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Grundlegendes
Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des privaten Versicherungsvertragsrechts
Abgrenzung verhüllte Obliegenheit / Risikobeschreibung
Versicherungsgeschichte
Prämienzahlungsverzug
Rechtsquellen
Versicherungsschutz bei Verzug
Versicherungsteuer
Nachtrag: Änderungen zum 01.01.2007
Versicherungsunternehmensrecht
Versicherungsvermittler
Zur VVG-Reform
Kabinettsentwurf der Versicherungs-aufsichtsgesetz-Novelle 2006 -Volltext-
Prämienzahlungsverzug (Stand: 1995)
Rechtsanwalt Frank Feser
A. EINFÜHRUNG "VERSICHERUNGSPRÄMIE"
Die Prämienaufkommen der privaten Versicherer beliefen sich im Jahre 1987 auf fast 128 Mrd. DM brutto (Medicus, Schuldrecht II, § 115 I 1). Die Summe der Prämien wuchs mehr und mehr. 1994 betrug sie ca. 210 Mrd. DM (Weyers Rdnr. 58.). Hiervon entfällt der größte Anteil, nämlich derzeit etwa 40 Mrd. DM, auf die Kraftfahrtversicherungsprämien (F.A.Z. v.25.10.1995, S. 28: DM 43 Mrd. für das Jahr 1993). Insofern ist die Bedeutung des Versicherungsvertrages nach wie vor "riesengroß" (Medicus, Schuldrecht II, § 115 I 1.). Die Bezeichnung "Prämie" taucht bereits in der Seeversicherung im Mittelmeerraum auf (Gabler-Versicherungslexikon, Stichwort: Prämie III 1 a). Sie bringt das Erfordernis der Vorauszahlung zum Ausdruck. So ist das lateinische Wort "prae" mit "vor, voraus, vorbei" zu übersetzen. Schon in den frühen italienischen Policen war die Vorauszahlung vorgesehen (Gabler-Versicherungslexikon, Stichwort: Prämie III 1 a). Im DUDEN (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Mannheim, 1989, S. 1174) lesen wir zu dem lateinischen Begriff 'praemium', daß dieser gleichbedeutend mit 'Preis, Gewinn, Vorteil' sei. Die Versicherungsbranche versteht hierunter im allgemeinen einen Betrag, welchen der Versicherungsnehmer (im folgenden VN) für einen bestimmten Versicherungsschutz zu zahlen hat (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Mannheim, 1989, S. 1174). Der Versicherungsvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag (Sieg, in: RLV, S. 319; Deutsch Rdnr. 167). Beim VVaG tritt neben den schuldrechtlichen Vertrag ein Mitgliedschaftsverhältnis (Prölss, in: P/M, § 1 Anm. 2). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VVG schuldet der VN dem Versicherer die Zahlung der vereinbarten Prämie. Neben dieser Haupt- und echten Rechtspflicht (Deutsch Rdnr. 167) treffen den VN zahlreiche Obliegenheiten. Im Gegensatz zu diesen ist die Prämienzahlungspflicht einklagbar. Nach der herrschenden Voraussetzungstheorie (RGZ 102, 215 (216 f.); 133, 117 (123); BGH VersR 1959, 533 (533)) handelt es sich bei den Obliegenheiten um eine vom VN - im eigenen Interesse - zu erbringende Verhaltensweise für die Aufrechterhaltung seiner Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Das Wesen der Obliegenheit besteht sonach darin, daß sie dem VN bestimmte Verhaltensweisen zur Erhaltung seines Versicherungsanspruchs vorschreiben, die er beachten muß, wenn er sich seinen Vertragsanspruch erhalten will (BGH VersR 1959, 533 (533)). Die Gegenleistung des Versicherers ist nach der Geldleistungstheorie (Prölss, in: P/M, § 1 Anm. 2 A) aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalles (Bsp.: Brand bei der Feuerversicherung). Die Gefahrtragungstheorie (Baumann HdV S. 533.) hingegen, welche den Wortlaut des § 68 Abs. 3 VVG für sich in Anspruch nimmt, zählt schon die Gefahrtragung, z.B. die Bildung von Rücklagen, die Organisation der Gefahrengemeinschaft oder die Rückversicherung (Die Rückversicherung ist die Versicherung der Versicherer). Dabei nimmt ein Versicherungsunternehmen (Erst- oder Direktversicherer) bei einem anderen Versicherungsunternehmen (dem Rückversicherer) Deckung für seine eigenen Risiken, d. h. dagegen, daß es bei Versicherungsfällen eintreten muß. Der Erstversicherer entlastet sich also für einen Teil seiner Risiken beim Rückversicherer. Das ermöglicht ihm die Deckung größerer Risiken (Weyers Rdnr. 92).
Abschließend bleibt somit festzuhalten, daß die Prämienzahlungspflicht, welche eine echte Rechtspflicht ist, im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistung des Versicherers steht.
I. Begrifflichkeit
1. Versicherungsprämie und Beitrag
Die Prämie ist das vom VN zu zahlende Entgelt für die Vertragsleistung des Versicherers (Hofmann § 11 I Rdnr. 5). Die Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) entrichten zwar Beiträge. Diese werden aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VVG der Prämie gleichgestellt. Des öfteren werden die Begriffe 'Beitrag' und 'Prämie' synonym verwendet. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Lebensversicherer etwa wird die Prämie seit 1975 auf Betreiben des Bundesamtes für das Versicherungswesen (BAV) als "Beitrag" bezeichnet, vgl. etwa §§ 2, 4, 5, 6 Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB). Dieser Begriff konnte sich im privatversicherungsrechtlichen Schrifttum bislang nicht durchsetzen (Goll S. 36). Überdies handelt es sich um einen schon im vereins- und sozialversicherungsrechtlichen Sprachgebrauch fest verankerten Begriff (Rüfner S. 178.), vgl. §§ 241 ff. SGB V, §§ 157 ff. SGB VI. Um also Überschneidungen und Verwechslungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, in Übereinstimmung mit dem Gesetz (§ 1 VVG), den Begriff 'Versicherungsprämie' bzw. 'Prämie' beizubehalten.
2. Bestandteile der Versicherungsprämie
Die Bruttoprämie besteht im wesentlichen aus folgenden kalkulatorischen Elementen:
Bruttoprämie
Nettorisikoprämie + Sicherheitszuschlag = Risikoprämie (=Nettoprämie, Bruttorisikoprämie) + Betriebskostenzuschlag - Abschlag für den Erfolg aus Kapitalanlagen + Gewinnzuschlag = Bruttoprämie
Bei der Lebensversicherung (Deutsch Rdnr. 172; Sieg, in: RLV, S. 383) mit unbedingter Leistungspflicht zerfällt die Nettoprämie in einen Risiko- und einen Sparanteil.
3. Betriebskostenzuschlag
Der Betriebskostenzuschlag errechnet sich aus den von der Prämie zu unterscheidenden Gebühren, Zinsen und Steuern. Mitunter stellt das Gesetz diese Rechnungsposten jedoch der Prämie, was die Rechtsfolgen anbelangt, gleich (§ 39 Absätze 2 und 4 VVG). Gebühren sind in erster Linie die Abschlußgebühr, aber auch sonstige Bearbeitungsgebühren. Zinsen fallen etwa beim Prämienzahlungsverzug an. Steuern sind gleichfalls zu entrichten. Zwar ist VN Steuerschuldner der Versicherungssteuer (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VersStG). Gleichwohl entrichtet der Versicherer diese Steuer für Rechnung des VN (§ 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG). Der VN zahlt die Versicherungssteuer also zunächst an den Versicherer, welcher sie dann an das Finanzamt weiterleitet (Bauer Rdn. 79.). Es ist sogar erlaubt, die Versicherungssteuer in die Prämie einzurechnen (Sieg, in: RLV, S. 380.), vgl. § 7 Abs. 4 VersStG. Neben der Versicherungssteuer wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
II. Inhalt der Prämienschuld
1. Höhe der Prämie
Früher bedurfte die Höhe der Versicherungsprämie in der Kfz-Haftpflichtversicherung der Genehmigung durch das BAV (vgl. VerBAV 1985, 6 ff.; VerBAV 1991, 101 ff.), §§ 8 f. PflVG a.F. Nach den Art. 6 Abs. 3 Satz 2 und 29 Satz 1 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (VerBAV 1992, 269 (274).) dürfen die Mitgliedstaaten keine Vorschriften beibehalten oder einführen, in denen eine vorherige Genehmigung der Tarife verlangt wird. Die Höhe der Versicherungsprämie bestimmt sich nunmehr nach der jeweiligen Parteivereinbarung. Besonderheiten gelten lediglich für die substitutive Krankenversicherung (§ 12 Abs. 1 VAG) und die Lebensversicherung. Hier ist eine mittelbare (Weyers Rdnr. 113.) Einflußnahme des BAV, nämlich über die Kontrolle der Rechnungsgrundlagen, vorgesehen (vgl. §§ 5 Abs. 5 Nr. 1a, 13d Nr. 6 VAG). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VAG müssen die Prämien in der Lebensversicherung mindestens so hoch sein, daß das Versichrungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Viele Versicherungen werden über einen sehr langen Zeitraum abgeschlossen, wie beispielsweise die Lebensversicherung. Damit stellt sich für die Versicherer häufig die Frage, wie sie dem Problem des Kaufkraftschwundes bzw. der schleichenden Inflation Herr werden können. In Betracht kommen Prämienanpassungsklauseln. Zahlreiche AVB befassen sich hiermit (z.B. § 16 Verbundene Hausratversicherung (VHB)). Die prinzipielle Wirksamkeit wird in § 31 VVG nunmehr vorausgesetzt. Dessen ungeachtet werfen die Prämienanpassungsklauseln zahlreiche Rechtsprobleme auf, wie z.B. die
- Vereinbarkeit mit § 9 AGB-Gesetz (Hübner S. 62; Beckmann S. 135.), - Vereinbarkeit mit § 3 Satz 2 WährungsG (Medicus, Schuldrecht I, § 18 V.), - Vereinbarkeit mit europäischem Kartellrecht (Hübner S. 67.), - Vereinbarkeit mit § 102 GWB (Hübner S. 66 f.) sowie - Vereinbarkeit mit § 12b VAG (Weyers Rdnr. 684e.) (Krankenversicherung).
