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Versicherungslexikon Schnellsuche: A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z A Allgemeine Geschäftsbedingungen B Berufsunfähigkeitsversicherung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) C Comité Européen des Assurances (CEA) D E Employment Practices Liability F G H I J Juwelen-, Schmuck- und Pelzsachenversicherung K L M Medizinisch notwendige Behandlungsmaßnahme N O P Q R Reiserücktrittskostenversicherung Restschuldversicherung auf den Todesfall S T U V Vermögensschadenshaftpflichtversicherung W Wassersportfahrzeugkaskoversicherung X Y Z
ABE lautet die Abkürzung für Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung. Mit Abschlußprovision wird die Provision, die der Abschlussvermittler bei Vertragsabschluss erhält, bezeichnet. Als abstrakte Verweisung wird eine Klausel bei der Berufsunfähigkeitsversicherung umschrieben. Danach muss sich der Versicherungsnehmer auf jeden anderen Beruf verweisen lassen, den er nach seinem Wissenstand ebenfalls ausführen kann und der keine deutlich geringeren Kenntnisse oder Fähigkeiten verlangt. Schließlich darf dieser Beruf weder hinsichtlich des Einkommens noch des Ansehens spürbar hinter dem Niveau des bislang ausgeübten Jobs zurückbleiben, wobei eine Einkommenseinbuße von 20 Prozent noch hinzunehmen ist. Nach Einschätzung des BGH ist auch ein Wechsel von der Selbständigkeit zu einem Angestelltenverhältnis grundsätzlich nicht unzumutbar. Nach der Adäquanztheorie ist eine Ursache dann kausal für den Schaden, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen. AERB ist das Kürzel für Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung. AGB ist die Abkürzung für Allgemeine Geschäftsbedingungen. AKB lautet die Abkürzung für Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung. Versicherungsunternehmen, welche eine Lebensversicherung oder eine (substitutive) Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen (§ 11a VAG bzw. § 12a VAG). Nach der Aktuarverordnung hat der Aktuar die Aufgabe eine versicherungsmathematisch einwandfreie Kalkulation der Prämien und damit eine dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu verantworten. Voraussetzung sind neben der Berufserfahrung auch ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite der Deutsche Aktuarvereinigung e.V. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Diese Legaldefinition findet sich in § 305 BGB. Das Alterseinkünftegesetz bezweckt eine nachgelagerte Besteuerung, indem die Alterseinkünfte von Rentnern sukzessive steuerpflichtig werden, während die Beiträge und Prämien, welche während der Erwerbsphase geleistet werden, zunehmend von der Einkommensteuer freigestellt werden sollen. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik: Versicherungssparte Rentenversicherungsrecht. AltZertG lautet die Abkürzung für das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen vom 26.06.2001. AMB lautet die Abkürzung für Allgemeine Maschinenversicherungsbedingungen. Der Anscheinsbeweis ist ein Begriff aus dem Zivilprozessrecht. Voraussetzung für die Anwendung des Anscheinsbeweises ist ein Geschehensablauf, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat. Liegt diese Voraussetzung vor, so spricht eine tatsächliche Vermutung für diesen Geschehensablauf, die freilich im Prozeß erschüttert oder widerlegt werden kann. So nimmt man im Allgemeinen an, dass derjenige, der im Straßenverkehr auffährt, unachtsam war. ARB ist die Abkürzung für Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen. Die Krankentagegeldversicherungen greifen bei Arbeitsunfähigkeit Platz. Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person setzt - unter anderem - voraus, dass sie ihre berufliche Tätigkeit - allein auf den von ihr tatsächlich ausgeübten Beruf kommt es an (BGH VersR 1997, 1133; Prölss/Martin/Prölss, VVG, 27. Aufl., § 1 MB/KT 94, Rdnr. 6) - in keiner Weise ausüben kann. Assekuranz ist eine ältere Bezeichnung für Versicherung. Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist mitunter ein Streitpunkt zwischen Versicherungnehmer und Versicherer. Insofern stellt sich die Frage, wie Allgemeine Versicherungsbedingungen auszulegen sind. Die Rechtsprechung stellt dabei im Zweifel darauf ab, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Die Aussteuerversicherung ist eine besondere Form der kapitalbildenden Lebensversicherung. Sie dient häufig der Finanzierung der Hochzeitskosten. Die Versicherungssumme wird bei Heirat, spätestens bei Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes ausgezahlt. Bei früherem Tod des Versorgers entfällt die Beitragszahlungspflicht. Das Mädchen darf bei Vertragsabschluß nicht älter als 10, der Junge nicht älter als 12 Jahre sein. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind neben dem VVG und etwaigen besonderen Versicherungsbedingungen von maßgeblicher Bedeutung. Sie regeln den Versicherungsschutz, den Versicherungsfall, die Leistungsmodalitäten und weitere wichtige Details zum Versicherungsvertrag. AVB BUZ lautet die Abkürzung für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. AVB Vermögen lautet die Abkürzung für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. AVB-WB lautet die Abkürzung für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten und von Angehörigen der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatenden Berufe. