei Elementen variiert werden, nämlich im Hinblick auf die Eingangsqualifikation als Psychologe und im Hinblick auf die patientenspezifische Erfüllung der die psychotherapeutische Berufstätigkeit betreffenden Qualifikationsmerkmale: Einmal tritt neben die Eingangsqualifikation der Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie auch die Abschlußprüfung in Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, zum anderen müssen die in § 12 Abs. 3 S. 2 PsychThG und § 12 Abs. 4 S. 2 PsychThG - dementsprechend auch die Substitutionsfälle in § 12 Abs. 3 S. 3 PsychThG und § 12 Abs. 4 S. 3 PsychThG - aufgeführten, für die psychotherapeutische Berufstätigkeit maßgeblichen Behandlungsfälle und Ausbildungserfordernisse in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie nachgewiesen werden können. Ob die Approbationsbehörden der Länder insoweit eine durchgängig strenge Nachweisführung erforderlich machen, ist derzeit nicht abzusehen. Damit würde sich die Frage stellen, ob ein nach § 12 Abs. 3 oder § 12 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 5 PsychThG approbierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die über § 95 Abs. 10 SGB V für die Übergangszulassung vermittelte Fachkundequalifikation in Richtlinienverfahren ebenfalls erfüllen könnte, wenn er nur teilweise Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ausgeübt hat.

Zulassung

Mit der Approbation erwirbt man aber ebenso wie mit der ärztlichen Approbation noch nicht zugleich auch die Berechtigung zur Teilnahme an der psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten. Grundsätzlich werden zukünftig alle Psychotherapeuten bedarfsabhängig, d.h. nur noch in nicht gesperrten Planungsbereichen zugelassen. Dies sind im wesentlichen diejenigen approbierten Psychotherapeuten, · die eine Ausbildung nach § 8 PsychThG und dabei eine vertiefte Ausbildung in einem Richtlinien-Verfahren ableisten sowie · die mit ihrer Approbation aufgrund der berufsrechtlichen Übergangsregelungen zwar gleichzeitig den krankenversicherungsrechtlich notwendigen Fachkundenachweis erworben, jedoch bis zum 31.12.1998 keinen Zulassungsantrag gestellt haben. Für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung müssen Inhaber einer Übergangsapprobation nach § 12 PsychThG gem. § 95 c Satz 2 Nr. 3 SGB V nachweisen, dass die für eine Approbation geforderten Behandlungsfälle oder -stunden und die theoretische Ausbildung in einem anerkannten Richtlinienverfahren erfolgten (unzulässig ist also der sog. Methodenmix). Bei einer bedarfsunabhängigen Zulassung gem. § 95 Abs. 10 SGB V müssen die Voraussetzungen des Fachkundenachweises bis zum 31.12.1998 erfüllt worden sein. Wer die Übergangsapprobation aufgrund von praktischen und/oder theoretischen Qualifikationen in Gesprächstherapie erhalten hat, kann damit den Fachkundenachweis also nicht führen. Da § 95c Satz 2 Nr. 3 SGB V aber keinen bestimmten Zeitpunkt für das Vorliegen des übergangsdefinierten Fachkundenachweises bestimmt, können die nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten - mit Blick auf eine bedarfsabhängige Zulassung - die für den übergangsdefinierten Fachkundenachweis notwendigen praktischen und theoretischen Qualifikationen in einem Richtlinienverfahren auch nach dem 1.1.1999 erwerben. Bis heute umstritten ist, wieweit die Prüfungsbefugnis des Zulassungsausschusses reicht. Das Vertragsarztrecht ist von dem Prinzip dominiert, dass das Berufsrecht dem Vertragsarztrecht vorgeht. Auf der Basis dieser Grundsätze dürfte es dem Zulassungsausschuss verwehrt sein, die von der Approbationsbehörde als psychotherapeutische Behandlung anerkannte Tätigkeit in einer Beratungsstelle als bloße psychologische Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 3 PsychThG abzutun und nicht als Therapie anzuerkennen. Ebenso ist der Zulassungsausschuss nicht befugt, im Rahmen des Fachkundenachweises von den Antragstellern die Vorlage von Rechnungen und/oder Kontoauszügen zu verlangen, um die tatsächliche Durchführung der Therapien (noch einmal) zu überprüfen, wenn es sich um dieselben Behandlungsfälle oder -stunden handelt, die bereits von der Approbationsbehörde anerkannt worden sind (vgl. Plagemann/Kies, a.a.O., S. 414).