2. Arten der Prämie
a. Einmalprämie und laufende Prämie
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Einmalprämie und der laufenden Prämie, vgl. §§ 35 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1, 165 Abs. 1 VVG, 24 Abs. 1 VAG. Einmalprämie ist die zu Beginn des Versicherungsvertrages in einem einzigen Betrag zu zahlende Prämie für die gesamte Dauer des Versicherungsvertrages (Bauer Rdn. 80; Goll S. 38.). Sie kommt bei kurzfristigen Versicherungen vor. In diesem Kontext sind die Reiserücktrittskostenversicherung oder die Reisegepäckversicherung zu nennen. Aus steuerlichen Gründen spielt die Einmalprämie auch in der Lebensversicherung eine Rolle (Deutsch Rdnr. 169; Sieg, in: RLV, S. 380). Zumeist wird die Versicherungsdauer in Zeitabschnitte unterteilt (sog. Versicherungsperioden). Nach § 9 VVG dauert die normale Versicherungsperiode ein Jahr. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Auseinanderzuhalten sind im Hinblick auf die "Unteilbarkeit der Prämie" (Mit dem Topos "Unteilbarkeit der Prämie" wird ausgedrückt, daß der Anspruch des Versicherers auf die Bruttoprämie nicht zeitanteilig gekürzt werden soll, wenn der Versicherungsvertrag während einer Versicherungsperiode aus vom VN zu vertretenden Gründen beendet wird, vgl. Goll S. 41) die Versicherungsperioden einerseits und die tatsächliche Zahlungsweise andererseits. Wurde unterjährliche Ratenzahlung vereinbart, so kann der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die Prämie bis zum Ende des Versicherungsjahres behalten oder beanspruchen.
b. Erstprämie und Folgeprämie
Die Unterscheidung von Erst- und Folgeprämie ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen der Verletzung der Prämienzahlungspflicht nach §§ 38 f. VVG von erheblicher Bedeutung. Die Erstprämie und die Einmalprämie werden insoweit gleich behandelt (§ 38 Abs. 1 VVG). Nach h.M. (BGHZ 21, 122 (132); Goll S. 40; Bauer Rdn. 81.) kommt es für die Abgrenzung zwischen §§ 38 und 39 VVG bei laufender Prämie lediglich darauf an, ob es sich um die zeitlich erste oder aber um eine zeitlich folgende Prämie handelt. Dementsprechend läßt sich der Begriff 'Folgeprämie' i.S.v. § 39 VVG folgendermaßen definieren: Folgeprämien sind alle auf die erste Prämie folgenden Zahlungen (Bauer Rdn. 150; Riedler, S. 121). Demgegenüber grenzt eine Lehrmeinung (Brück-Möller, § 38 Anm. 4.) danach ab, ob die Prämie vor oder nach dem materiellen Versicherungsbeginn zu zahlen ist. Der Begriff des Versicherungsbeginns bedarf nähererer Erläuterung. Man unterscheidet den formellen, materiellen und den technischen Versicherungsbeginn. Der formelle Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bauer Rdn. 108; Weyers Rdnr. 217). Der materielle Versicherungsbeginn (auch Haftungsbeginn) ist der Zeitpunkt, ab dem ein Ereignis zum Versicherungsfall werden kann (Weyers Rdnrn. 218 und 220; Bauer Rdn. 109.). Gemäß § 38 Abs. 2 VVG ist dies in der Regel der Zahlungszeitpunkt der Erstprämie. Der technische Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem die Prämie berechnet wird (Bauer Rdn. 110.). Während die beiden erstgenannten Zeitpunkte von rechtlichem Interesse sind, interessiert der technische Versicherungsbeginn nur in versicherungskalkulatorischer und -mathematischer Hinsicht.
Ausgehend von der Gefahrtragungstheorie, sehen Bruck und Möller (Bruck/Möller § 38 Anm. 4) den VN nicht erst dann als schutzwürdig an, wenn dieser bereits einmal gezahlt hat, sondern schon dann, wenn der VN bereits in den Genuß der Leistung des Versicherers gekommen sei. Darin erblickt die Mindermeinung den Grundgedanken, welcher den unterschiedlichen Rechtsfolgen in §§ 38 f. VVG zugrundeliege. Die von dieser Ansicht bevorzugte Abgrenzung der Erst- von der Folgeprämie danach, ob der materielle Versicherungsbeginn schon eingesetzt hat oder nicht, ist dann nur folgerichtig. Etwas anderes gilt freilich dann, wenn man den VN mit der h.M. erst nach Zahlung für schutzwürdig erachtet. Der Vergleich der Rechgtsfolgen des § 38 VVG einerseits und des § 39 VVG zeigt, daß das Gesetz den VN privilegiert, welcher, zumindest einmal, die geschuldete Prämie zahlte. Tragender Gedanke der Norm des § 39 VVG ist somit, daß bei bestehender Haftung die Vergeßlichkeit oder Saumseligkeit des VN´s nicht ohne weiteres zum Ruhen der Haftung führen soll, sondern den VN erst nach einem vom Versicherer durchgeführten, in Relation zu § 38 VVG behutsamen Verfahren Rechstnachteile treffen sollen ( Riedler, S. 123.) Für die h.M. sprechen, ungeachtet der Frage, worin letztlich die ratio legis des § 39 VVG liegt, die historische und die grammatische Interpretation der §§ 38 f. VVG: Während sich in § 38 VVG die Formulierung "erste" Prämie findet (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VVG), spricht § 39 VVG explizit von der "Folgeprämie" (§ 39 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die §§ 38 f. VVG wurden durch die VO vom 19.12.1939 (Nr. 15 und 16 der Verordnung vom 19.12.1939, RGBl. I, 2443.) neu gefasst. Nach vorheriger Rechtslage wurde zwischen einer "vor oder bei dem Beginn der Versicherung" und einer "nach dem Beginn der Versicherung" zu zahlenden Prämie unterschieden (§§ 38 f. VVG von 1908; vgl. auch BGHZ 21, 122 (132)). Die Änderung des Wortlautes diente - ausweislich der Amtlichen Begründung (S. 9 f., zitiert nach Riedler S. 50.) - der Klarstellung, "daß dieser Vorschrift die Nichtzahlung der Erstprämie bei laufender Prämienzahlung und zwar auch dann, wenn sie gestundet ist," unterliegt.
c. Bruttoprämie und Nettoprämie
Wie bereits oben gezeigt wurde, ist in kalkulatorischer Hinsicht zwischen der Netto- und der Bruttoprämie zu differenzieren. Nettoprämie ist der Teil der Prämie, der unter Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages ausschließlich zur Deckung der Versicherungsleistungen erforderlich ist (Deutsch Rdnr. 171). Die Bruttoprämie hingegen setzt sich überdies noch aus den Betriebskosten- und dem Gewinnzuschlag, abzüglich der Einnahmen aus Kapitalanlagen, zusammen.
d. Risikoprämie und Sparprämie
Aus den Besonderheiten der Lebensversicherung ergibt sich, daß der Spar- und der Risikoanteil der Lebensversicherungsprämie auseinanderzuhalten sind. Ein Teil der Nettoprämie muß bei einer gemischten Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Weyers Rdnr. 657), also einer solchen, bei der der Versicherungsfall nicht nur der Tod des Versicherten, sondern auch die Erreichung eines bestimmten Lebensalters ist, bekanntlich beiseite gelegt und angesammelt werden. Dies folgt daraus, daß die Leistungspflicht des Versicherers eine unbedingte ist und die Todesgefahr stetig zunimmt, während die Prämie gleichbleibt.
3. Zahlungsmodalitäten
a. Leistungsort und Erfüllungsort
Da sich insoweit noch keine einhellige Terminologie durchsetzte, bedürfen diese Begriffe der Definition. Leistungsort ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat (Medicus, Schhuldrecht I, § 17 III 1). Dagegen ist der Erfolgsort derjenige Ort, an dem der Erfüllungserfolg eintreten soll (Medicus, Schuldrecht I, § 17 III 1). Je nach Lage des Leistungs- und des Erfolgsortes, unterscheidet man zwischen Hol-, Bring- und Schickschuld. Geldschulden, wie die Prämienschuld, sind im Zweifel Schickschulden, daß heißt, der Leistungsort liegt beim Schuldner (VN) und der Erfolgsort beim Gläubiger (Versicherer). § 36 VVG weicht von den allgemeinen Vorschriften der §§ 269, 270 BGB ab, indem auf den jeweiligen Wohnsitz bzw. die jeweilige gewerbliche Niederlassung abgestellt wird (Knappmann, in: P/M § 36 Anm. 1.). Gemäß § 36 VVG hat der VN die Prämie kostenpflichtig dem Versicherer zu übermitteln, und zwar auf eigene Gefahr. Bei der Prämienschuld handelt es sich somit um eine qualifizierte Schickschuld. Folglich ist die Leistungshandlung des Versicherungsnehmers mit Absendung des Geldbetrages erfolgt. Maßgeblich für die Leistungshandlung ist also der Zeitpunkt der Absendung, nicht der Eingang der Prämie bei dem Versicherer. Auf die Leistungshandlung kommt es insbesondere für die Frage an, ob ein Verzug gegeben ist, oder nicht. Anders liegt es dagegen bei der Erfüllung. So kommt es etwa im Rahmen des § 362 BGB nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg an (BGHZ 12, 267 (268); 87, 156 (162)). § 36 VVG ist, wie sich aus der Nichterwähnung in § 42 VVG schließen läßt (Knappmann, in: P/M § 36 Anm. 2) und wie in § 37 VVG vorausgesetzt, ius dispositivum. Deshalb sollen im folgenden kurz die beiden wichtigsten Zahlungsmodalitäten behandelt werden. Vereinbaren die Parteien das Lastschriftverfahren, so verwandelt sich die Prämienzahlungspflicht von einer Schickschuld in eine Holschuld (BGH VersR 1985, 447 (448); Bach/Langheid S. 4). Lastschriftverfahren bedeutet, daß der VN den Versicherer ermächtigt, die Prämie bei Fälligkeit mit Hilfe seines Kreditinstitutes zu Lasten des Kontos des VN abbuchen zu lassen. Der VN erteilt mithin seinem Kreditinstitut die Erlaubnis, den Geldbetrag auf Anforderung des Versicherers abzubuchen. Die Leistungshandlung des VN beschränkt sich darauf, für eine entsprechende Kontodeckung durch Guthaben oder Überziehungsabrede bei seinem Kreditinstitut Sorge zu tragen (Römer S. 10; Bach/Langheid S. 4; Goll S. 49; Bauer Rdn. 99; BGHZ 69, 361 (366); BGH VersR 1985, 447 (448); OLG Hamm VersR 1979, 413 (414)). Der Leistungserfolg, d. h. die Tilgung, tritt nicht erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Versicherers ein, sondern schon durch Abbuchung vom Konto des VN (Goll S. 49.). Freilich stehen Leistungshandlung und -erfolg unter dem Vorbehalt, daß der VN der Belastung seines Kontos nicht binnen sechs Wochen widerspricht, da dann sowohl die Leistungshandlung, als auch der Leistungserfolg rückwirkend wieder beseitigt würden. Möchte der Versicherer nach längerer Übung die Prämien nicht mehr per Lastschrift einziehen, so obliegt ihm nach § 37 VVG, dies unmißverständlich und schriftlich mitzuteilen. Eine längere Übung in diesem Sinne liegt nach dem OLG Hamm (OLG Hamm VersR 1979, 1047 (1048)) bereits bei zweimaligem Prämieneinzug vor. In diesem Fall verwandelt sich die bisherige Holschuld in eine Schickschuld zurück (Goll S. 50). Die Übermittlung im Überweisungsverkehr geschieht dadurch, daß der VN sein Kreditinstitut beauftragt, den Prämienbetrag zu Lasten seines Kontos an den Versicherer zu übermitteln, d.h. dafür zu sorgen, daß dieser Betrag auf einem Konto des Versicherers gutgeschrieben wird (Goll S. 47). Wann der VN seine Leistungshandlung vollendet hat, ist zweifelhaft. Die Absendung des Überweisungsauftrages allein dürfte nicht ausreichend sein. Dagegen spricht schon, daß der Überweisungsauftrag zugangsbedürftig ist. Die Frage, ob die Erfüllung ein Vertrag ist oder die reale (Medicus, Schuldrecht I , § 23 IV) bzw. finale Leistungsbewirkung genügt, ist davon unabhängig. Eine Überweisung im Giroverkehr kann lediglich durch eine rechtsgeschäftliche Anweisung erfolgen. Nach zutreffender Auffassung (Goll S. 47 f. ; Palandt-Heinrichs, § 270 Rn. 7) ist die Leistungshandlung erst mit dem Eingang des Überweisungsauftrages bei dem beauftragten Kreditinstitut vollendet, sofern auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Weitergehend könnte man sogar ein Tätigwerden des beauftragten Kreditinstitutes fordern. Dies geht aber zu weit, da beim Versendungskauf für die Rechtszeitigkeit der Leistungshandlung ebenfalls unerheblich ist, ob der mit dem Versand beauftragte Spediteur die Kaufsache bereits verladen hat (Goll S. 48).
