| Datum |
Gericht |
|
angewandte Vorschrift |
|
Kurzinfo |
|
|
| 25.07.2006 |
Bundesgerichtshof |
|
§ 651a BGB |
|
Weder ein Reiseveranstalter noch das vermittelnde Reisebüro sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zum Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet. |
|
|
| 28.01.2004 |
Bundesgerichtshof |
|
AVB RR |
|
Der BGH musste sich im Zusammenhang mit einer wegen einer durch Malaria-Prophylaxe hervorgerufenen Psychose abgebrochenen Reise mit der Frage befassen, ob der zu erstattende Wert der nicht genutzten Reiseleistung auf der Grundlage des gesamten oder des um die Flugkosten gekürzten Reisepreises zu berechnen ist. |
|
|
| 28.08.2001 |
Oberlandesgericht Dresden |
|
§ 651 Abs. 2 S. 2 BGB |
|
Der Senat befasst sich mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Reiseantritt anzunehmen ist. Das Oberlandesgericht bejaht dies bei einer Reise, die mit einem Flug verbunden ist, mit dem "Einchecken". Ab diesem Zeitpunkt könne kein Reiserücktritt im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mehr erfolgen. |
|
|
| 26.04.2001 |
Oberlandesgericht Celle |
|
§§ 651a ff. BGB |
|
Teilt der Reiseveranstalter mit der Übermittlung der Reiseunterlagen folgende Erklärung mit: "Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wird Ihnen den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung. Eine Reiserücktrittskostenversicherung, die mit der Rückreise des Hauptprogrammes endet, haben wir für Sie abgeschlossen.", so kann der Reisende davon ausgehen, dass die im Falle einer normalen Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckten Risiken bis zum Ende des Hauptprogrammes abgesichert sein sollten.
|
|
|