Haftungsrecht

Was die Haftung anbelangt, so ist zunächst einmal danach zu differenzieren, ob der Psychotherapeut freiberuflich (z.B. mit eigener Praxis) oder aber als Angestellter (z.B. in einer Klinik) tätig ist. Letzterenfalls kommt bei Pflichtverletzungen des Psychotherapeuten in erster Linie eine Haftung des Krankenhausträgers, sei es wegen Verletzung des Behandlungsvertrages, sie es nach § 823 BGB, sei es endlich nach § 831 BGB, in Betracht. Wird in solchen Fällen neben dem Krankenhausträger auch der behandelnde Psychotherapeut gerichtlich in Anspruch genommen, so kommt es darauf an, ob der Psychotherapeut seine Plfichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzte. In den Fällen einer fahrlässigen Pflichtverletzung haftet der Psychotherapeut im Innenverhältnis zum Krankenhausträger nur nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierungen. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich daher primär mit der Haftung des freiberuflichen Psychotherapeuten.

Die zivilrechtliche Haftung des Psychotherapeuten kann sich entweder aus dem Gesetz oder aber aus einem Behandlungsvertrag ergeben.

Voraussetzung der Haftung ist in allen Fällen:

- eine rechtswidrige Schädigung des Patienten,
- (mindestens) Fahrlässigkeit des Psychotherapeuten,
- Kausalität zwischen Schaden und Handeln des Psychotherapeuten (Kausalzusammenhang),

soweit nicht wirksam ein Haftungsauschluß vereinbart wurde.

Behandlungsvertrag

Die vertragliche Haftung knüpft an einen Behandlungsvertrag an. Im folgenden sind daher zunächst einige Ausführungen zu Behandlungsverträgen zu machen:

Zustandekommen

Der Behandlungsvertrag entsteht in der Regel dadurch, daß der Patient den Psychotherapeuten aufsucht und um Hilfe bittet (sog. "Angebot"). Der Psychotherapeut übernimmt die Behandlung (sog. "Annahme"), sofern er nicht zur Behandlungsverweigerung berechtigt ist. Der Behandlungsvertrag kann auch telefonisch entstehen, wenn der Psychotherapeut den Patienten in Bezug auf dessen Beschwerden berät. Ein Abschluß ist auch schriftlich möglich, aber in der Praxis nicht üblich. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit hat auf das Entstehen eines Behandlungsvertrages keinen Einfluß, so daß ein Behandlungsvertrag auch z.B. bei unentgeltlicher Behandlung eines Kollegen besteht.

Vertragspartner

Zwischen Psychotherapeut und Patienten wird der Behandlungsvertrag geschlossen, auch wenn bei Kassenpatienten der Honoraranspruch des Psychotherapeuten gegen die Kassenärztliche Vereinigung und nicht gegen den Patienten gerichtet ist.

Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen wirft die Frage auf, wer Auftraggeber des Behandlungsvertrages ist. Maßgeblich sind die §§ 104 ff. BGB.

Soweit der Patient das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Demnach können für diesen nur die gesetzlichen Vertreter einen Behandlungsvertrag eingehen. Handelt es sich um ein eheliches Kind, so sind die Eltern gesetzliche Vertreter (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB). Beauftragt eine Ehegatte allein den Psychotherapeuten, so werden nach § 1357 BGB beide Ehegatten aus dem Behandlungsvertrag berechtigt und verpflichtet (LG Koblenz NJW 1981, 1324). Dies gilt aber nicht nach Trennung oder Scheidung der Ehe; in diesem Fall haftet nur der betroffene Elternteil (LG Saarbrücken NJW 1971, 1894). Handelt es sich um ein nichteheliches Kind, so ist im Zweifel die Mutter gesetzliche Vertreterin (§§ 1626a Abs. 2, 1629 BGB). Etwas anderes gilt freilich dann, wenn eine Sorgeerklärung des Kindsvaters vorliegt (vgl. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Was Patienten anbelangt, die zwar das siebente nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so ist zu differenzieren: Bei sog. beschränkt Geschäftsfähigen, die bereits im Erwerbsleben stehen (§§ 112, 113 BGB) und deren Behandlung nur der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient, genügt deren Willenserklärung zum Abschluß des Behandlungsvertrages. Ersichtlich ist dies unter anderem auch aus dem, auf den minderjährigen Patienten ausgestellten Krankenschein (dieser ist "versichertes Mitglied" der Krankenkasse). Andere, nicht erwerbstätige Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. des gesetzlichen Vertreters (vgl. §§ 106 f. BGB). Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich um Kassenpatienten handelt (vgl. Pulverich, a.a.O., S. 25), da der Behandlungsvertrag als solcher lediglich rechtliche Vorteile mit sich bringt.