b. Teilzahlung
Die Versicherungsprämie ist in voller Höhe zu begleichen. Zahlt der VN nur einen Teil der Prämie, so wird vereinzelt (Ehrenzweig S. 250 f.) erwogen, diesem einen der Teilzahlung entsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren. Dem kann nicht gefolgt werden. Zu bedenken ist die Treuepflicht des Versicherers gegenüber der Versichertengemeinschaft, wonach der Versicherer diese vor ungerechtfertigten Belastungen zu schützen hat (Kalischko VersR 1988, 1002 (1004)). Den §§ 38, 39 VVG liegt zudem das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip zugrunde (Riedler S. 110 m.N.). Obendrein ist der Schuldner grundsätzlich zu Teilleistungen nicht berechtigt (§ 266 BGB). Diese Vorschrift soll den Gläubiger nämlich vor Belästigungen schützen (Medicus, Schuldrecht I, § 17 I.). Für die Versicherer wäre es mit enormen Unkosten verbunden, wenn die VN es in der Hand hätten, monatlich über die Prämienhöhe zu disponieren. Ferner hätten die Versicherer kaum mehr eine sichere Kalkulationsgrundlage. Schließlich läßt es § 39 Abs. 2 VVG für die Leistungsfreiheit des Versicherers genügen, daß der VN lediglich mit den Zinsen oder Kosten, also einem Teil der Bruttoprämie, säumig ist. Daher kann der Versicherer sich bei bloßer Teilzahlung stets auf seine Rechte aus §§ 38 f. VVG berufen. Die h.M. (Bauer Rdn. 101; BGH VersR 1956, 482 (485); VersR 1985, 981 (983); VersR 1986, 54 (54)) macht eine Ausnahme hiervon lediglich dann, wenn der ausstehende Rest nur 'geringfügig' ist. Welcher Betrag geringfügig in diesem Sinne ist, ist Gegenstand zahlreicher Judikate (vgl. Knappmann, in: P/M § 38 Anm. 2 b). Mit Goll (S. 58.) wird man in aller Regel Restbeträge bis 4 v. H. für geringfügig erachten können. Gestützt wird dies teils auf § 242 BGB (BGHZ 21, 122 (136) ; Knappmann, in: P/M § 38 Anm. 2 b.), teils auf eine analoge Anwendung des § 320 Abs. 2 BGB (Riedler S. 111. m.N.). Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, wie Teilzahlungen auf die Bruttoprämie oder auf mehrere offene Rechnungsposten zu verrechnen sind. Abzustellen ist primär auf die Leistungsbestimmung des VN (§ 366 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fehlt eine Leistungsbestimmung, so ist der Versicherer nach § 242 BGB zur Nachfrage verpflichtet (VerBAV 1977 , 403 (404).). Bleibt die Nachfrage ergebnislos, so kommt es auf den vermuteten vernünftigen Willen des Versicherungsnehmers an, sofern dieser dem Versicherer ohne weiteres erkennbar ist (BGH VersR 1978, 436 (437); OLG Köln VersR 1974, 898 (900); OLG Koblenz VersR 1983, 383 (384)): Nach der Rspr. (BGH NJW 1978, 1524 (1524) ; OLG Koblenz VersR 1983, 383 (384) ; OLG Köln VersR 1974, 898 (900) ; KG VersR 1989, 1040 (1041).) hat daher eine Anrechnung der Prämienzahlung in der dem Versicherungsschutz dienlichsten Weise zu erfolgen. Verbleiben auch dann noch Zweifel, so greift § 366 Abs. 2 BGB Platz.
c. Fälligkeit
Fälligkeit ist der Zeipunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung des Schuldners verlangen kann (Medicus, Schuldrecht I, § 17 IV 1.). Die Fälligkeit der Erstprämie und der Einmalprämie richtet sich bei Fehlen einer anderweitigen Abrede nach § 35 Satz 1 VVG. Demgemäß ist die Versicherungsprämie "sofort nach dem Abschluß des Vertrages zu zahlen". Allerdings gewährt § 35 Satz 2 VVG regelmäßig ein Zurückbehaltungsrecht (Bauer Rdn. 87; Hofmann § 11 I Rdnr. 27) bis zur Aushändigung des Versicherungsscheins (sog. Einlösung des Versicherugnsscheins (Hofmann § 11 I Rdnr. 27.)). Macht der VN dieses Zurückbehaltungsrecht in einem Prozeß geltend, führt dies nach § 274 Abs. 1 BGB zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung des VN. Häufig kommt der Vertrag indessen nicht schon durch die Aushändigung der Police zustande. Dies gilt nämlich dann nicht, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des VN abweicht und dieser hierauf einen Monat lang schweigt (§ 5 Abs. 1 VVG). In diesem Fall tritt die Fälligkeit der Erstprämie erst mit Ablauf dieser Monatsfrist ein (Goll S. 43). Die Fälligkeit der Folgeprämien richtet sich nach dem Versicherungsvertrag.
III. Gläubiger und Schuldner
Gläubiger der Versicherungsprämie ist der Versicherer, und zwar auch bei der Rückversicherung (Hofmann § 11 I Rdnr. 22.). Unter den Voraussetzungen des § 43 Nr. 4 VVG kann freilich auch an den Versicherungsagenten schuldbefreiend geleistet werden. Schuldner der Versicherungsprämie ist als Vertragsparner in erster Linie der Versicherungsnehmer. Für die Schadensversicherung ist § 69 Abs. 2 VVG zu beachten, wonach neben dem Veräußerer der Erwerber der versicherten Sache für die Prämie gesamtschuldnerisch haftet. Gleiches gilt gemäß §§ 158h Satz 1, 69 Abs. 2 VVG, 6 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für Kraftfahrzeuge.
Kein Prämienschuldner ist der Versicherte bei der Versicherung für fremde Rechnung oder der Bezugsberechtigte (Hofmann § 11 I Rdnr. 23; Goll S. 41 f.) bei der Lebens- oder Unfallversicherung. Die Bezeichnung 'Versicherung für fremde Rechnung' ist antiquiert. Es handelt sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB (Deutsch Rdnr. 93).
1. Aufrechnung
Die allgemeinen Aufrechnungsregeln werden durch § 35b VVG modifiziert. Nicht auf die Gegenseitigkeit, sondern auf eine qualifizierte Konnexität kommt es an. Der Versicherer kann gemäß § 35b VVG fällige Prämienforderungen von vertraglichen Leistungen abziehen, die er einem Dritten schuldet, sofern Prämienforderung und Versicherungsleistung auf demselben Vertrag beruhen (Baumann HdV S. 536.). Dies gilt nach § 158g VVG jedoch nicht für die Pflichtversicherung. § 35b VVG geht damit über den für den Vertrag zugunsten Dritter normierten Einwand des Versprechenden nach § 334 BGB hinaus.
2. Leistung durch Dritte
Abweichend von § 267 Abs. 2 BGB sieht § 35a VVG vor, daß der Versicherer die fällige Prämie von bestimmten geschützten Personen, nämlich vom Versicherten (bei der Versicherung für fremde Rechnung), vom unwiderruflich Bezugsberechtigten sowie vom Pfandgläubiger, selbst bei Widerspruch des Schuldners annehmen muß.
B. DIE VERLETZUNG DER PRÄMIENZAHLUNGSPFLICHT
Die Vorschriften des VVG über die Verletzung der Prämienzahlungspflicht weichen, wie im folgenden zu zeigen sein wird, beträchtlich von den allgemeinen bürgerlichrechtlichen Regeln ab (Hofmann § 11 I Rdnr. 5). Die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Prämienzahlung hängen zudem davon ab, ob es sich um die erste bzw. einmalige Prämie oder aber um eine Folgeprämie handelt. § 38 VVG regelt die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Erstprämie bzw. der einmaligen Prämie. Wird dagegen die folgeprämie nicht gezahlt, so freift § 39 VVG ein. Beide Vorschriften behandeln den Einfluß der nicht rechtzeitigen Prämienzahlung auf
- Die Prämienzahlungspflicht,
- die Leistungspflicht des Versicherers und
- das Schicksal des ganzen Vertrages.
I. Einmalprämie und erste Prämie
1. Einfluß der Nichtzahlung auf die Prämienzahlungspflicht
Auch wenn der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht zahlt, besteht weiterhin die Prämienzahlungspflicht aus dem Versicherungsvertrage. Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer also auf Zahlung der Prämie verklagen (Etwas anderes gilt gem. § 40 II 2 VVG freilich für den Fall des Rücktritts nach § 38 I VVG, worauf sogleich eingegangen wird.). Gleichwohl ist dies in der Praxis , zumindest des Lebensversicherer, die Ausnahme. Dies mag zum einen auf einer dahingehenden Empfehlung des BAV beruhen (VerBAV 1953, 158 (162)) Zum anderen lehrt die kaufmännische Erfahrung, daß ein Prozeß in aller Regel nicht geeignet ist, eine einträgliche langjährige Geschäftsverbindung zu eröffnen (Goll S. 54). Mitunter sehen die AVBen vor, daß bei Nichtzahlung einer Prämie trotz vereinbarter unterjährlicher Ratenzahlung die noch ausstehenden Raten der Jahresprämie sofort fällig werden (§§ 5 Abs. II Satz 2 Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (AUB), 3 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB), 15 Nr. 2 Satz 2 Allgemeine Hausratsversicherungsbedingungen).