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt für den Bund die in Deutschland tätigen privaten Versicherungsunternehmen, die wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind, und die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsversicherer, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind. Die Ziele dieser Aufsicht bestehen vor allem darin, die Belange der Versicherten ausreichend zu wahren und dabei vor allem sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit erfüllbar sind. Die Bauwesenversicherung (auch Bauleistungsversicherung) ist eine Versicherung, die unvorhersehbare Schäden oder Zerstörungen von Leistungen während der Bauzeit abdeckt. Versichert sind in der Regel Schäden durch Raub und Diebstahl an Bauleistungen, Bauteilen und Baustoffen, mutwillige Beschädigungen durch fremde Personen und Schäden durch Elementarereignisse. Die sog. kleine Benzinklausel für die Haftpflichtversicherung lautet: „Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft, Luft oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“ Diese Klausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privat und der Kfz-Haftpflichtversicherung und bezweckt einerseits - abstrakt gesehen - einen lückenlosen Deckungsanschluss zwischen den beiden Versicherungsarten sowie andererseits die Vermeidung von Doppelversicherungen. Maßgebend für die Abgrenzung ist mithin, ob der Schadensfall mit dem Gefahrenbereich, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht, ob es sich also um typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahren handelt (BGH VersR 1994, 83, 84; OLG Düsseldorf VersR 1993, 302, 303; OLG Hamm VersR 1991, 218, 219; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs selbst haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußeren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, werden dagegen von der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht erfasst, sondern unterfallen der Privathaftpflichtversicherung. Einen instruktiver Fall zu dieser Problematik im Zusammenhang mit der Jagdhaftpflichtversicherung hatte das OLG Karlsruhe (Urt. v. 07.12.2006 - 12 U 133/06 -) zu entscheiden. Eine Beschlagnahme im Sinne der transportversicherungsrechtlichen DTV-Beschlagnahmeklausel 2000/2004 liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt zugunsten eines Anderen, insbesondere des Staates entzogen oder beschränkt ist, sei es zur Nutzung, sei es zur Durchsetzung anderer staatlicher Belange, wie zum Beispiel des Zollrechts oder des Gesundheitsrechts. Die Abkürzung für das ehemalige "Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" lautet BAV. Im Jahre 2002 wurde das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen integriert in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (BAFin). Berufsunfähigkeit bedeutet, dass der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt das Risiko einer Beeinträchtigung der Fähigkeit, einen bestimmten Beruf auszuüben, ab. Eine eingehende gesetzliche Regelung fehlt. Die Rechtsprechung bewertet die Berufsunfähigkeitsversicherung, gleichob es sich um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, welche gemeinsam mit einer Lebensversicherung abgeschlossen wird und ohne diese nicht fortgesetzt werden kann, oder um eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung handelt, als besondere Form der Lebensversicherung. Soweit die Besonderheiten der Berufsunfähigkeitsversicherung dies zulassen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine zulässigen abweichenden Bestimmungen beinhalten, werden daher auf solche Berufsunfähigkeitsversicherungen die Regeln über die Lebensversicherung herangezogen. BerVersV ist die Abkürzung für die Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 14.6.1995. Eine Bewußtseinsstörung im Sinne der AUB setzt kein vollständiges Versagen der Sinnestätigkeit voraus. Vielmehr genügt eine Störung der Aufnahme- oder Reaktionsfähigkeit, die verhindert, dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage noch gewachsen ist. Eine solche Bewußtseinsstörung wird auch bei Trunkenheit, jedenfalls ab einem Blutalkoholgehalt über 2 Promille angenommen. BGB ist die Abkürzung für das Bürgerliche Gesetzbuch. Blitzschlag ist nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung (vgl. § 5 Nr. 2 VGB 88) der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Bei einem Bonus-Malus-System richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie nach dem Schadenverlauf während einer bestimmten Periode. Bei Schadenfreiheit reduziert sich die zu leistende Prämienzahlung sukzessive bis zu einem festgelegten Bruchteil; bei Schäden steigt die zu leistende Prämienzahlung zu einem festgelegten Vielfachen. Brand ist nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen der Wohngebäudeversicherung (vgl. § 5 Nr. 1 VGB 88) ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Die Lehre von der causa proxima, die aus dem englischen Recht (Section 55 des Marine Insurance Act), stammt, findet im Bereich der Seeversicherung und der kombinierten See- und Landtransporte Anwendung. Teilweise wird sie überdies im Bereich der Binnen- und Lufttransporte für anwendbar erachtet. In Ziffer 2.6 DTV-Güter 2000/2004 wird die Anwendbarkeit der Lehre von der causa proxima ausdrücklich klargestellt. Die Rechtsprechung verbindet die causa proxima Lehre mit den Grundsätzen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Inhaltlich besagt diese Lehre, dass dann, wenn für Transportschäden mehrere adäquate Ursachen in Frage kommen, nicht die zeitlich nächste maßgeblich ist, sondern die Ursache, welche den Schaden überwiegend herbeigeführt hat, als relevante Ursache