Versicherungsrecht
 
 
         
 

Urteile Lebensversicherung

 
     
 

Urteile

Folgende Urteile haben wir hier für Sie im Volltext bereitgestellt, wobei die Lektüre der Kurzinfo zur rascheren Orientierung empfohlen werden darf:  

 
     
 
Datum Gericht   angewandte Vorschrift   Kurzinfo    
14.07.2010 Bundesgerichtshof   § 176 VVG  
Der BGH erkennt, dass sich die Verjährung eines Anspruches auf eine weitergehende Rückvergütung nach §§ 11, 12 VVG a.F. richtet, da mit dem Anspruch auf eine weitergehende Rückvergütung - bestehend aus Rückkaufswert und Überschussbeteiligung - ein Erfüllungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (§ 6 ABL bzw. § 6 ABR, § 176 VVG ) verfolgt wird.
 
13.07.2010 Landgericht Heidelberg   § 280 BGB  
Das Landgericht Heidelberg stellt klar, dass eine Bank einen Anleger bei Vermittlung einer Lebensversicherung als Kapitalanlage über die aus den von der Versicherungsgesellschaft deklarierten Kosten gezahlten Vermittlungspovisionen aufklären muss.

Eine ausführliche Darstellung zur Haftung des Anlagevermittlers bei nicht anleger- oder objektgerechter Beratung finden Sie hier.
 
28.04.2010 Bundesgerichtshof   § 2325 BGB  
Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach Ansicht des BGH, der seine gegenteilige Rechtsprechung ausdrücklich aufgibt (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616), weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es komme vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.
 
14.07.2009 Landgericht Augsburg    
Das Landgericht Augsburg musste sich mit einem Fall befassen, in dem die Ehefrau des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung ursprünglich als Bezugsberechtigte eingesetzt worden war. Kurz vor dem Tode des Versicherungsnehmers teilte dieser seiner Versicherung mit, dass er die Bezugsberechtigung ändern wolle, ohne allerdings einen konkreten neuen Bezugsberechtigten anzugeben. Ob die Beantwortung der Rückfrage der Versicherung, wer den nunmehriger Bezugsberechtigter sein solle, noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers beantwortet worden ist, blieb streitig. Die Ehefrau schlug das gesetzliche Erbrecht aus und begehrte aus Anfechtungsrecht wegen angeblicher Schulden des verstorbenen Versicherungsnehmers Zahlung der hinterlegten Lebensversicherungssumme. Zu Unrecht, wie das Landgericht Augsburg feststellte.
 
21.05.2008 Bundesgerichtshof   § 120 BGB  

Der BGH befasst sich mit einer Auseinandersetzung zwischen Erben und nunmehrigem Bezugsberechtigten betreffend eine hinterlegte Lebensversicherungssumme. Er bestätigt seine Rechtsprechung, wonach in diesen Fällen, § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt. Überdies stellt er klar, dass in diesen Fällen nicht nur das (Deckungs-)Verhältnis zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, sondern überdies das Valutaverhältnis zwischen Erblasser und dem Begünstigten zu bewerten ist. Fehlt es im letztgenannten Verhältnis an einer wirksamen Schenkung, weil das Angebot des Versicherungsnehmers und Erblassers an den neuen Bezugsberechtigten durch den Boten (Lebensversicherung) nicht rechtzeitig, d. h. vor dem Widerruf durch die Erben, zugegangen ist, besteht kein Recht des Bezugsberechtigten auf die Versicherungssumme gegenüber den Erben.

 
14.02.2008 Landgericht Dortmund   § 808 BGB  
Das Landgericht Dortmund setzt sich mit der Frage nach den Formerfordernissen bei der (mehrfachen) Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auseinander.
 
23.05.2007 Landgericht Münster   § 181 BGB  

Das Landgericht Münster befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wirksame Änderung des Bezugsrechts vorliegt, wenn der nunmehrige Begünstigte im Rahmen der Änderung als Bevollmächtigter des Versicherungsnehmers handelt.

 
17.01.2007 Pfaffenhofen a.d.I.   § 5a VVG   Das Gericht setzt sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag zustande kommt.  
12.10.2005 Bundesgerichtshof   § 172 VVG  

§ 172 Abs. 2 VVG findet auf die kapitalbildende Lebensversicherung Anwendung.

 
12.10.2005 Bundesgerichtshof   § 39 VVG  

Der Bundesgerichtshof befasst sich mit der Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung.

 
26.07.2005 Bundesverfassungsgericht   Art. 2, 14 GG  

Aus Art. 2 und 14 GG leitet das Bundesverfassungsgericht eine Pflicht des Gesetzgebers her, ein Gesetz zu schaffen, welches den Lebensversicherungsunternehmen vorgibt, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.

 
27.11.2003 Landgericht Heidelberg   ALB  

Die Kammer befasst sich mit den vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Lebensversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer.

 
19.11.2003 Landgericht Köln   § 172 VVG  

Die Entscheidung des Landgerichts Köln bezieht sich auf die Berücksichtigung von Abschlußkosten bei der Berechnung des Rückkaufswertes der Kapital-Lebensversicherung.

 
21.10.2003 Thüringer Oberlandesgericht   § 166 VVG  

Die Entscheidung befasst sich mit der Bezugsberechtigung, die unter der aufschiebenden Bedingung des Erbfalles steht.

 
27.06.2003 Landgericht Wiesbaden   § 176 VVG  

Nach Ansicht der Berufungszivilkammer besteht kein Anspruch auf Auszahlung eines höheren Rückkaufswertes bzw. Erstattung der durch Zillmerung verrechneten Abschlusskosten oder auf Rückzahlung der Prämien.

 
07.08.2001 Amtsgericht Hamburg   ALB  

Das Amtsgericht Hamburg setzt sich mit einer Klage auf Rückzahlung von Lebensversicherungsprämien wegen fehlerhafter Verbraucherinformation auseinander.