2. Einfluß der Nichtzahlung auf die Leistungspflicht des Versicherers
Wichtiger ist für den Versicherungsnehmer hingegen der Einfluß der Nichtzahlung auf die Leistungspflicht des Versicherers. Es gilt das sog. Einlösungsprinzip nach § 38 Abs. 2 VVG. Danach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die (Erst- bzw. Einmal-)Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt wurde. Unerheblich ist hierbei, ob die Nichtzahlung auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht (BGHZ 47, 352 (354) ; 55, 281 (284); Baumann HdV S. 537). Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf den Leistungserfolg, sondern auf die Leistungshandlung an (Baumann HdV S. 537; Hofmann § 11 I Rdnr. 38). Die gänzliche Leistungsfreiheit des Versicherers beruht nach der Rspr. (BGHZ 21, 122 (131)) auf dem Gedanken, daß dem Versicherungsnehmer, der nicht einmal die Erstprämie pünktlich gezahlt hat, ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Versicherung fehlt. Komme der Versicherungsnehmer aber schon mit der Zhalung dieses Betrages in Verzug, so gibt er - nach Ansicht des BGH - damit zu erkennen, daß er von Anfang an nicht gewillt oder imstande sei, seine versicherungsvertraglichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen (BGHZ 21, 122 (131)).
3. Einfluß der Nichtzahlung auf das Schicksal des ganzen Vertrages
Zahlt der VN die Erst- bzw. Einmalprämie nicht rechtzeitig, so hat der Versicherer nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VVG die Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten.
Der Rücktritt i.S.d. VVG kann, abgesehen von § 8 Abs. 5 VVG, nicht mit dem Rücktritt i.S.d. §§ 346 ff. BGB gleichgesetzt werden. Vielmehr handelt es sich mit Weyers (Weyers Rdnrn. 236 ff.) um eine Mittelding zwischen Kündigung und Rücktritt.
Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag kann durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 349 BGB) erfolgen. Die Abgabe solcher Rücktrittserklärungen ist für die Versicherer mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden. Diesen aufwendigen Weg kann sich der Versicherer ersparen, indem er untätig bleibt: § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG enthält die Vermutung, daß der Versicherer zurückgetreten sei, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wurde. Diese Vorschrift dient nicht nur der Vereinfachung des Geschäftsbetriebs, sondern auch dem Schutz des Versicherungsnehmers davor, "nachträglich", nämlich binnen der zweijährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, "auf die Zahlung von aufgelaufenen Prämienrückständen in Anspruch genommen zu werden, obwohl er Versicherungsschutz nicht genossen hat" (Motive zum VVG, 643, zitiert nach: Baumann HdV S. 537). Der Versicherer kann im Rücktrittsfall nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG allerdings nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. § 3 Abs. 1 Satz 5 Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) konkretisiert die angemessene Geschäftsgebühr auf 3 % der Einmalprämie bzw. 10 % der nun nicht mehr geschuldeten Prämien für das erste Versicherungsjahr bei laufender unterjährlicher Ratenzahlung. § 4 Abs. 6 Satz 2 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sieht als angemessene Geschäftsgebühr einen entsprechend der Versicherungsdauer nach Kurztarif berechneten Betrag, allerdings weinger als 40 % der Jahresprämie vor.
4. Reformüberlegungen
Das dem § 38 Abs. 2 VVG zugrundeliegende Einlösungsprinzip ist rechtspolitisch umstritten (Katzwinkel S. 212 ff.). Gärtner (Gärtner S. 156) weist darauf hin, daß der Versicherer im Schadensfall nach § 35b VVG seine Leistung sogar gegenüber Dritten um den Prämienrückstand kürzen könne, was sein Kreditrisiko zu einem bloß theoretischen Risiko mache. Dementsprechend wird eine Reform des § 38 VVG, zumindest für den sozial sensiblen Bereich (Katzwinkel S. 221), gefordert. Teils bemüht man die Schutzgedanken des Mietrechts (Gärtner S. 160), teils wird auf skandinavische Modelle verwiesen (vgl. Katzwinkel S. 217 f, 221). Meines Erachtens besteht hingegen kein Handlungsbedarf. Das für den wirtschaftlich sehr wichtigen Bereich der Pflichtversicherung, wozu z.B. auch die Kfz-Haftpflichtversicherung zählt, § 35b VVG nach § 158g VVG nicht gilt, übersieht Gärtner. Ferner sind zur Kenntnisnahme des Einlösungsprinzips nicht subtile Rechtskenntnisse erforderlich, sondern lediglich eine Lektüre der eigenen Vertragsunterlagen oder der Tageszeitung (Die Welt vom 13.11.1995, S. 16). Auch entspricht die Einlösungsklausel jahrzehntelanger Rechtstradition (Goll S. 41 zählt sie zum "eisernen Bestand"), was im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht unterschätzt werden darf. Schließlich darf nicht übersehen werden, daß die Rspr. zu den Belehrungspflichten des Versicherers, die Unterschiede zwischen § 38 VVG und § 39 VVG abgemildert hat.
II. Folgeprämie
1. Voraussetzungen des § 39 VVG
Die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Folgeprämie ergeben sich aus § 39 VVG. Hierbei fällt auf, daß Sanktionen neben dem Zahlungsverzug auch an eine vorherige, streng formalisierte Mahnung geknüpft werden (sog. qualifizierte Mahnung (Goll S. 56 lehnt diese Terminologie ab)).
a. Telos des § 39 VVG
§ 39 VVG liegt nicht das einschneidende Einlösungsprinzip zugrunde. Vielmehr sieht diese Vorschrift zum Schutz des Versicherungsnehmers vor, daß, bevor gravierende Rechtsfolgen eintreten, eine qualifizierte Mahnung zu erfolgen hat. Das "Unterbleiben einer solchen Prämienzahlung..." kann nach den Motiven des VVG "...niemals dahin führen, daß ohne weiteres eine Befreiung des Versicherers von seiner Haftung eintritt", da "der Versicherungsnehmer den Zeitpunkt für die jeweilige Zahlung leicht übersieht und... deshalb an die bloße Unterlassung der Zahlung keine zu strengen Rechtsfolgen geknüpft werden dürfen" (Motive zum VVG, 110, zitiert nach: Baumann HdV S. 538). Der BGH (BGHZ 47, 352 (363)) geht in seiner ständigen Rechtsprechung sogar noch einen Schritt weiter. Er entnimmt § 39 VVG einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach eine notwendige Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen hinweisen muß, die eintreten, wenn die verlangte Zahlung nicht fristwahrend erfolgt. Dies soll wegen der Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers sogar dann gelten, wenn dieser die Folgen verspäteter Zahlung dem Gesetz oder den AVBen entnehmen kann. Denn jeder Mahnung des Versicherers komme eine Warnfunktion zu.
b. Qualifizierte Mahnung
Der Versicherer muß dem Versicherungsnehmer nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist setzen (für die Gebäudeversicherung gilt die Monatsfrist des § 91 VVG). Diese Fristbestimmung hat schriftlich zu erfolgen, wobei abweichend von § 126 BGB eine Nachbildung der eingenhändigen Unterschrift genügt. Sie muß eine umfassende, richtige (RGZ 93, 80 (83)) und unmißverständliche (RGZ 93, 80 (83); BGH VersR 1967, 467 (468)) Belehrung über die Rechtsfolgen des fruchtlosen Fristablaufs enthalten (§ 39 Abs. 1 VVG). Ob eine wirksame qualifizierte Mahnung eine exakte Bezifferung der rückständigen Prämienforderung voraussetzt, ist umstritten. Ein Teil der Autoren (Bruck-Möller § 39 Anm. 19) meint, der ausstehende Betrag müsse, soweit nicht Zinsen oder Kosten betroffen seien, gar nicht genannt werden. Dies wird damit begründet, daß unnötige Kosten, welche druch die genaue Aufschlüsselung der Beträge anfallen, vermieden werden können, was letzlich der Gemeinschaft der Versicherten zugute käme. Diese Argumentation überzeugt nicht. Angesichts des bereits üblichen Einsatzes von EDV ist der zusätzlich erforderliche Verwaltungsaufwand als nicht sehr hoch zu taxieren. Demgegenüber ist der Versicherungsnehmer besonders schutzwürdig. So hat er etwa bei gebündelten Versicherungen, d.h. in Fällen, in denen mehrere Versicherungen in einer Police dokumentiert werden, mangels Transparenz kaum noch eine Möglichkeit zu erfahren, durch die Zahlung welchen Teilbetrages er jeweils Deckung erlangen kann. Darüber hinaus spricht ein systematisches Argument gegen obige Rechtsmeinung: Wenn schon Zinsen und Kosten, die oftmals bloß geringe Beträge ausmachen, in der qualifizierten Mahnung exakt auszuweisen sind (§ 39 Abs. 4 VVG), so ist nicht einzusehen, warum für die eigentliche Prämie etwas anderes gelten soll. Dies muß umso mehr gelten, da § 39 VVG Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ( BGHZ 47, 352 (363)) ist. Zutreffend vertritt daher der BGH (BGH VersR 1985, 447 (448)) die Auffassung, der Betrag müsse genau und richtig beziffert werden. Eine Ausnahme wird man mit Kalischko (Kalischko VersR 1988, 1002 (1003 f.)) nur in den Fällen anerkennen müssen, in denen der angemahnte Prämienbetrag offensichtlich falsch beziffert ist und der korrekte Betrag mühelos zu erkennen ist. Beispiel: Die Prämie beträgt DM 276,00 und der Versicherer mahnt DM 27.600,00 an.
Fordert aber der Versicherer zuviel, seien es auch nur einige Pfennige zuviel, so ist die qualifizierte Mahnung umwirksam (BGH VersR 1967, 467 (468); VGH VersR 1985, 533 (533); BGH VersR 1986, 54 (54); BGH VersR 1986, 986 (987); BGH NJW 1993, 130 (131)). Eine besondere Hinweispflicht schreibt § 175 Abs. 3 VVG für die Lebensversicherung vor.
c. Verzug
Die bloße Nichtzahlung, trotz Fälligkeit und qualifizierter Mahnung, reicht - anders als bei § 38 VVG ("nicht rechtzeitig") - nicht aus. Vielmehr muß sich der Versicherungsnehmer mit der ausständigen und angemahnten Prämie im Verzug befinden (§ 39 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 VVG). Das Verschulden wird nach § 285 BGB freilich vermutet. Daran fehlt es etwa bei plötzlicher, schwerer Erkrankung, nicht aber bei Geldmangel (RGZ 75, 335 (337)).