anzusehen ist. Maßgeblich für den Eintritt des Schadens ist danach die wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache. Das Comité Européen des Assurances (CEA) ist die Vereinigung der nationalen Versicherungsverbände in Europa. Cessio legis bedeutet gesetzlicher Forderungsübergang. Anders als im Bereich der Summenversicherung gilt im Bereich der Schadensversicherung der Grundsatz der Vorteilsausgleichung: Leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer Schadensersatz, so geht zugleich ein etwaiger Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten kraft Gesetzes von dem Versicherungsnehmer auf den Versicherer über § 86 VVG (vgl. § 67 VVG a. F.). CMR ist die Abkürzung für die Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen). Diese Vereinbarung ist vor allem für grenzüberschreitende Transporte und damit für die Transportversicherung relevant. Rechte und Pflichten zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages werden nicht erst durch den Vertragsschluss begründet. Schon während der Verhandlungen fordert der auf die Anknüpfung versicherungsvertraglicher Beziehungen gerichtete gesteigerte soziale Kontakt gegenseitige Rücksichtnahme. Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt und einen Schaden verursacht, kann nach § 311 BGB ("Culpa in contrahendo") auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Es ist für die Haftung aus culpa in contrahendo unerheblich, ob der Versicherungsvertrag anschließend noch zustande kommt. DeckRV lautet die Abkürzung für die Verordnung über die Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellung vom 6.5.1996. Die zivilrechtliche Verschuldenshaftung setzt Deliktsfähigkeit voraus. Sie fehlt vornehmlich bei Kindern unter 7 Jahren und bei Unzurechnungsfähigkeit. Spielen dabei Alkohol oder Betäubungsmittel eine Rolle, so bleibt der Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn sich der Täter schuldhaft in diesen Zustand versetzt hat, nach § 827 BGB bestehen. Kinder zwischen 7 und 18 Jahren sind beschränkt deliktsfähig. Bei ihnen kommt es darauf an, ob sie zum Tatzeitpunkt über die erforderliche Einsicht verfügten. Eine Einschränkung gilt für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren, wenn sie fahrlässig einen Schaden durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug herbeiführen. Hier schließt das Gesetz nunmehr eine Verantwortlichkeit von vornherein aus. Delkrede (ital. = vom Glauben) meint die Gewährleistung für den Eingang einer Forderung. Das Forderungsausfallrisiko, welches etwa bei einer Warenkreditlieferung ohne Vorkasse regelmäßig besteht, kann über die Delkredereversicherung, insbesondere die Warenkreditversicherung abgedeckt werden. Die Differenzhypothese ist maßgeblich bei der Berechnung eines Schadens. Es werden hierbei zwei Situationen miteinander verglichen: Einmal die Vermögenslage, die durch das schädigende Ereignis tatsächlich entstanden ist und andererseits die Vermögenslage, die unter Wegfall des schädigenden Ereignisses hypothetisch bestünde. Die Differenz in den so ermittelten Vermögenslagen stellt dann den Schaden dar. Von einem Dissens spricht man, wenn sich die beiden Parteien eines (Versicherungs-)Vertrages über einen wesentlichen Punkt in ihrer Vereinbarung tatsächlich nicht geeinigt haben, ihre Willenserklärungen also nicht - auch nicht durch Auslegung - miteinander korrespondieren. In diesem Fall gilt der Vertrag im Zweifel als nicht abgeschlossen. Man unterscheidet zwischen dem offenen und dem verdeckten Dissens. Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) liegt vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns für möglich hält und ihn zugleich billigend in Kauf nimmt. Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn bei mehreren Versicherern Versicherung genommen ist, und dabei die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteigt (vgl. § 78 VVG, § 59 Abs. 1 Satz 1 VVG a. F.). Von einer Einfriedung im Sinne der Einfriedungsklausel, welche in den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und –Handwerk normiert ist, kann ausgegangen werden, wenn ein Betriebshof von der öffentlichen Straße nicht frei zugänglich, sondern durch Schutzeinrichtungen wie Zäune, Gitter, Mauern, Gräben oder Hecken gegenüber Dritten abgegrenzt ist (vgl. OLG Köln zfs 2005, 610 zu § 5 Nr. 2 AUB m.w.N.). Solche Klauseln lauten etwa: "Außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten sind fremde zugelassene Fahrzeuge, die sich in Werkstatt- bzw. Händlerobhut befinden sowie eigene und fremde nicht zugelassene Fahrzeuge nur in der verschlossenen Halle oder auf dem eingefriedeten und abgeschlossenen Betriebshof versichert." Die Einheitsversicherung ist eine Kombination aus Transport- und Sachversicherung. Sie deckt unterschiedliche Risiken für das versicherte Gut ab: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungswasser, während der Transporte, der Lagerung im eigenen Betrieb und bei Ausrüstern (auch bei Heimarbeitern). Sie wird nur für bestimmte Branchen, insbesondere Textil einschließlich Teppiche, Textilveredelung, Lederbekleidung, Pelze, Färbereien, Wäschereien, chemische Reinigungen, Juwelierwaren, Tabakwarenfabrikation, angeboten. Einlösungsbeitrag, siehe Erstprämie Als Eintrittsalter wird das Lebensalter der versicherten Person beim formellen Versicherungsbeginn bezeichnet. Hieraus leitet sich in der Lebens- und privaten Krankenversicherung die Prämie ab. Maßgeblich für die Ermittlung des Eintrittsalters ist entweder der Geburtstag, welcher dem Versicherungsbeginn