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Gericht |
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angewandte Vorschrift |
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Kurzinfo |
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| 14.05.2009 |
Oberlandesgericht Frankfurt am Main |
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AHB 5 Nr. 3 |
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Das Oberlandesgericht Frankfurt vertritt in einem Fall, welcher die Berufshaftpflichtversicherung eines Gynäkologen betrifft, dass die Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers Grenzen unterliegen: Hat dementsprechend der Versicherungsnehmer der Berufshaftspflichversicherung dem Haftpflichtversichererungsunternehmen schon Angaben zum Versicherungsfall mitgeteilt und hat der Versicherer diese für ausreichend gehalten, um sie einem Sachverständigen vorzugeben, so ist es nach der Erstattung des Gutachtens Sache des Haftpflichtversicherungsunternehmens, zu entscheiden und dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche ergänzenden Informationen mit welcher Genauigkeit noch benötigt werden. Einer pauschalen Aufforderung, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen, muss der Versicherungsnehmer nicht Folge leisten. |
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| 11.03.2004 |
Oberlandesgericht Frankfurt am Main |
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§ 59 VVG |
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Der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt musste sich mit einer Auseinandersetzung zwischen einem Facharzt für Urologie, welcher wegen eines Kunstfehlers zum Schadensersatz verurteilt worden war und der sowohl als niedergelassener Arzt als auch als Belegarzt eines Kreiskrankenhauses den geschädigten Patienten behandelt hatte, und seiner Haftpflichtversicherung für die Haftpflichtrisiken aus niedergelassener Arzttätigkeit einerseits und der Haftpflichtversicherung des Kreiskrankenhauses, welches die Risiken aus der belegärztlichen Tätigkeit des Facharztes mitversichert hatte, befassen. Im Rahmen des Innenausgleichs wandte der Senat § 59 VVG an und gelangte zu einer hälftigen Schadensteilung zwischen den Haftpflichtversicherungen. |
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| 21.01.2004 |
Oberlandesgericht Saarbrücken |
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§ 6 VVG |
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Die Entscheidung befasst sich mit der Haftung der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten, der ohne Rücksprache mit seiner Berufshaftpflichtversicherung einen Haftungsfall anerkannt hatte. Der Senat verneint mit Rücksicht auf die Obliegenheitsverletzung eine Haftung. |
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| 28.11.2002 |
Oberlandesgericht Celle |
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AVB § 5, BBRAB Nr IV.2 Architektenhaftpflichtversicherung |
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Das OLG Celle klärt unter welchen Voraussetzungen ein Planungsfehler des Architekten als "bewusst pflichtwidrig" im Sinne der Architektenhaftpflichtversicherung zu bewerten ist.
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