2. Einfluß der Nichtzahlung der Folgeprämie auf die Prämienzahlungspflicht
Der Prämienzahlungsverzug läßt den Zahlungsanspruch des Versicherers gleichfalls unberührt. Kündigt der Versicherer nach § 39 Abs. 3 VVG, so gebührt ihm gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG gleichwohl die Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Dies kann für den Versicherungsnehmer bei Zahlungsverzug zu Jahresbeginn sehr teuer werden, vergegenwärtigt man sich, daß die Versicherungsperiode nach § 9 VVG den Zeitraum eines Jahres umfaßt. Der Versicherungsnehmer müsste im Beispielsfall also das ganze Jahr lang Prämie bezahlen, obwohl er nur bis zum Kündigungstermin Versicherungsschtz genießt. Infolge dieser für den Versicherungsnehmer harten, nahezu pönalen Konsequenzen, wurde die Verfassungskonformität des (vorkonstitutionellen (BVerfG VersR 1985, 852 (852)) § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG bezweifelt. Sieg (Sieg BB 1987, 2249 (2252)) schlägt eine verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 2 VVG vor, während das Amtsgericht Haßfurt (AG Haßfurt VersR 1986, 859 (860)) diese Vorschrift für verfassungswidrig hält. Richtig ist zwar, daß § 40 VVG Ausnahmecharakter hat, da es keinen Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie gibt (Weyers Rdnr. 252; Heiss VersR 1989, 1125 (1128)). Vielmehr setzt sich im europäischen Raum der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie durch (Heiss VersR 1989, 1125 (1127)). § 40 VVG ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, daß diese Vorschrift eine Sanktion für vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers beinhaltet (Heiss VersR 1989, 1125 (1126)). Zudem dient § 40 VVG nicht nur der Rechtsklarheit (Heiss VersR 1989, 1125 (1126)), sondern kann auch als gesetzlich angeordneter pauschalierter Schadenersatz oder als abstrakt-normativer Ersatz (Sieg BB 1987, 2249 (2251)) qualifiziert werden. Der BGH (BGH VersR 1991, 1277 (1278)) erklärte diese Vorschrift jüngst für nicht verfassungswidrig. Da sich, wie gezeigt, sachliche Gründe für die Regelung finden lassen, ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
3. Einfluß der Nichtzahlung der Folgeprämie auf die Leistungspflicht des Versicherers
Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Zahlungsfrist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der geschuldeten Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 39 Abs. 2 VVG). Allerdings kann der Versicherungsnehmer nach § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG auch noch nach Ablauf der Zahlungsfrist durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz rückwirkend wieder herbeiführen (sog. pugario morae). Der Versicherungsnehmer hat hierfür allerdings nur einen Monat Zeit. Wenn der Versicherungsfall indessen bereits eingetreten ist, nützt nachträgliche Zahlung für diesen Versicherungsfall nicht mehr (§ 39 Abs. 3 Satz 3 a.E. VVG), sondern nur für künftige Versicherungsfälle.
§ 39 Abs. 2 VVG ordnet eine Suspension der Leistungspflicht des Versicherers an. Während bei Nichtzahlung der Erstprämie keine Leistungspflicht des Versicherers entsteht, wird die Leistungspflicht des Versicherers bei Verzug mit einer Folgeprämie trotz qualifizierter Mahnung, zumindest vorübergehend, ausgesetzt.
Im Bereich der obligatorischen Haftpflichtversicherung im allgemeinen und der obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung im besonderen sind von obigen Grundsätzen abweichende Sonderregeln zu finden. Anders als in der freiwilligen Haftpflichtversicherung, wo der Versicherer nach § 39 Abs. 2 VVG einwenden kann, er sei zur Deckung nicht verpflichtet, greift dieser Einwand bei der obligatorischen Haftpflichtversicherung nicht. Nach § 158c Abs. 1 VVG kann sich der Versicherer gegenüber dem geschädigten Dritten, welcher sich den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers pfänden und überweisen ließ, nicht auf die Leistungsfreiheit berufen. Dem Direktanspruch des geschädigten Dritten nach § 3 Nr. 1 PflVG kann der Kfz-Haftpflichtversicherer seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht eher als einen Monat nach der Anzeige des Nichtbestehens der Versicherung, so daß eine Kündigung nach § 39 VVG erforderlich wäre, um die "Nachhaftung" auszuschließen.
4. Einfluß der Nichtzahlung der Folgeprämie auf das Schicksal des ganzen Vertrages
Als weitere Sanktion für die Nichtzahlung trotz qualifizierter Mahnung sieht § 39 Abs. 3 VVG die fristlose Kündigung vor. Die Kündigung kann nach fruchlosem Fristablauf erfolgen. Die Kündigung kann aber sogar mit der qualifizierten Mahnung in ein- und demselben Schreiben verbunden werden (§ 39 Abs. 3 Satz 2 VVG). Die Kündigung wird dann zugleich mit dem Ablauf der gleichzeitig gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Wählt der Versicherer diesen Weg, so muß er den Versicherungsnehmer in der qualifizierten Mahnung freilich darauf explizit hinweisen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VVG). Für die Versicherer ist hierbei zu beachten, daß der Versicherungsnehmer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG die Prämie bis zum Ablauf der Versicherungsperiode, welche i.d.R. ein Jahr beträgt (§ 9 VVG), schuldet.
Besonderheiten gelten nach § 175 VVG für die kapitalbildende Lebensversicherung.
III. PROBLEMFÄLLE DES PRÄMIENZAHLUNGSVERZUGES
1. Gestundete Erstprämie
Umstritten ist, ob eine gestundete Erstprämie als Folgeprämie im Sinne des Gesetzes gelten soll. Goll verneint dies (Goll S. 40), da die Gegenmeinung dem durch die VO vom 19.12.1939 geänderten Wortlaut und der amtlichen Begründung widerspreche. § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG führt in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG dazu, daß der Versicherer seinen Prämienanspruch verliere, obwohl er infolge der von §§ 35 Satz 1, 38 Abs. 2 VVG abweichenden Stundungsvereinbarung (sog. deckende Stundung) bereits Risiko getragen habe (Bruck-Möller, § 38 Anm. 4; A.A. Goll S. 40). Insoweit darf im übrigen auf die obigen Ausführungen zur umstrittenen Abgrenzung der Folgeprämie von der Erstprämie Bezug genommen werden.
2. Ersetzung eines alten Vertrages
Weitere Probleme tauchen dann auf, wenn Versicherungsnehmer und Versicherer, die bereits bislang in Vertragsbeziehungen standen, einen neuen Versicherungsvertrag abschließen. Hierbei ist insbesondere an den Fall zu denken, daß ein Versicherungsnehmer sein Kfz veräußert, wodurch sein Versicherungsverhältnis nach § 69 VVG i.d.R. auf den Erwerber übergeht, und sodann sein neues Kfz bei demselben Versicherer versichert. Kommt der VN nunmehr mit der Zahlung der Prämie in Verzug, stellt sich die Frage, ob dieser Prämienzahlungsverzug dem Regime des § 38 VVG zu unterstellen ist. Das LG Würzburg (LG Würzburg VersR 1969, 52 (53); ebenso: Knappmann, in: P/M § 38 Anm. 1 c) bejaht dies regelmäßig. Diese Problematik wurde durch § 6 Abs. 5 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zwischenzeitlich entschäft. Danach gilt § 39 VVG, wonach für den Fall, daß bei dem Versicherer, bei dem das frühere Kfz versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug gleicher Art und gleichen Verwendungszwecks versichert wird. Dies ist für den Versicherungsnehmer von Vorteil. Nachdem sich aber - mangels Vorabkontrolle von AVB durch das BAV (Weyers Rdnr. 113) - nun eine stark differenzierte Tarifstruktur in der Kraftfahrtversicherung abzeichnet, gewinnt diese Fragestellung erneut an Bedeutung. Die Abgrenzungsproblematik stellt sich aber auch dann, wenn der Versicherungsnehmer seinen Versicherer wechselt. Die Abgrenzung ist anhand folgender Kriterien vorzunehmen (Bach/Langheid S. 8): Für einen neuen Vertrag spricht es, wenn wesentliche Vertragspunkte, wie etwa das versicherte Risiko, Versicherungssumme, Prämienzahlung oder Versicherungsdauer erheblich geändert werden. Das bloße Vorliegen eines neuen Antrages oder einer neuen Policierung reicht hingegen nicht aus, um einen neuen Vertrag anzunehmen.
3. Erweiterte Einlösungsklausel
Häufig werden Versicherungsnehmer ein Interesse daran haben, schon vor Einlösung des Versicherungsscheines Versicherungsschutz zu erhalten. Um diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen, verwenden die Versicherer mehr und mehr sog. erweiterte Einlösungsklauseln (z.B. §§ 15 Nr. 3 Satz 1 Allgemeine Hausratsversicherungsbedingungen (VHB), 8 Nr. 3 Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB), 3 I Abs. 3 Satz 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB), 4 I Satz 2 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), 5 Satz 2 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)). Diese könnten folgendermaßen lauten: Der Versicherungsschutz setzt mit dem vereinbarten Versicherungssbeginn ein, sofern der Versicherungsnehmer der ihm nach Versicherungsbeginn zugehenden Erstprämienanforderung durch den Versicherer unverzüglich nachkommt (Deutsch Rdnr. 66; Bach/Langheid S. 10).
4. Vorläufige Deckungszusage
Denselben Effekt, d.h. Versicherungsschutz vor Zahlung der Erstprämie, erreicht man besonders in der Kfz-Haftpflichtversicherung durch die sog. vorläufige Deckungszusage. Darunter versteht man einen für eine kurze, aber unbestimmte Zeit abgeschlossene selbständigen Versicherungsvertrag (sog. Trennungstheorie (BGHZ 2, 87 (91); BGH VersR 1968, 439 (439); Deutsch Rdnr. 65; Bauer Rdn. 121; A.A. Bruck-Möller § 1 Anm. 94)). Die anderlautende Einheitstheorie, wonach die vorläufige Deckungszusage und der endgültige Versicherungsvertrag einen einheitlichen Vertrag darstellen, konnte sich nicht durchsetzen. Das Begriffspaar "vorläufige Deckungszusage" ist insofern mißverständlich, als es sich nicht um eine einseitige Erklärung, sondern um einen Vertrag handelt (Weyers Rdnr. 229). Dieser kommt, wie jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande.
Diese Zeitversicherung besonderer Art (OLG Düsseldorf VersR 1961, 1009 (1009)) gilt nur solange bis der Versicherer eine verbindliche Eintscheidung darüber getroffen aht, ob er den VN versichern möchte. Will er dies nicht zun, so kündigt er die vorläufige Deckungszusage, wofür § 1 Abs. 5 Satz 1 AKB 94 eine Wochenfrist vorsieht. Nach Fristablauf endet dann der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckungszusage (BGH VersR 1968, 439 (439).). Des öfteren übersendet der Versicherer dem VN jedoch den Versicherungsschein und nimmt damit das Angebot des VN an. Sodann beginnt der Eigentliche Versicherungsvertrag, wobei der Haftungsbeginn wiederum von der Einlösung des Versicherungsscheines abhängt (§ 38 Abs. 2 VVG). Mit der Einlösung des Versicherungsscheines endet dann die vorläufige Deckung aufgrund der vorläufigen Deckungszusage (§ 1 Abs. 4 Satz 1 AKB 94). Die Rechtsprechung musste sich oftmals mit der Frage beschäftigen, inwieweit Versicherungsschutz besteht, wenn der VN den nach vorläufiger Deckung erhaltenen Versicherungsschein nicht einlöst. Sicher ist, daß der VN den Versicherungsschutz aus vorläufiger Deckung nicht unendlich lange beanspruchen kann. Dementsprechend bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 2 AKB 94, daß die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft tritt, sofern der Antrag unveräändert angenommen, der Versicherungsscheina ber nicht binnen zwei Wochen eingeläst wird und der VN dies zu vertreten hat. Diese Klausel ist von immenser Bedeutsamkeit. Versäumt der VN die Einlösung des Versicherungsscheines binnen vorbezeichneter Frist, so haftet der Versicherer nicht für die während der vorläufigen Deckung ggf. entretenden Versicherungsfälle. Da diese Konsequenzen der Säumigkeit für den VN sehr einschneidend und nicht vorhersehbar sind, haben Rspr. und Lehre (BGHZ 47, 352 (363); BGH VersR 1968, 439 (440); BGH VersR 1973, 811 (812 f. ); OLG Hamm VersR 1983, 1172 (1173); Fenyves VersR 1985, 797 (797 ff.)) eine entsprechende Aufklärungspfllicht des Versicherers entwickelt. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann zu einer Haftung des Versicherers führen. Vergegenwärtigt man sich, daß nur § 39 VVG für Folgeprämienverzug eine Rechtsbelehrung gesetzlich anordnet, so führt diese Rechtssprechung zu einer Einebnung der Unterschiede zwischen § 38 VVG und § 39 VVG. Sonach sind die vorab geschilderten gravierenden Konsequenzen für den VN, zumindest für den wichtigen Bereich der Kraftfahrtversicherung, eintschärft (Fenyves VersR 1985, 797 (798)).