Stets möglich ist, dass die Personensorgeberechtigten einen Behandlungsvertrag für den Minderjährigen abschließen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine psychotherapeutische Behandlung in den Fällen einer unmittelbaren und gegenwärtigen körperlichen oder seelischen Schädigung des Jugendlichen durch den Einbezug seiner Erziehungsberechtigten in eine Maßnahme nach dem Jugendhilferecht auch ohne deren Information und/oder Zustimmung erfolgen kann (BVerwGE 59, 360-385). Ob diese Entscheidungen auch noch nach dem neuen Kinder- und Jugendhilferecht, welches das obrigkeitsstaatlich orientierte Jugendwohlfahrtsgesetz ablöste, gilt, erscheint mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zweifelhaft. Vorzugswürdig dürfte nunmehr ein Vorgehen nach den §§ 50 Abs. 3 KJHG, 1666 BGB sein.

Rechtsnatur

Der Behandlungsvertrag kann Werkvertrag sein, aber in der Regel gilt:

1. Bei Privatpatienten wird ein Dienstvertrag mit Vergütungsanspruch gegen den Patienten geschlossen.
2. Bei Kassenpatienten wird ebenfalls ein Diensvertrag geschlossen. Der Vergütungsanspruch besteht aber nicht gegenüber dem Patienten, sondern gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses (BGH vom 25.6.1964 - KZR 4/63=NJW 1964, 2208).

Pflichten

Die Berufspflichten des Psychotherapeuten finden sich in Berufsgesetzen, sozialrechtlichen Bestimmungen, strafrechtlichen Bestimmungen und in, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Insoweit dürften insbesondere Entscheidungen zum Arztrecht heranzuziehen sein.

Für viele gesetzliche normierte Berufe, vor allem die verkammerten Berufe, gibt es Berufsordnungen, die als "Standesrecht" verbindlich sind und die Berufspflichten der Standesangehörigen festlegen (z.B. die Berufsordnung für Ärzte). In den einzelnen Bundesländern ist ein Trend zur Verkammerung auch des Berufsstandes der Psychotherapeuten erkennbar. Zu nennen sind hier etwa die Länder Bayern, Berlin, Bremen, Niedersachsen (näher: http://www.psychotherapeutenkammer-nds.de/) und Nordrhein-Westfalen. Im Hinblick auf die Entwicklung eigener berufsständischer Pflichten wird diese Entwicklung weiter zu beobachten sein (näher: Godry, a.a.O., S. 15 ff.).

Dokumentationspflicht

Zwar gibt es noch keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen, die dem Psychologischen Psychotherapeuten eine Dokumentationspflicht auferlegen. Jedoch darf in diesem Kontext die Entwicklung des Arztrechts nicht unerwähnt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes obliegt dem Arzt auch unabhängig einer spezialgesetzlichen Regelung als Sachwalter der Gesundheit des Patienten eine Dokumentationspflicht (BGH NJW 1978, 2337). Danach sind Ärzte verpflichtet, alle wesentlichen Teilschritte der Diagnostik, der Therapie und der medikamentösen Behandlung festzuhalten. Im Hinblick darauf, dass auch Psychologische Psychotherapeuten in gleicher Weise wie Ärzte die gesundheitlichen Interessen ihrer Patienten als selbständige und eigenverantworliche Behandler wahrzunehmen und zu beachten haben, dürfte die Dokumentationspflicht auch für Psychologische Psychotherapeuten gelten. Diese vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages hat zur Konsequenz, dass das Festhalten von Testergebnissen, der Indikation des Verlaufs der therapeutischen Sitzungen einschließlich der Aufzeichnung der Sitzungsdaten und eine Darstellung der Beendigung der Therapie, zu erfolgen hat. Welche Aufbewarhungsfristen für diese Aufzeichnungen gelten, ist noch nicht abschließend geklärt.