am nächsten liegt (Halbjahresmethode – bei kapitalbildenden Lebensversicherungen und Risikolebensversicherungen) oder das Eintrittsalter errechnet sich durch die Subtraktion des Geburtsjahres vom Jahr des Versicherungsbeginns (so in der Rentenversicherung und der privaten Krankenversicherung). Employment Practices Liability (Arbeitsverhältnis-Haftpflichtversicherung) ist eine Police, welche Arbeitgeber vor den Risiken einer Inanspruchnahme durch ihre Mitarbeiter und Bewerber wegen Verletzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes schützen soll. Bevor eine Rechtsschutzversicherung das Kostenrisiko einer rechtlichen Auseinandersetzung übernimmt, muss ihr seitens des Versicherungsnehmers die Prüfung ermöglicht werden, ob und inwieweit Erfolgsaussichten der gerichtlichen Geltendmachung bzw. der Rechtsverteidigung bestehen. Nur in diesem Falle besteht eine Deckungspflicht. Sofern die Prämienzahlung nicht als Einmalprämie zu erfolgen hat, sondern laufende Prämienzahlung (jährlich, halbjährlich, vierteiljährlich oder monatlich) zu erfolgen hat, ist nach dem VVG zwischen der ersten Prämie (sog. Erstprämie) und später geschuldeten Prämien zu unterscheiden. Die erste Prämie wird sofort nach Vertragsschluss fällig (§ 35 VVG, siehe auch § 271 BGB). Die Unterscheidung wird vor allem bei Nichtzahlung relevant. Während die Sanktionsmöglichkeiten des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie äußerst gravierend sind, sind die Reaktionsmöglichkeiten bei Nichtzahlung einer Folgeprämie durchweg milder. Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die Erbringung irgendeiner Arbeitsleistung zu bestreiten. Kann der Versicherungsnehmer an weniger als drei Stunden am Tag arbeiten, so spricht man von absoluter Erwerbsunfähigkeit. Kann der Versicherungsnehmer zwischen drei und sechs Stunden am Tag arbeiten, so spricht man von teilweiser Erwerbsunfähigkeit. Eine Explosion ist nach § 5 Nr. 3 VGB 88 eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist in § 276 BGB legaldefiniert. Fahrlässig handelt danach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Von besondere Relevanz ist der Begriff der groben Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung handelt derjenige grob fahrlässig, der einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Geprüft wird, ob ein Alternativverhalten möglich war und dies auch dem Versicherungsnehmer (oder dem Versicherten) zumutbar war. Die Sorgfaltspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Gefahr des Schadeneintritts muss vorhersehbar und/oder vermeidbar gewesen sein. FBUB lautet die Abkürzung für Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs- Bedingungen. Die Feuerversicherung dient der Absicherung von Sachen gegen die Brand-, Blitzschlag und Explosionsgefahr. Die Flusskaskoversicherung (engl. river hull insurance, brown water hull insurance) ist eine Kaskoversicherung, welche die Absicherung von gewerblich genutzten Binnenschiffen betrifft. Firmen-Rechtsschutz lautet die ältere Bezeichnung für den Spezial-Rechtsschutz für Selbständige, und Kaufleute. Gefahrerhöhung setzt eine nachträgliche Veränderung des bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Gefahrenlage zu Lasten des Versicherungsunternehmens voraus, die eine generell höhere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergräßerung des Schadensumfanges begründet. Dabei muss sich die geänderte Gefahrenlage auf einem gewissen Niveau stabilisiert haben und einen Zustand erhöhter Gefahr schaffen, der mindestens von so langer Dauer ist, dass er die Grundlage eines neuen, natürlichen Gefahrenverlaufs bilden kann und damit geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern. Gefahrengemeinschaft ist ein Grundbegriff des Versicherungsrechts. Eine Gruppe von Personen fühlt sich von gleichartigen Gefahren bedroht und möchte sich vor den Risiken des Eintritts schützen. Die Versicherung übernimmt gegen Bezahlung von Prämien die Absicherung dieser Risiken. Die Gemeinschaft wird daher als ein einziger Gefahrenträger organisiert und das finanzielle Risiko auf alle aufgeteilt. Die Gewinnversicherung ist häufig Teil der Betriebsunterbrechungsversicherung, kommt aber auch in der Transport-, der Sach- und sogar in der Personenversicherung vor. Versichert ist regelmäßig die Gewinnerwartung. Die Gewinnversicherung wird in § 53 VVG ausdrücklich vorausgesetzt. GKV lautet die gängige Abkürzung für die gesetzliche Krankenversicherung. GOZä ist die Abkürzung für die Gebührenordnung für Zahnärzte. Den Volltext dieser Gebührenordnung nebst Gebührenverzeichnis können Sie hier abrufen. Relevant ist diese vornehmlich im Bereich der privaten Krankenversicherung. Der Grad der Invalidität eines Versicherten, bei Gliederverletzungen bzw. -verlust, wird bei der privaten Unfallversicherung prozentual auf Grundlage der sogenannten Gliedertaxe berechnet. Für in Heilberufen Beschäftigten gelten Besonderheiten. Der Deutsches Büro Grüne Karte e.V. ist eine Einrichtung der deutschen Haftpflichtversicherungsunternehmen, welche Verkehrsopfern bei Unfällen in Deutschland, die durch ausländische Kfz verursacht werden, hilft. Nähere Informationen lassen sich der Internetpräsenz http://www.gruene-karte.de/ entnehmen. Gegenstand einer Güterversicherung ist das zu befördernde Gut, worunter nicht nur eine Handelsgüter fallen, sondern auch Güter, die aus privaten Gründen transport werden (z. B. Reisegepäck oder Umzugsgut). Diese Versicherung wird auch als Kargoversicherung oder als Warenversicherung bezeichnet. Die