Rechtsquellen
Rechtsanwalt Frank Feser
Das private Versicherungsvertragsrecht gehört nach Art. 74 Nr. 11 GG zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Laut Art. 72 GG haben die Länder nur solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Der Bund hat durch das VVG eine im Wesentlichen abschließende Regelung vorgenommen. Daher ist das Versicherungsvertragsrecht im Wesentlichen durch Bundesgesetze geprägt.
Hierbei ist vor allem das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30.05.1908 (VVG) von Bedeutung. Es handelt sich um ein Sondergesetz. Soweit sich im VVG keine besondere Regelung findet, ist auf das HGB und ergänzend auf das BGB zurückzugreifen. Bedeutsam ist dies etwa für den Bereich des Prämienzahlungsverzuges, wo die speziellen Regelungen der §§ 38 und 39 VVG den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen vorgehen. Ferner werden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen durch die §§ 16 bis 21 VVG modifiziert.
Das BGB enthält vereinzelt Bestimmungen speziell versicherungsvertragsrechtlicher Natur. Eine Auslegungsregel, welche für alle Arten von Lebensversicherungen, Kapital- und Rentenversicherungen und sogar für die Kapitalunfallversicherung (vgl. § 180 VVG) gilt, enthält § 330 BGB. Eine Versicherungspflicht für den Nießbraucher normiert § 1045 BGB. Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubiger können nach den §§ 1127 bis 1130 BGB unter bestimmten Umständen Zugriff auf die Forderung gegen den Versicherer nehmen.

Versicherungsteuer (Stand 2006)
Rechtsanwalt Frank Feser
Die Zahlung des Entgelts (Prämie bzw. Beitrag) auf Grund eines Versicherungsvertrages (zum Begriff, siehe § 2 Versicherungsteuergesetz) oder eines sonstigen Versicherungsverhältnisses unterliegt grundsätzlich der Versicherungsteuer. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 4 Versicherungsteuergesetz. Steuerfreiheit genießen danach vor allem Rückversicherungen und bestimmte Versicherungen, welche soziale Risiken (Alter, Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit) absichern. Die Voraussetzungen unter denen Steuerfreiheit existiert, ergeben sich im Einzelnen aus dem Ausnahmekatalog des § 4 Versicherungsteuergesetz.
Als Regelfall ist nach § 6 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz derzeit eine Versicherungsteuer von 16 % des Netto-Entgelts vorgesehen. Abweichend hiervon gelten für folgende Versicherungssparten laut § 6 Abs. 2 Versicherungsteuergesetz folgende Sätze:
-
bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
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bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
-
bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
-
bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme;
-
bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts;
-
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts.
Umfangreiche Informationen zur Versicherungsteuer in anderen EU-Ländern finden Sie hier.
Nachtrag: Änderungen zum 01.01.2007
Rechtsanwalt Frank Feser
Im Zuge der Mehrwertsteuererhöhung sind auch Erhöhungen der Versicherungsteuer geplant. Im Wesentlichen sind hier folgende Steuersätze zu nennen:
| Versicherungssparte |
Neuer Steuersatz |
Alter Steuersatz |
| Arbeitslosenversicherung |
19 % |
16 % |
| Haftpflichtversicherung |
19 % |
16 % |
| Kfz-Haftpflichtversicherung |
19 % |
16 % |
| Kfz-Teilkaskoversicherung |
19 % |
16 % |
|
Hausratversicherung
ohne Feueranteil |
19 % |
16 % |
| Rechtsschutzversicherung |
19 % |
16 % |
| Kreditversicherung |
19 % |
16 % |
| Feuerversicherung |
14 % |
11 % |
|
Hausratsversicherung
mit Feueranteil |
18 % |
15 % |
| Mietverlustversicherung |
14-19 % |
11-16 % |
|
Feuerbetriebsunterbrechungs-
versicherung
|
14 % |
11 % |
|
Unfallversicherung
mit Prämienrückgewähr |
3,8 % |
3,2 % |
|
Gebäudeversicherung
ohne Feueranteil |
19 % |
16 % |
|
Gebäudeversicherung
mit Feueranteil |
17,75 % |
14,75 % |
§ 10b VersStG verhindert in einem gewissen Umfang, dass die Parteien des Versicherungsvertrages durch ein Vorziehen der Fälligkeit zu einer Steuerersparnis gelangen. Gleichwohl sind Möglichkeiten denkbar, zu einer Steuerersparnis zu gelangen. Hier ist an den Neuabschluss eines Versicherungsvertrages (bei einem anderen Versicherungsunternehmen) noch im Jahre 2006 und Zahlung der Versicherungsprämie in voller Höhe als Einmalprämie zu erwägen, sofern noch kein Versicherungsschutz bestand oder der alte Versicherungsschutz ohnehin noch in 2006 endet. Ob die Finanzverwaltung dies akzeptieren wird, bleibt freilich abzuwarten.
Die diversen Versicherungsvermittler und der Vertragsabschluss
Rechtsanwalt Daniel Lenkeit
Versicherungsvermittler stellen wohl eine der Berufsgruppen dar, welche oft mit Vorurteilen zu kämpfen haben und deren Image besonders schnell angeschlagen ist. Auf der einen Seite sind sie notwendige und hilfreiche Berater für die Sicherung unserer Vermögenswerte. Auf der anderen Seite haftet ihnen das typische Vertreter-Vorurteil an, dass man sie erst wieder loswird, wenn man ihnen etwas abgekauft hat. Ganz vorurteilsfrei soll im Folgenden ein Überblick über die verschiedenen Vermittlerarten gegeben werden und was Sie bei einem Beratungsgespräch auf jeden Fall beachten sollten:
I) Der klassische Versicherungsvertreter Der klassische Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB wird nur für eine Versicherung tätig. Dies bedeutet, dass er auch nur die Produkte seiner Versicherung anbieten kann. Die Auswahl ist deshalb entsprechend eingeschränkt und es obliegt dem Kunden, sich schon im Vorfeld die ihm am günstigsten erscheinende Versicherung herauszupicken. Auf der anderen Seite hat er aber auch einen eindeutigen Vorteil: Nach der „Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung des BGH gilt alles dem Vertreter gegenüber Vorgelegte und Gesagte als der Versicherung bekannt (vgl. nur OLG Saarbrücken5 U 50/02-1). Dies mag angesichts des Wortlauts des § 44 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verwundern. Diese Norm wird aber nach ganz herrschender Ansicht mit Rücksicht auf die Geschichte der Norm und die Stellvertretungsregeln des BGB (§ 164 ff. BGB) dergestalt ausgelegt, dass er nur hinsichtlich privater Kenntnisnahme des Versicherungsagenten anzuwenden ist. Die „Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung kann gerade im Hinblick auf die Beantwortung von Gesundheitsfragen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung von besonderer Wichtigkeit sein. Sollte der Vertreter eine vom Kunden angeführte Krankheit heruntergespielt und für nicht erwähnenswert erachtet haben, sind durch die fingierte Kenntnisnahme die Rücktritts- und Anfechtungsrechte der Versicherung ausgeschlossen, selbst wenn diese Krankheit nicht oder nicht richtig in dem Vertrag aufgeführt wurde (Rechtsfolge der §§ 16 f. VVG). Da der Versicherungsnehmer allerdings eine solche Situation im Streitfall nach den allgemeinen Darlegungslasten vor Gericht zu beweisen hat (§ 284 ff. ZPO), sollte er möglichst einen Zeugen dabei haben und sich etwaige Aussagen des Vertreters schriftlich bestätigen lassen. Diese Beweislast gilt auch dann, wenn der Vertreter den Antrag selber ausfüllt (BGH IV ZR 145/01). Überhaupt gilt hinsichtlich rein mündlicher Zusagen von Versicherungsvertretern besondere Vorsicht: Im Regelfall sind nämlich schon im Vertrag selber mündliche Absprachen abgedungen. Dementsprechend erscheinen solche mündlichen Zusagen des Vertreters schon aus diesem Grunde unlauter.
II) Der Versicherungsmakler Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 93 ff. HGB ist selbständig tätig und an keine Versicherung gebunden. Sein Vorteil besteht mithin in seiner Unabhängigkeit gegenüber den Versicherungsgesellschaften und seinem breit gefächerten Angebot. Er ist deshalb nur Interessenvertreter des Versicherungsnehmers und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet. Demzufolge verstößt ein formularmäßiger Ausschluss aller Beratungspflichten gegen § 307 BGB (BGH III ZR 251/04). Der Versicherungsmakler ist dafür verantwortlich, nach bestem Wissen und Gewissen die für den individuellen Kunden günstige Versicherung zu vermitteln. Tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Andererseits gilt bei ihm die „Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung nicht. Er tritt nämlich nicht im Namen des Versicherers auf. Etwaige Fehler seitens des Maklers, zum Beispiel in der Beratung, gehen deshalb grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers, bzw. haben jedenfalls keinen Einfluss auf den Versicherungsvertrag. Auch ist es mit ihm nicht möglich, Abweichungen von dem Versicherungsvertrag zu vereinbaren. Eine vom Vertrag abweichende Vereinbarung, welche beispielsweise den Wohnort des Versicherungsnehmers zum Gerichtsstand erklärt, kann deshalb nur mit einem Versicherungsvertreter und nicht mit dem Makler getroffen werden.
III) Der Mehrfachagent Eine Art Zwitterstellung nimmt der Mehrfachagent ein. Er ist auf der einen Seite Vertreter im schon dargestellten Sinne. Auf der anderen Seite wird er für eine Vielzahl von Versicherungen tätig. Für den Versicherungsnehmer ist das oftmals von Vorteil: Die „Auge-und-Ohr"-Rechtsprechung ist auf den Agenten anwendbar. Darüber hinaus ist er normalerweise berechtigt, individuelle Vertragsanpassungen (wie beispielsweise die Gerichtsstandsvereinbarung) selber vorzunehmen. Außerdem ist der Mehrfachagent nicht an eine bestimmte Versicherungsgesellschaft gebunden und kann deshalb bei der Beratung zum Vorteil des Kunden auf einen größeren Fundus an Möglichkeiten zurückgreifen. Freilich ist er hierbei nicht so frei wie der Makler, sondern bei der Anzahl der möglichen Angebote auf die Versicherer beschränkt, mit denen er Vermittlungsverträge abgeschlossen hat.