Schweigepflicht

Gemäß § 203 StGB sind Angehörige verschiedener Berufsgruppen, wozu auch Psychologische Psychotherapeuten zählen, verpflichtet, fremde Geheimnisse, die ihnen bei der Berufsausübung anvertraut worden sind, nicht unbefugt zu offenbaren. Die Verletzung diese Schweigepflicht kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Psychotherapeut freiberuflich, in einem Angestellten- oder in einem Beamtenverhältnis tätig ist. Sie wird prozessual durch ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) abgesichert.

Geschützte Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen, ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat (Schönke/Schröder-Lenckner, a.a.O., § 203 Rdnr. 5). Tatsachen, die öffentlich bekannt sind oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgänge (z.B. Gerichtsverhandlungen) jedermann zugänglich gewesen wären, unterfallen hingegen nicht dem Geheimnisschutz. Geschützt sind aber auch solche Tatsachen, die dem Betroffenen selbst nicht einmal bekannt sind oder nur einer überschaubaren Personenzahl zugänglich geworden sind. Sogar der Umstand, dass sich jemand in psychologische Behandlung begibt, kann ein Geheimnis in diesem Sinne sein (OLG Oldenburg NJW 1982, 2615).

Strafbar ist nur das unbefugte Offenbaren eines Geheimnissen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Weitergabe des Geheimnisses ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne ein Mitteilungsrecht erfolgt. Durch eine Entbindung von der Schweigepflicht kann ein Psychotherapeut zum Offenbaren eines geschützten Geheimnissesn berechtigt werden. Verfügungsberechtigt zur Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung ist regelmäßig, um dessen Geheimnis es geht. Dies gilt sogar dann, wenn das Geheimnis durch einen Dritten an den Geheimnisverpflichteten herangetragen wird.

Die Entbindung von der Schweigepflicht ist problematisch bei Minderjährigen. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann eine Entbindung von der Schweigepflicht auch von einem Minderjährigen erklärt werden, sofern er dazu über eine natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt (BVerfG NJW 1982, 1375 ff.). Eine solche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist einzelfallorientiert zu prüfen. In aller Regel wird man sie bei Kindern ab dem vollendeten 14. Lebensjahr annehmen können. Fehlt die Einsicht, so ist maßgeblich, ob die Personensorgeberechtigten eine entsprechende Entbindungserklärung abgeben.

Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten. Geheimnisse eines Minderjährigen, welcher über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, die dieser gegenüber seinen Erziehungsberechtigten geheim halten will, dürfen mithin grundsätzlich nicht offenbart werden.

Die Schweigepflicht kann ausnahmsweise entfallen. Dies gilt etwa in den Fällen des gesetzlichen Notstandes nach § 34 StGB. Denkbar ist dies beispielsweise wenn der Verstoß gegen die Schweigepflicht zur Vermeidung einer akuten Suizidgefahr des psychisch Gestörten erfolgt.

Bei Verletzung der Schweigepflicht durch den Psychotherapeuten kommt eine zivilrechtliche Haftung auf Schmerzensgeld nach § 823 BGB in Frage.

Behandlungsfehler

Ein psychotherapeutischer Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Therapeut die unter den jeweiligen Umständen objektiv erforderliche Sorgfalt außer acht läßt, die nach den Kenntnissen und Erfahrungen der psychotherapeutischen Wissenschaft in der Behandlung anzuwenden ist (vgl. § 276 BGB). Sorgfaltsmaßstab ist hierbei das Leitbild des pflichtgetreuen Durchschnittspsychotherapeuten.

Abzustellen ist darauf, wie sich ein gewissenhafter Psychologischer Psychotherapeut in der gegebenen Lage verhalten hätte. Behandlungsfehler ist jede Maßnahme, die nach dem Standard der Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen läßt und darum unsachgemäß erscheint. Der Psychologische Psychotherapeut schuldet die berufsfachlich gebotene, nicht nur die übliche Sorgfalt. Eingerissene Nachlässigkeiten entlasten ihn nicht.

