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Gericht |
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angewandte Vorschrift |
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Kurzinfo |
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| 14.07.2010 |
Bundesgerichtshof |
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§ 176 VVG |
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Der BGH erkennt, dass sich die Verjährung eines Anspruches auf eine weitergehende Rückvergütung nach §§ 11, 12 VVG a.F. richtet, da mit dem
Anspruch auf eine weitergehende Rückvergütung - bestehend aus
Rückkaufswert und Überschussbeteiligung - ein Erfüllungsanspruch aus
dem Versicherungsvertrag (§ 6 ABL bzw. § 6 ABR, § 176 VVG ) verfolgt wird. |
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| 13.07.2010 |
Landgericht Heidelberg |
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§ 280 BGB |
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Das Landgericht Heidelberg stellt klar, dass eine Bank einen Anleger bei Vermittlung einer Lebensversicherung als Kapitalanlage über die aus den von der Versicherungsgesellschaft deklarierten Kosten gezahlten Vermittlungspovisionen aufklären muss. Eine ausführliche Darstellung zur Haftung des Anlagevermittlers bei nicht anleger- oder objektgerechter Beratung finden Sie hier. |
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| 28.04.2010 |
Bundesgerichtshof |
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§ 2325 BGB |
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Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein
eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem Dritten
über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich
ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Ansicht des BGH, der seine gegenteilige Rechtsprechung ausdrücklich aufgibt (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616), weder nach der Versicherungsleistung
noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es komme
vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten
seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde
seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte
umsetzen können. |
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| 14.07.2009 |
Landgericht Augsburg |
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Das Landgericht Augsburg musste sich mit einem Fall befassen, in dem die Ehefrau des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung ursprünglich als Bezugsberechtigte eingesetzt worden war. Kurz vor dem Tode des Versicherungsnehmers teilte dieser seiner Versicherung mit, dass er die Bezugsberechtigung ändern wolle, ohne allerdings einen konkreten neuen Bezugsberechtigten anzugeben. Ob die Beantwortung der Rückfrage der Versicherung, wer den nunmehriger Bezugsberechtigter sein solle, noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers beantwortet worden ist, blieb streitig. Die Ehefrau schlug das gesetzliche Erbrecht aus und begehrte aus Anfechtungsrecht wegen angeblicher Schulden des verstorbenen Versicherungsnehmers Zahlung der hinterlegten Lebensversicherungssumme. Zu Unrecht, wie das Landgericht Augsburg feststellte.
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| 21.05.2008 |
Bundesgerichtshof |
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§ 120 BGB |
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Der BGH befasst sich mit einer Auseinandersetzung zwischen Erben und nunmehrigem Bezugsberechtigten betreffend eine hinterlegte Lebensversicherungssumme. Er bestätigt seine Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Überdies stellt er klar, dass in diesen Fällen nicht nur das (Deckungs-)Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, sondern überdies das Valutaverhältnis zwischen Erblasser und dem Begünstigten zu bewerten ist. Fehlt es im letztgenannten Verhältnis an einer wirksamen Schenkung, weil das Angebot des Versicherungsnehmers und Erblassers an den neuen Bezugsberechtigten durch den Boten (Lebensversicherung) nicht rechtzeitig, d. h. vor dem Widerruf durch die Erben, zugegangen ist, besteht kein Recht des Bezugsberechtigten auf die Versicherungssumme gegenüber den Erben. |
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| 14.02.2008 |
Landgericht Dortmund |
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§ 808 BGB |
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Das Landgericht Dortmund setzt sich mit der Frage nach den Formerfordernissen bei der (mehrfachen) Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auseinander.
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| 23.05.2007 |
Landgericht Münster |
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§ 181 BGB |
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Das Landgericht Münster befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wirksame Änderung des Bezugsrechts vorliegt, wenn der nunmehrige Begünstigte im Rahmen der Änderung als Bevollmächtigter des Versicherungsnehmers handelt. |
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| 17.01.2007 |
Pfaffenhofen a.d.I. |
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§ 5a VVG |
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Das Gericht setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag zustande kommt. |
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| 12.10.2005 |
Bundesgerichtshof |
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§ 172 VVG |
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§ 172 Abs. 2 VVG findet auf die kapitalbildende Lebensversicherung Anwendung.
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| 12.10.2005 |
Bundesgerichtshof |
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§ 39 VVG |
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Der Bundesgerichtshof befasst sich mit der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung. |
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| 26.07.2005 |
Bundesverfassungsgericht |
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Art. 2, 14 GG |
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Aus Art. 2 und 14 GG leitet das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Gesetzgebers her, ein Gesetz zu schaffen, welches den Lebensversicherungsunternehmen vorgibt, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
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| 27.11.2003 |
Landgericht Heidelberg |
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ALB |
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Die Kammer befasst sich mit den vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Lebensversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
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| 19.11.2003 |
Landgericht Köln |
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§ 172 VVG |
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Die Entscheidung des Landgerichts Köln bezieht sich auf die Berücksichtigung von Abschlußkosten bei der Berechnung des Rückkaufswertes der Kapital-Lebensversicherung.
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| 21.10.2003 |
Thüringer Oberlandesgericht |
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§ 166 VVG |
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Die Entscheidung befasst sich mit der Bezugsberechtigung, die unter der aufschiebenden Bedingung des Erbfalles steht. |
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| 27.06.2003 |
Landgericht Wiesbaden |
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§ 176 VVG |
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Nach Ansicht der Berufungszivilkammer besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Rückkaufswertes bzw. Erstattung der durch Zillmerung verrechneten Abschlusskosten oder auf Rückzahlung der Prämien. |
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| 07.08.2001 |
Amtsgericht Hamburg |
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ALB |
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Das Amtsgericht Hamburg setzt sich mit einer Klage auf Rückzahlung von Lebensversicherungsprämien wegen fehlerhafter Verbraucherinformation auseinander.
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