Abgrenzung verhüllte Obliegenheit / Risikobeschreibung
Rechtsanwalt Frank Feser
Für die Abgrenzung zwischen einer Risikobeschreibung einerseits und einer Obliegenheit andererseits kommt es nicht nur auf den Wortlaut und die Stellung der Klausel an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will (Risikobegrenzung) oder ob sie primär ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert (BGH VersR 2006, 215; VersR 2000, 969). Wird durch die von vornherein erkennbar zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. In der Form eines Ausschlusses – mit seinen beweisrechtlichen Folgen – erfolgt die Begrenzung des Risikos dann, wenn von einem zunächst uneingeschränkt übernommenen Risiko durch weitere vertragliche Regelungen bestimmte Teile der Deckungszusage zurückgenommen werden.
Kabinettsentwurf der Versicherungsaufsichtsgesetz-Novelle 2006 - Volltext -
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften Vom … 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1 Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. EU Nr. L 235 S. 10), der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) sowie der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1). Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 81e wird folgende Angabe eingefügt: „§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte“ b) Nach der Angabe zu § 83a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte“ c) Die Überschrift zu Kapitel V b wird wie folgt gefasst: „V b. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe“ - 2 - d) Die Überschrift zu Kapitel VI b wird wie folgt gefasst: „VI b. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten“ e) Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst: „§ 121e Finanzrückversicherung“ f) Nach der Angabe zu § 121e werden folgende Angaben eingefügt: „§ 121f Bestandsübertragung § 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121j Bestandsschutz“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen 1. Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen), 2. Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 und 3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g.“ b) In Absatz 3 Nr. 4b wird die Angabe „Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B –“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt. 3. In § 1a Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „mit Ausnahme des § 156a“ gestrichen. 4. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“ durch die Wörter „unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „gelten“ die Angabe „neben Absatz 3“ eingefügt. b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „verstoßen“ das Wort „haben“ eingefügt. - 3 - 5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1“ ersetzt. 6. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens“ durch das Wort „Versicherungsunternehmens“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen“ durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt. 7. In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ die Wörter „einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE)“eingefügt. 8. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: „(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, einem entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlassen.“ b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versicherungsmathematischen Bestätigung zu berichten. Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptversammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen. 9. § 12b Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird.“ b) Folgender Satz wird angefügt: „Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“ 10. § 53c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: - 4 - aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von Richtlinien des Rates“ durch die Wörter „oder Umsetzung von Rechtsakten“ ersetzt. bb) Der Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt: „seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens,“ b) In Absatz 3b Satz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „und“ die Wörter „sofern nicht“ eingefügt. c) Absatz 3e Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz“ wird durch die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buchstabe a“ ersetzt. bb) Nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3“ werden die Wörter „, Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 7“ eingefügt. 11. § 54 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden Teile für das in Rückdeckung gegebene und für das an zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) abgegebene Versicherungsgeschäft.“ b) Nach Satz 2 wird folgender Satz neu eingefügt: „Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt.“ 12. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a Satz 5 wird aufgehoben. b) Absatz 6a wird wie folgt gefasst: - 5 - „(6a) Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG an den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. Für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des §121g vergleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Lebensversicherung, die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 11d, die Krankenversicherung der in § 12 genannten Art und die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f nur für die Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs.“ 13. § 67 wird wie folgt gefasst: „67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung In den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versicherungszweigen hat das Unternehmen mit Ausnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens nach § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten.“ 14. § 81 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben. 15. § 81b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor und“ gestrichen und wird das Wort „rechtfertigen“ durch das Wort „Rechtfertigen“ ersetzt. b) Absatz 2c wird wie folgt geändert: aa) Folgender Satz wird vorangestellt: „Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen.“ - 6 - bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „zu keinem oder“ gestrichen und wird das Wort „unwesentlichen“ durch das Wort „begrenzten“ ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „§ 121e findet Anwendung.“ 16. Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt: „§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte (1) Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2, § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaftern des Unternehmens. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen oder den in Satz 4 genannten Personen, bei denen feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist; dies gilt insbesondere gegenüber 1. Unternehmen, die für dieses Versicherungsunternehmen Verträge abschließen oder vermitteln, 2. Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können und 3. Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen. (2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.“ 17. § 83 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: - 7 -aaa) Nach dem Wort „Versicherungsnehmern“ werden die Wörter „oder den Vorversicherern“ eingefügt. bbb) Nach der Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4“ wird die Angabe „§ 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6“ eingefügt. bb) In Nummer 1a und Nummer 1b wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen“ jeweils durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 5 Satz 3 werden aufgehoben. c) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a oder 5b“ durch die Angabe „Absatz 1, 5, 5a oder 5b“ ersetzt. 18. Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt: „§ 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte (1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Versicherungsgeschäfte (§ 81f Abs. 1 Satz 1) betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen ist oder war sowie die Mitglieder der Organe und die Gesellschafter und Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. § 83 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen sie diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen die in Absatz 2 aufgeführten Räume durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von 1. Geschäftsräumen außer bei Gefahr im Verzug, - 8 - 2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge begründet haben, enthalten. (4) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können. (5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit 1. feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in diesem Staat erbracht werden und 2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde stellt. (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht informieren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein setzt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat. (8) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Abs. 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“ - 9 -19. § 89a wird wie folgt gefasst: „§ 89a Keine aufschiebende Wirkung Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.“ 20. § 101 wird aufgehoben. 21. § 104 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen“ jeweils durch das Wort „Versicherungsunternehmen“ ersetzt. b) In Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens“ durch das Wort „Versicherungsunternehmens“ ersetzt und nach dem Wort „Versicherten“ die Angabe „oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer“ eingefügt. c) In Absatz 2a wird aa) in den Nummern 1 und 3 sowie im abschließenden Satzteil das Wort „Erstversicherungsunternehmen“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“ und bb) in Nummer 2 das Wort „Erstversicherungsunternehmens“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens“ ersetzt. 22. Die Überschrift zu Kapitel V b wird wie folgt gefasst: „V b. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe“ - 10 -23. § 104a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die 1. beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates, 2. Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates, 3. Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft sind.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, die eine Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besitzen;“ bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist;“ cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittlandes im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt;“ dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: - 11 - „7. Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1.“ 24. § 104b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird.“ 25. § 104e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen“ durch „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Versicherten“ die Worte „oder der berechtigten Interessen der Vorversicherer“ eingefügt. b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte und“ 26. § 104g wird wie folgt gefasst: „§ 104g Ermächtigungsgrundlage (1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet. - 12 - (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestimmen, sowie der Aufsichtsbehörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Diese erlässt die Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder.“ 27. In § 104k Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „beziehungsweise des § 119 Abs. 1“ gestrichen. 28. § 110a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: „Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;“ b) Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, die §§ 81f, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, 89a,“ 29. In § 111b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs. 2“ die Angabe „, §§ 81f oder 83b“ eingefügt. 30. In § 111c Abs. 2a wird die Angabe „§§ 81, 83, 84 und 93“ durch die Angabe „§§ 81, 83 und 84“ ersetzt. 31. § 111f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L - 13 - 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihm für diese Behörde wesentlich erscheinen.“ 32. Die Überschrift zu Kapitel VI b wird wie folgt gefasst: „VI b. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten“ 33. § 111g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1“ die Angabe „oder § 119 Abs. 1“ eingefügt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsunternehmen“ jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt. cc) In Nummer 5 wird das Wort „Versicherungsunternehmen“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen“ und das Wort „Versicherungsgeschäften“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsgeschäften“ ersetzt. dd) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 10 bis 13 angefügt: „10. die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen; 11. die nach §121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften; 12. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g geltenden Vorschriften; 13. eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.“ 34. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 4b wird die Angabe „§ 11b Satz 4“ durch die Angabe „11b Satz 3“ ersetzt. - 14 - b) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Wörter „aus den Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht oder“ gestrichen. 35. § 114 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch die Wörter „seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens, “ ersetzt. b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: „4. darüber, dass der Aufsichtsbehörde über die Solvabilitätsspanne und die Eigenmittel zu berichten ist, sowie über Form und Inhalt dieses Berichts.“ 36. Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf dieses Geschäft sind § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2, Abs. 1a und § 115 Abs. 2 Satz 3 nicht anzuwenden.“ 37. In § 118a Nr. 3 werden die Wörter „die die Beerdigungskosten zu tragen haben“ gestrichen. 38. § 118b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§13a Abs. 1 Satz 3,“ gestrichen. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Für separate Abrechnungsverbände nach § 1a Abs. 2 gilt Satz 1 entsprechend.“ 39. § 118c wird wie folgt gefasst: „§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§13a bis 13c sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und Nr. 3 nicht anzuwenden.“ 40. § 119 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 5a gilt entsprechend.“ - 15 - b) Dem Absatz 2 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt: „insbesondere eine Darstellung, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten das Rückversicherungsgeschäft über Niederlassungen betrieben werden soll,“ 41. § 120 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktiengesellschaften“ die Wörter „einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE)“ eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte und damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 104k Nr. 2.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im Übrigen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG.“ c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „in gegenständlicher Hinsicht“ eingefügt. 42. § 121a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, die §§ 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, § 111f sowie § 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4. 2. In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die Stelle der Verordnung nach 53c Abs. 2 die Verordnung nach § 121d. 3. In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange der Versicherten die berechtigten Interessen der Vorversicherer. 4. In Absatz 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b. - 16 - § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften handelt. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Für Unternehmen, die die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, § 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis 52 und § 87 Abs. 5.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und wie folgt geändert: aa) Folgender Satz wird vorangestellt: „Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Bundesanstalt für die gesamte Geschäftstätigkeit insbesondere auf die Solvabilität des Rückversicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.“ bb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt. e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber weiterhin geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen. Insbesondere kann sie Zahlungen des Unternehmens zeitweilig verbieten und die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen einer bestimmten Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung. (6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei hat die Aufsichtsbehörde bei der über die Finanzaufsicht hinausgehenden Aufsicht mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zusammenzuarbeiten. § 111c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung auf § 121a Abs. 4, - 17 - § 121c und § 121c Abs. 4 tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies einer Bescheinigung darüber entgegen, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist. Trifft die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber die Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt. Sie ersucht erforderlichenfalls die Behörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergreifen.“ 43. § 121b wird wie folgt gefasst: „§ 121b Anlagegrundsätze (1) Für die Vermögensbestände, die der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine ausreichende Währungskongruenz zu gewährleisten und die Angemessenheit der Mischung und Streuung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei sind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu beachten. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung der Portfolioverwaltung beitragen. (2) Zu den Vermögensbeständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile, die auf Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG entfallen, bleiben außer Betracht. Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt. Gehören Rückversicherungsverhältnisse zu einem selbstständigen Bestand eines Rückversicherungsunternehmens in einem Drittstaat, so gelten die Absätze 1 und 2 auch für die aus diesen Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Vermögensbestände, soweit das ausländische Recht nichts Abweichendes vorschreibt.