Der Psychotherapeut hat den Stand seiner Kenntnisse und den Grad seiner Erfahrenheit zur Zeit der Behandlung im Prozeßfalle darzulegen und zu beweisen. Der Psychotherapeut ist zur fortwährenden beruflichen Fortbildung verpflichtet (vgl. § 81 Abs. 5 SGB V). Der Psychotherapeut hat auch dann gesteigerte Vorsicht walten zu lassen, wenn zwar noch keine gesicherten genauen Erkenntnisse zur Schädlickeit einer Behandlung vorliegen, wohl aber erste Anzeichen auf schädliche Folgen im Behandlungsfall hindeuten. Auf Fachpublikationen darf er sich in der Regel verlassen, für das Übersehen augenfälliger Fehler haftet er jedoch. Maßstab ist die Gruppenfahrlässigkeit. Besondere Kenntnisse werden aber berücksichtigt: Wer besondere Kenntnisse hat, muß diese auch einsetzen. Überschreitet der Psychologische Psychotherapeut seine fachliche Kompetenz führt dies zu Übernahmeverschulden.

Rechtsprechung zu den maßgeblichen Sorgfaltspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung ist - soweit ersichtlich - noch nicht veröffentlicht worden. Was das Schrifttum anbetrifft, so darf auf folgende Beiträge hingewiesen werden (Neubauer, a.a.O., passim; Mengert, a.a.O., passim).

Der Pflichtverstoß kann in einem aktiven Tun liegen, wie z.B.:

- Diagnosefehler,
- die Anwendung einer nicht indizierten Therapie,
- die Anwendung eines nicht ausreichend erprobten "Außenseiterverfahrens", ohne entsprechende Aufklärung,
- Ausstellung oder Fälschung von Gesundheitszeugnissen (vgl. §§ 277 f. StGB),
- es werden hundert oder mehr Stunden "Psychoanalyse" verabreicht, obwohl 25 Stunden Verhaltenstherapie ausreichend gewesen wären (vgl. PSYCHOTHERAPIE Band 1, 2000, Heft 23, im Internet abrufbar unter: http://www.psychotherapie.de/report/2000/09/00092304.htm),
- die Verletzung des Abstinenzgebotes.

Ein Psychotherapeut handelt danach unverantwortlich und groß fehlerhaft, wenn er aus eigenem Antrieb oder dem Verlangen einer Patientin folgend persönliche Beziehung mit emotionaler Bindung begründet.

Der Pflichtverstoß kann aber auch in einem Unterlassen liegen, wie z.B.:

- das Unterlassen einer therapeutischen Aufklärung über Risiken einer Methode, die Erfolgsaussichten und Dauer einer Behandlung,
- dem Fehlen einer therapiebegleitenden Evaluation,
- die unterlassene Anwendung einer Therapiemethode oder Technik, obwohl allgemein bekannt ist, dass diese für ein umschriebendes Problem besonders wirkungsvoll ist,
- die Nichtweitergabe von Behandlungsunterlagen an einen mitbehandelnen Arzt,
- die Nichteinholung eines Konsiliums zu einem somatischen Krankheitsbefund (vgl. § 1 Abs. 3 PsychThG).

Darüber hinaus ist an die Verletzung der Dokumentations- und Schweigepflichten durch Praxismitarbeiter des Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen und diesem als Aufsichts- und/oder Organisationsversagen angelastet werden können.

Kausalität

Nicht jede Pflichtverletzung führt zu einer Haftung auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Diese kann nur dann in Betracht kommen, wenn der Haftpflichtige die Verletzung verursacht hat.

Hierbei ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung ursächlich für die Rechtsgutsverletzung (z.B. die Persönlichkeitsrechtsverletzung) ist und gerade die Rechtsgutverletzung zu einem Schaden führte.

Ursächlich ist nach der herrschenden Adäquanztheorie jede Tatsache, die im allgmeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war (BGHZ 3, 261, 267).

Inhalt des Schadensersatzanspruches

Der Patient ist tatsächlich und wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne den Behandlungsfehler da stünde (§ 249 BGB). Der Anspruch auf Schadensersatz umfaßt zunächst alles, was zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist, also insbesondere die Kosten einer durch den Behandlungsfehler erforderlich gewordenen weiteren Behandlung. Fiktive Behandlungskosten können nicht verlangt werden.

Behauptet ein Psychotherapeut, die auf seinen Fehler zurückzuführende Beeinträchtigung hätte den Patienten auch bei fachgerechter Therapie infolge der Krankheit zwar später, aber letztlich in ähnlich schwerer Weise betroffen, so hat er diesen hypothetischen Verlauf zu beweisen.

Führt der Behandlungsfehler zu einer Gesundheitsbeschädigung oder zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, so kommt überdies die Gewährung eines angemessenen Schmerzensgeldes nach den § 253 BGB in Betracht.