Haftpflichtversicherung ist eine Versicherung aus dem Versicherungszweig der Schadensversicherung, bei der das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer die Leistung zu ersetzen, die dieser aufgrund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu bewirken hat. Die Versicherung umfaßt auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Rechtsverteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen (vgl. §§ 149 ff. VVG). Ein sturmbedingter Hagelschaden setzt voraus, dass während des Hagelschlages mindestens Windstärke 8 erreicht worden ist (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.08.2000 - 20 U 22/00 -). Die Hagelversicherung ist eine Form der Schadensversicherung, bei der die versicherten Bodenerzeugnisse, insbesondere alle wirtschaftlich nutzbaren Pflanzen, gegen Schäden, die durch Einwirkung des Hagelschlags entstehen, versichert sind. Eingeschlossen werden können auch Gewächshäuser, ansonsten ist die Versicherung von Gebäuden, Fahrzeugen und dergleichen im Rahmen der Hagelversicherung nicht möglich. Sonderregelungen finden sich in den §§ 108 ff. VVG. Die Halterhaftung spielt sowohl bei einer Schadensverursachung durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs als auch bei einer solchen durch Tiere eine Rolle: Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Unfallschäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst gefahren ist und ob ihn oder den Fahrer ein Verschulden trifft (§ 7 Abs. 1 StVG). Man spricht insoweit von einer Gefährdungshaftung. Wird ein Schaden durch das Verhalten eines Tieres verursacht, haftet der Halter des Tieres gemäß § 833 BGB nach den Regeln der Gefährdungshaftung selbst dann, wenn ihn hieran kein Verschulden trifft. Handelt es sich aber um ein Nutztier, das dem Unterhalt oder der Berufstätigkeit des Halters dient, tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Tierhalter sich exkulpiert, also nachweist, dass er das Tier sorgfältig beaufsichtigt hat. Die Hausratsversicherung ist eine Versicherungsart, bei der grundsätzlich alle Sachen, die sich in der Wohnung des Versicherten befinden, gegen Feuer, Brand, Blitzschlag, Einbruchsdiebstahl, Raub, Sturm und ähnliche Risiken versichert sind. Das Transportversicherungsgeschäft ist ein internationales Geschäft und Schäden entstehen nicht immer dort, wo die Versicherungsunternehmen Niederlassungen unterhalten. Aus diesem Grunde ist es für die Versicherungsgesellschaften wichtig, Experten unmittelbar vor Ort zu haben, die im Schadenfall Art und Höhe des Schadens feststellen. Zur Feststellung von Schäden werden deshalb von den Versicherungen sog. Havariekommissare beauftragt. Diese sind von den Versicherungsgesellschaften unabhängige Organe, deren Aufgabe in der Schadenbemessung besteht. Als Heilbehandlung im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung ist jede ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch eine Krankheit der versicherten Person verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder Linderung der der Krankheit abzielt. Dem wird eine ärztliche Tätigkeit, die auf Verhinderung der Verschlimmerung einer Krankheit gerichtet ist, gleichgestellt. Heiratskapitalversicherung, siehe Aussteuerversicherung HGB ist die Abkürzung für das Handelsgesetzbuch. HWS ist die Abkürzung für die Halswirbelsäule und bezeichnet die Gesamtheit der sieben Wirbel zwischen Kopf und Brustwirbelsäule bei Menschen. Bei Straßenverkehrsunfällen kommt es häufig zu Verletzungen im Bereich der HWS. Ob und ggf. Verletzungen der HWS eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten müssen, um Schadensersatzansprüche auszulösen, ist strittig: Während das Landgericht Augsburg annimmt, dass eine gewisse Harmlosigkeitsschwelle hinzunehmen ist (LG Augsburg, Urt. v. 15.02.2000 - 4 S 4743/98 -), lehnt das Oberlandesgericht Schleswig eine solche Einschränkung ab (OLG Schleswig, Urteil vom 29.06.2006 - 7 U 94/05 -). I ICC lautet die Abkürzung für die Institute Cargo Clauses. Dieses Bedingungswerk ist auch im deutschen Güterversicherungsrecht bedeutsam, da die Lieferungsbedingungen der CIF und CIP der Incoterms bestimmen, dass der Versicherungsschutz im Zweifel mindestens der Deckung C der ICC entsprechen muss. Ferner wird die Internationale Handelskammer in Paris mit ICC (International Chamber of Commerce bzw. Chambre de Commerce international) abgekürzt. Der Begriff Inkasso (vom lat."incassare", d. h. "Geld einziehen") bedeutet im vorliegenden Kontext die Einziehung rückständiger Versicherungsprämien. Die Insassenunfallversicherung ist eine private Versicherung, bei der im Kraftfahrzeug mitfahrende Personen gegen Unfälle für den Fall des Todes oder der Invalidität versichert werden können. Invalidität im Sinne der gängigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen meint eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person. Zur Abdeckung der Schäden, welche im Rahmen der jagdlichen Betätigung und durch das Halten von Jagdhunden eintreten können, dient die Jagdhaftpflichtversicherung. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ist die Erteilung des Jagdscheines von dem Nachweis einer solchen Versicherung abhängig. Nähere Informationen finden Sie unter Jagdhaftpflichtversicherung. Neben gesetzgebender und ausübender Gewalt steht die rechtsprechende Gewalt (Judikative). Sie ist Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch oberste Gerichtshöfe des Bundes und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. In versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen sind dabei die Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte auf Landesebene und der Bundesgerichtshof auf Bundesebene zu nennen. Nicht nur der einzelne Mensch als "natürliche Person", sondern auch Personenvereinigungen können unter Umständen Rechte und Pflichten haben. Rechtsfähige Personenvereinigungen nennt man juristische Person. Hierzu zählen insbesondere der die Aktiengesellschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (siehe § 15 VAG). Die Juwelen-, Schmuck- und Pelzsachenversicherung dient der Abdeckung von Risiken bezüglich bestimmter wertvoller Gegenstände Edelsteine, Juwelen, Perlen, Silber-, Gold-, Platin- sowie sonstige Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz, sei es unterwegs, sei es zuhause. Die Kapitallebensversicherung ist eine Versicherungsform, bei der die Versicherungssumme im Falle des Todes des Versicherten an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Erlebt der Versicherte dagegen ein bestimmtes Lebensalter - z. B. das 65. Lebensjahr -, so wird die Versicherungssumme ausgezahlt. Diese Versicherung kombiniert eine Risikoübernahme (Todesfall) mit einem Sparvorgang. Hierdurch unterscheidet sich diese Form der Lebensversicherung von allen anderen Versicherungen. Der Zeitraum zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und Beginn der Versicherungsleistung wird als Karenzzeit bezeichnet. Kargoversicherung, siehe Güterversicherung Unter Kaskoversicherung versteht man herkömmlich die Versicherung des Transport- bzw. Beförderungsmittels selbst. Hierbei wird zwischen Landkasko-, Flusskasko-, Wassersportfahrzeug- und Seekaskoversicherung unterschieden. Unter die Landkaskoversicherung fallen diejenigen Landfahrzeuge, die nicht im Rahmen der Kfz-Kaskoversicherung versicherbar sind. Eine eigene Sparte stellt die Kaskoversicherung von Flugzeugen, die sog. Luftkaskoversicherung dar. Grundlage einer Schadensersatzhaftung auf gesetzlicher Grundlage ist eine Handlung (oder ein Unterlassen) des Schuldners, die zu einem Verletzungserfolg geführt und einen Schaden verursacht hat. Die notwendige Verknüpfung zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden wird Kausalität (Ursächlichkeit) genannt. Es wird zwischen der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. der Verursachung des tatbestandlichen Erfolges (z.B. Körperverletzung) durch eine bestimmte Verletzungshandlung (z. B. Faustschlag) einerseits, und der haftungsausfüllenden Kausalität, d. h. der ursächlichen Verknüpfung zwischen dem tatbestandlichen Erfolg (z. B. Körperverletzung) und dem eingetretenen Schaden (z. B. Heilbehandlungskosten), andererseits, unterschieden. Kfz lautet die Abkürzung für das Kraftfahrzeug. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung. Abgesichert sind Schadensersatzansprüche Dritter, die beim Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeuges entstehen. KfzPflVV lautet die Abkürzung für die Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 29.7.1994. Bedeutsam ist die Klagefrist: Der Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag erlischt gemäß § 12 Abs. 3 VVG grundsätzlich, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem das Versicherungsunternehmen den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Eine einzelne Regelung in einem Vertrag wird auch als Klausel bezeichnet. Im Unterschied zum Einbranchenunternehmen (z. B. Lebensversicherung) führt der Kompositversicherer mehrere Versicherungszweige (z. B. Kraftfahrt-, Haftpflicht-, Unfall- und Hausratsversicherung). Unter einer Körperverletzung versteht man eine üble und unangemessene Behandlung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führt. Kraftfahrzeughalter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt. Dies muss nicht zwingend der Eigentümer des Kraftfahrzeuges sein. Krankheit, siehe unter http://www.versicherung-recht.de/versicherung/16/30.php#Krankheit Die Krankentagegeldversicherung ist eine private Versicherung, die für jeden Tag eines Krankenhausaufenthalts dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Tagegeld zahlt. Die Krankentagegeldversicherung sichert damit die Lebenshaltungskosten des Versicherten und seiner Familie für den Fall des krankheitsbedingten Verdienstausfalles - zumindest teilweise - ab. Die Kreditversicherung trägt für den Kreditgeber die Gefahr des vollumfänglichen oder teilweisen Forderungsausfalles. Das Kriegsrisiko ist völkerrechtlich zu verstehen. Krieg ist danach eine militärische Auseinandersetzung zwischen mindestens zwei Staaten, die sich im Kriegszustand befinden. Eine gesetzliche Regelung findet sich nur in den §§ 84 und 116 VVG. Gleichwohl herrscht Einvernehmen darüber, dass dieses Risiko unkalkulierbar und damit grundsätzlich nicht versicherbar ist. Ausnahmen gelten für die Versicherung von Seetransporten und die Versicherung von Lufttransporten. Unter Kündigung versteht man eine Willenserklärung, mit der ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis - beispielsweise ein Versicherungsvertrag - beendet werden kann. Es wird zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung unterschieden. Kulanz bedeutet die entgegenkommende Behandlung eines Vertragspartners aus kaufmännischen Erwägungen, z.B. wohlwollende Regulierung von Schäden des Versicherungsnehmers trotz Bedenken an der Deckungspflicht. Landkaskoversicherung, siehe Kaskoversicherung Die Lebensversicherung kommt als Risiko-Lebensversicherung und als gemischte Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall (auch Kapitallebensversicherung) vor. Die