“ - 18 -44. § 121c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „entsprechend“ durch das Wort „nach“ ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle des Widerrufs oder Erlöschens der Erlaubnis unterrichtet die Aufsichtsbehörde die zuständigen Behörden aller übrigen Mitglied- und Vertragsstaaten.“ 45. § 121d wird wie folgt gefasst: „§ 121d Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/EG durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über 1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne, 2. den für die Lebensrückversicherung und die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds.“ 46. § 121e wird wie folgt gefasst: „§ 121e Finanzrückversicherung (1) Finanzrückversicherung ist eine Rückversicherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer), und dabei zumindest 1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) berücksichtigt werden oder 2. durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags ausgeglichen werden, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen. Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb. Über Finanzrückversicherungsverträge und die im Rahmen des Geschäftsbetriebes abgeschlossenen Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer ist der Bundesanstalt gesondert zu berichten. - 19 - (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Finanzrückversicherung im Sinne des Absatzes 1 und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer Vorschriften zu erlassen darüber, 1. unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer als hinreichend anzusehen ist, 2. welche Mindestbestimmungen in jedem Finanzrückversicherungsvertrag enthalten sein müssen, 3. wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben, 4. wie interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren auszugestalten sind, um eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz in der Berichterstattung sicherzustellen, und 5. welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflichten nach Absatz 1 Satz 3 haben. 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: „§ 121f Bestandsübertragung (1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaates nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne verfügt. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 121i Abs. 2, bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie nach der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Wird die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. - 20 -§ 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften (1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, das kein bestehendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei sie die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. (2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, § 53c Abs. 1 Satz 1, § 81b Abs. 1, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte anzulegen. Als zulässige Eigenmittel sind bei Kapitalgesellschaften das bilanzielle Eigenkapital oder das sonstige Gründungskapital anzusehen. Personengesellschaften haben Garantien geeigneter Kreditinstitute auf erstes Anfordern oder vergleichbare Sicherheiten mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne nachzuweisen. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über 1. die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne nach Maßgabe der Artikel 35 und 37 bis 39 der Richtlinie 2005/68/EG, 2. die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Vorversicherer abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen, 3. die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz sicherstellen. § 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (1) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat), die eine behördliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften, die in dem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassen worden sind, besitzen, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der zuständigen Aufsichtsbehörde - 21 - des Herkunftsmitgliedstaats zusammenzuarbeiten hat. Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen. § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend. (2) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Abs. 1 die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Verstöße abzustellen, unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht diese um Zusammenarbeit. § 111a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates auch, wenn sie Gründe für die Annahme hat, dass die Tätigkeiten des Rückversicherungsunternehmens zu einer Beeinträchtigung seiner finanziellen Solidität führen könnten. Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fällen des § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen. Der Herkunftsmitgliedstaat hat die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen. (3) Verstößt das Rückversicherungsunternehmen trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch weiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften, so kann die Bundesanstalt nach erneuter Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung früherer und Verhütung künftiger Verstöße ergreifen. Sind hierbei Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen. (4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 2, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6, die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. § 83 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Vorversicherer treten. § 111b Abs. 2, 4 und 5 findet mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift. 2. In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen auf Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG die - 22 -Bezugnahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG. 3. In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1. § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (1) Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Unternehmen dürfen im Inland sowohl Zweigniederlassungen errichten, als auch von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversicherung betreiben, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist. (2) Für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes einer Niederlassung ist eine Erlaubnis erforderlich. Für die Errichtung und den Geschäftsbetrieb der Niederlassung gelten neben den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 2 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Die mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen ergeben sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2; 2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d; 3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Erlaubnisversagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu beziehen; 4. Die Erlaubnis kann auch dann versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vorliegen. Im Übrigen finden die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung abgeschlossene Rückversicherungsgeschäft. - 23 - (3) Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, die bestehende Zweigniederlassungen fortführen und dies der Bundesanstalt unter Beifügung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2007 anzeigen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 im Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 vorliegen. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht nach Absatz 2. Unterbleibt die Anzeige nach Satz 1, ist eine Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwendung. (4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung im Sinne des Absatz 2 ganz oder teilweise auf die inländische Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des Absatz 2 oder auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen wird, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Sie darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung oder das übernehmende Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Der Nachweis hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen, wenn 1. die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht wird, oder 2. das übernehmende Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat. Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. § 121j Bestandsschutz (1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht. (2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f.“ - 24 - 48. In § 125 Abs. 2 wird das Wort „Vermögensgegenstände“ durch das Wort „Vermögensgegenständen“ ersetzt. 49. In § 127 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. 50. § 134 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern „Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb“ werden ein Komma und die Wörter „die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1)“ eingefügt. b) Die Angabe „(§§ 14, 108)“ wird durch die Angabe „(§14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, §108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt. 51. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 110d Abs. 1 Satz 1“ ein Komma gesetzt, das nachfolgende Wort „oder“ gestrichen, nach der Angabe „§ 119 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1“ und nach dem Wort „betreibt“ die Wörter „oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert“ eingefügt. 52. In § 141 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 113 Abs. 1“ die Angabe „oder § 121a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt. 53. § 144 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 4“ die Angabe „oder § 121a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt. b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 121a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 121a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4“ ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt: „2a. einer vollziehbaren Anordnung nach 55b Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt, “ cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a“ die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1“ gestrichen. - 25 - dd) In Nummer 8 wird nach der Angabe „110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a,“ die Angabe „oder § 83b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1,“ eingefügt. ee) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 8a eingefügt: „8a. entgegen § 83b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, oder §131 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, “. ff) In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt. gg) Nummer 11 wird aufgehoben. 54. In § 144a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils“ durch die Angabe „“81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Buchstabe a, “ ersetzt. 55. In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 1b“ die Wörter „die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g“ eingefügt. 56. In § 157a Abs. 3 erster Halbsatz wird die Angabe „der §§ 89a und 93“ durch die Angabe „des § 89a“ ersetzt. 57. In § 159 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2,“ gestrichen. Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4b des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „durch eine auf Grund“ durch die Wörter „durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 83b Abs. 3 oder“ ersetzt. 2. Dem § 16 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Einnahmen aus rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldern, aus Erstattungen für Aufwendungen in Zusammenhang mit Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten, aus - 26 - Veröffentlichungen, vermischte Einnahmen sowie Zinsen aus der Anlage überschüssiger Liquidität, die bei der Umlageerhebung für die Jahre 2002 und 2003 nicht berücksichtigt wurden, sind von den Kosten des Umlagejahres 2007 abzuziehen.“ Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt.“ b) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.“ 2. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: „(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3 Millionen Euro, wenn 1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft zehn vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen, - 27 - 2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder 3. die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen zehn vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.“ 3. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/ EG eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Mindesteigenkapitalausstattung und über sichere und liquide Kapitalanlagen verfügt.“ 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit 1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft zehn vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen, 2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder 3. die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen zehn vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.“ 5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. - 28 - 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Pensions- und“ gestrichen. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 23. September 2010 entsprechend. Sofern Pensionskassen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von § 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1 nicht.“ Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung Die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) wird wie folgt geändert: § 1 wird wie folgt gefasst: „§1 Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“ Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung Die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst: - 29 -„§ 1 Berechnung und Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne 1. vier Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst trägt, 2. zuzüglich 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, 3. zuzüglich 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird, 4. zuzüglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Kapitalausstattungs-Verordnung, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird; für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs. 2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 Nr.1 angerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne ist in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatz 1 Nr. 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätsspanne, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „geforderten“ eingefügt. - 30 - b) In Satz 3 werden die Wörter „, sofern satzungsgemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbehalten sind“ gestrichen. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(verfügbare Solvabilitätsspanne)“ gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „insbesondere“ gestrichen. bbb) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: „a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien; b) bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;“ ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende“ eingefügt. ddd) Nummer 6 wird aufgehoben. eee) Der Punkt am Ende von Nummer 7 wird durch ein Semikolon ersetzt. fff) Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht; b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden.“ cc) In dem neuen Satz 3 wird - 31 - aaa) im einleitenden Satzteil das Wort „Beiträge“ durch das Wort „Beträge“ ersetzt und bbb) werden dem Wort „Verlustvortrag“ die Wörter „um die auszuschüttende Dividende erhöhte“ vorangestellt. c) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.“ d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: „4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde, und sofern nicht 1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder 2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.“ e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen.“ 5. § 4 wird wie folgt gefasst: „§4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde - 32 - (1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen.“ Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des privaten Versicherungsvertragsrechts
| I. Instanz |
Sprache |
|
II. Instanz |
| Amtsgericht |
 |
Berufung |
Landgericht |
| Local Court |
 |
appeal on fact and law |
Regional Court |
| Tribunal cantonal |
 |
appel |
Tribunal régional |
| Juzgado Local |
 |
|
Tribunal Regional |
| Участковый суд |
 |
|
Земельный суд |
| Районен съд |
|
|
Областен съд |
| Pretura |
 |
|
Tribunale Regionale |
| Općinski sud |
 |
|
Zemaljski sud |
| Основен суд |
 |
|
Апелативен суд |
| Sąd Grodzki |
|
|
Sąd Krajowy |
| I. Instanz |
Sprache |
|
II. Instanz |
|
III. Instanz |
| Landgericht |
 |
Berufung |
Oberlandesgericht / Kammergericht |
Revision |
Bundesgerichtshof |
| Regional Court |
 |
appeal on fact and law |
Higher Regional Court |
appeal or complaint on points of law only |
Federal Court of Justice |
| Tribunal régional |
 |
appel |
Tribunal régional supérieur |
pourvoi en cassation ou re-cours sur le fond |
Cour fédérale de justice |
| Tribunal Regional |
 |
|
Tribunal Regional Superior |
|
Corte Federal de Justicia |
| Земельный суд |
 |
|
Высшый земельный суд |
|
Федеральный верховный суд |
| Областен съд |
|
|
Върховен областен съд |
|
Федерален върховен съд |
| Tribunale Regionale |
 |
|
Tribunale Regionale Superiore |
|
Corte Federale di Giustizia |
| Zemaljski sud |
 |
|
Viši zemaljski sud |
|
Savezni vrhovni sud |
| Апелативен суд |
 |
|
Виш покраински суд |
|
Соjузен врховен суд |
| Sąd Krajowy |
|
|
Sąd Krajowy Wyższy |
|
Trybunał Federalny |
| I. Instanz |
Sprache |
|
II. Instanz |
| Landgericht |
 |
(Sprung-)Revision |
Bundesgerichtshof |
| Regional Court |
 |
immediate appeal on law only in lieu of an appeal on fact and law |
Federal Court of Justice |
| Tribunal régional |
 |
pourvoi direct en cassation |
Cour fédérale de justice |
| Tribunal Regional |
 |
|
Corte Federal de Justicia |
| Земельный суд |
 |
|
Федеральный верховный суд |
| Областен съд |
|
|
Федерален върховен съд |
| Tribunale Regionale |
 |
|
Corte Federale di Giustizia |
| Zemaljski sud |
 |
|
Savezni vrhovni sud |
| Апелативен суд |
 |
|
Соjузен врховен суд |
| Sąd Krajowy |
|
|
Trybunał Federalny |
|
|