Verjährung

Hinsichtlich der Verjährung gilt: vertragliche Ansprüche verjähren in 30 Jahren, deliktische in drei Jahren. Der Beginn der letztgenannten Verjährungsfrist setzt eine ausreichende Kenntnis des Patienten von Tatsachen, die ein Fehlverhalten des Psychotherapeuten, nämlich einen Aufklärungs- oder Behandlungsfehler, nahelegen, voraus.

Beweislast im Haftungsprozeß

Grundsätzlich ist der Patient Haftungsprozeß dafür beweispflichtig, daß überhaupt ein Schaden des Patienten eingetreten ist. Ein Schaden kann darin liegen, daß dem Patienten Aufwendungen erwachsen sind, um seine Gesundheit wiederzuerlangen oder Behandlungsfolgen zu beheben oder zu lindern. Der Schaden kann aber auch durch Vermehrung seiner Bedürfnisse infolge der fehlerhaften Behandlung eingetreten sein (z.B. Arbeits- und Berufsunfähigkeit). Der Patient kann zudem Schmerzensgeld für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen beanspruchen.

Die Beweislast kann sich zugunsten des Patienten auf den Psychotherapeuten bzw. Krankenhausträger verlagern, wenn es sich um einen groben Behandlungsfehler handelt oder Nachweisschwierigkeiten infolge mangelhafter Dokumentation eintreten.

Steuerberater

Rechtsanwalt Frank Feser

Für Steuerberater sieht § 67 StBerG eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung vor. Diese dient vornehmlich dem Interesse Geschädigter.

Unternehmensberater

Rechtsanwalt Frank Feser

Unternehmensberater sind regelmäßig nicht gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Im Hinblick darauf, dass die beratende Tätigkeit gefahrträchtig ist, da infolge eines beruflichen Versehens der Klient des Unternehmensberaters einen Vermögensschaden erleidet, nicht zu unterschätzen ist. In diesen Fällen besteht dann wiederum die Gefahr, dass der Klient Regreß beim Unternehmensberater nimmt, was für diesen existenzgefährdend sein kann. Vor diesem Hintergrund spielt die  Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, welche dieses Risiko, sei es durch Abwehr unberechtigter Ansprüche, sei es durch Zahlung berechtigter Regreßansprüche, abdeckt, eine erhebliche Rolle.

Da es sich nicht um eine Pflichtversicherung handelt, sind keine Mindestversicherungssummen vorgegeben.

Wirtschaftsprüfer

Rechtsanwalt Frank Feser

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind nach § 54 WPO zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Zahnärzte

Rechtsanwalt Frank Feser

Eine spezialgesetzliche Regelung des Zahnarzthaftungsrechts fehlt. Es gelten die Regeln des allgemeinen Haftungsrechts. Schadensersatzansprüche gegen Zahnärzte wegen Behandlungsfehler können sich ergeben aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aufgrund eines Heilbehandlungsvertrages ist § 280 BGB. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann der Patient von dem Zahnarzt Schadensersatz verlangen, wenn dieser eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat.  Nach dem Gesetz schuldet der Zahnarzt dem Patienten vertraglich wie deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese bestimmt sich nach dem medizinischen Standard der Zahnheilkunde. Der Zahnarzt muss demnach solche Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Zahnarzt vorausgesetzt und erwartet werden. Im Falle eines Behandlungsfehlers haftet der Zahnarzt zunächst einmal auf Nacherfüllung und unter Umständen auf Ersatz der Mehrkosten für eine Nachbehandlung und auf Schmerzensgeld. So hat etwa das Oberlandesgericht Oldenburg einen Zahnarzt verurteilt, zum Ausgleich der nachhandlungsbedingt erlittenen Schmerzen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM (= 1.533,88 €) zu zahlen, da durch Einschleifmaßnahmen im Unterkiefer kein korrekte Okklusion erzielt werden konnte und die Keramikverblendung der Zähne 21 und 14 beschädigt worden war.

Besonderheiten für die Haftung gelten in Gemeinschaftspraxen.

Beweiserleichterungen zu Gunsten der Patienten greifen nach der Rechtsprechung Platz, wenn die Aufklärung oder Dokumentation des Zahnarztes unzureichend war oder ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer in § 4 folgende Vorschrift normiert:

Der Zahnarzt muss ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein.

Weitere Informationen zum Haftungs-, Berufs- und Honorarrecht der Zahnärzte finden Sie auf der Seite www.zahn.arzthaftung-recht.de.