Leibrente bezeichnet die in der privaten Rentenversicherung gängigste Variante. Es handelt sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die für die Lebenszeit der versicherten Person oder einer anderen bezugsberechtigten Person (z. B. Witwe oder Waisen) gewährt wird. Die Leibrente kann sowohl durch fortlaufende Prämienzahlungen als auch durch eine Einmalprämie erworben werden. Das BGB enthält nähere Vorschriften zur Leibrente (vgl. §§ 759-761 BGB). Eine Leistung erfüllungshalber ist gegeben, wenn wie bei einer Leistung an Erfüllungs Statt nicht das geschuldete, sondern etwas anderes vom Schuldner geleistet wird. Anders als bei der Leistung an Erfüllungs Statt geht die eigentliche Verpflichtung des Schuldners nicht unter. Vielmehr bleibt diese bestehen, nur der Gläubiger erklärt sich bei Annahme der Leistung erfüllungshalber damit einverstanden, die ihm gegebene Leistung zunächst zu verwerten und erst wenn dies nicht gelingt, sich erneut an den Schuldner zu halten (siehe § 365 BGB). Überreicht beispielsweise eine Versicherung statt der geschuldeten 5.000,00 € dem Versicherungsnehmer einen Scheck, so spricht man von einer Leistung erfüllungshalber. Gelingt es dem Versicherungsnehmer, den Scheck einzulösen, wird das Versicherungsunternehmen von der Schuld befreit. Gelingt es nicht, weil z. B. der Scheck nicht eingelöst wird, bleibt es bei der Verpflichtung des Versicherungsunternehmens, dem Versicherungsnehmer 5.000,00 € zu zahlen. Leitungswasser im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung (vgl. § 6 VGB 88) ist Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Abweichend von den allgemeinen Regeln über die Mahnung (§ 286 BGB) beinhaltet § 39 VVG nähere Einzelheiten zur Mahnung wegen Verzuges mit einer Folgeprämie. Die Rechtsprechung besteht auf einer wortgetreuen Befolgung und verlangt von einer Mahnung des Versicherers eindeutige Angaben über Grund und Umfang der Zahlungspflicht. MB/EPV lautet die Abkürzung für Musterbedingungen ergänzende Pflegepflichtversicherung. MB/KK ist die Abkürzung für Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung. MB/KT lautet die gängige Abkürzung für Musterbedingungen Krankentagegeldversicherung. Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Krankenversicherung, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung wird zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Insoweit hängt die Beurteilung nicht allein von der Ansicht des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab, sondern von dem objektiven medizinischen Befund und den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern oder ihren Verschlimmerungen entgegenzuwirken, nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Einstandspflicht des privaten Krankenversicherungsunternehmens. Medizinisch notwendig kann eine Behandlung überdies dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist, ein solcher also nicht feststeht. Es genügt vielmehr, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. Die sog. Mittagsregel (§ 7 VVG) besagt, dass für den Beginn und das Ende einer Versicherung der Mittag des vereinbarten Tages als vereinbarter Zeitpunkt gilt. Diese Regel ist abdingbar. Bedenkt man, dass die GKV auf Beginn und Ende eines Tages abstellt, ergeben sich Schwierigkeiten, wenn keine abweichende Zeitpunktregel zwischen Versicherungsnehmer und privatem Krankenversicherer getroffen wird. Daher normiert der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 VVG einen Ausschluss der Mittagsregel für den Bereich der privaten Krankenversicherung. Auch bei der Kfz-Versicherung ergeben sich Abweichungen (vgl. § 1 Abs. 2 KfzPflVV ). Zur Erläuterung des Begriffes "Mitverschulden" sei folgendes vorausgeschickt: Häufig liegt die Verursachung eines Schadens nicht allein im Verantwortungsbereich eines Schädigers. In vielen Fällen hat auch der Geschädigte einen Teil zur Entstehung des Schadens beigetragen. In diesen Fällen wird der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nach § 254 BGB um die Höhe seines Mitverschuldensanteils gekürzt. Naturalrestitution ist ein Begriff des zivilen Schadensersatzrechts und bedeutet, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Es ist mit anderen Worten der Zustand wieder herzustellen, der vor dem Schadenseintritt vorgelegen hat. Ein "niedergelassener Arzt" im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Krankenversicherung ist nur ein solcher, der nach allgemeinem Sprachgebrauch und ärztlichem Berufsverständnis als niedergelassener Arzt anzusehen ist. Danach versteht man unter „Niederlassung“ eines Arztes die öffentlich erkennbare Bereitstellung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in selbständiger Praxis. Dazu kommt die Bereitschaft des Arztes, sich der Allgemeinheit zur ärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen. Dies bringt die Verpflichtung mit sich, dass der Arzt seine Praxis entsprechend der notwendigen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen einrichtet, die es einem Arzt ermöglichen, zu jeder Zeit ärztliche Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst auszuüben, und dass er seinen Beruf grundsätzlich in oder (etwa bei Hausbesuchen) im Zusammenhang mit dieser Praxis ausübt. Den Gegensatz dazu bilden diejenigen Ärzte, die – ohne eigene Praxis – gelegentlich eine selbständige Behandlung übernehmen (siehe OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2006 - 5 U 53/06 - 5 -). Obhutsschäden-Klausel in der Haftpflichtversicherung nach der Schäden an fremden - insbesondere anvertrauten - Sachen ausgeschlossen sind, welche der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Obliegenheiten sind keine echten Verbindlichkeiten, welche klageweise erzwingbar sind. Vielmehr handelt es sich um Verhaltensnormen, die jeder Versicherungsnehmer beachten muss, wenn er seinen Versicherungsanspruch behalten will. Offerte ist eine empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung, welche die wesentlichen Bedingungen eines abzuschließenden Vertrages enthält. Sie ist bindend, es sei denn, in der Offerte ist die Bindung ausdrücklich ausgeschlossen. OHG ist die Abkürzung für offene Handelsgesellschaft. Pactum de non petendo bedeutet Stillhalteabkommen. Ein Pensionsfonds ist nach der Legaldefinition des § 112 VAG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt, die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf, den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen. Eine Pensionskasse ist nach der Legaldefinition des § 118a VAG ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt, Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht, Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt. Die Personenversicherung ist eine Versicherungsart, bei der die persönlichen Risiken des Versicherten abgedeckt sind. Bei der Lebensversicherung und der Unfallversicherung sowie bei den anderen Arten der Personenversicherung ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital und Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken. Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern (sog. Pfandversicherung). Einzelheiten enthält die Pfandleiherverordnung vom 1.2.1961. Die Pflegezusatzversicherung ist eine Zusatzversicherung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, bei der das Versicherungsunternehmen den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und den Pflegesachleistungen bzw. dem Pflegegeld übernimmt. In bestimmten besonders gefahrträchtigen Bereichen schreibt der Gesetzgeber eine Pflichtversicherung vor. Es besteht dort eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Praktisch bedeutsam ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Daneben ist eine Haftpflichtversicherung auch für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Notare und Rechtsanwälte) vorgeschrieben. PoLaR-Klausel bedeutet Klausel für die Versicherung von Politischen Risiken und Lagerrisiken (siehe auch Landgericht Hamburg). Das Wort "Police" (aus dem italienischen polizza entlehnt) bedeutet Versicherungsurkunde. Wenn Versicherungsnehmer während der langen Versicherungsdauer ihrer Kapitallebens- oder Rentenversicherung in Liquiditätsengpässe kommen, gibt es zur Kündigung oder dem Verkauf die Alternative des Policendarlehens zur Überbrückung. Unter einem solchen versteht man die verzinste Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung. Diese Vorauszahlung ist meist auf den garantierten Rückkaufswert oder den Rückkaufswert inklusive Überschußanteile begrenzt. Portefeuille ist eine Bezeichnung für die Gesamtheit der vom Direkt- bzw. Rückversicherer übernommenen Risiken. Die Prämie ist die - in aller Regel auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete - Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Risikoübernahme durch den Versicherer. Sie ist in häufig in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten zu zahlen, kommt aber auch als sog. Einmalprämie, etwa bei der Reisegepäckversicherung vor. Vielfach wird ein Versicherungsunternehmen ein Interesse an Prämienänderungsklauseln, also daran haben, sich eine einseitige Erhöhung der Prämie vorzubehalten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Schaden- oder Kostenentwicklung anders verläuft, als das Versicherungsunternehmen ursprünglich kalkuliert hat. Eine gesetzliche Regelung, wonach solche Prämienanpassungsklauseln stets zulässig wären, kennt das geltende Recht nicht. Aus § 31 VVG und § 309 Nr. 1 BGB ist aber im Lichte der Vertragsfreiheit zu folgern, dass solche Klauseln möglich sein müssen. Sie können aber in jedem Einzelfall durch die ordentlichen Gerichte anhand der §§ 307 ff. BGB kontrolliert werden. Produkthaftung ist die Haftung des Herstellers für Schäden, insbesondere an Leben, Gesundheit oder Eigentum des Verbrauchers durch die Fehlerhaftigkeit von Waren. Fehler sind vor allem Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Auch dann, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Hersteller keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommt eine Haftung in Frage, sei es nach dem Produkthaftungsgesetz, sei es nach § 823 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Produzentenhaftung. Weitere Einzelheiten finden Sie hier. Die private Rentenversicherung besteht neben der Rentenpflichtversicherung in den Formen der dynamischen Rentenversicherung mit einer Anpassung an den Lebensstandard und der Rentenversicherung mit einer festen Laufzeit. Eine Privatversicherung ist eine Versicherung, die auf einem Versicherungsvertrag beruht. Im Falle des Prämienzahlungsverzuges mit einer Folgeprämie obliegt dem Versicherungsunternehmen nach § 39 VVG eine qualifizierte Mahnung. Nähere Informationen zum Prämienzahlungsverzug finden Sie hier. Eine Quittung ist eine schriftliche Bescheinigung über den Empfang einer Leistung, insbesondere einer Zahlung oder einer Sachleistung. Mit dem Quotenvorrecht wird die privilegierte Stellung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen beschrieben, wonach bei nur teilweiser Ersatzpflicht des Schädigers der Anspruch des Versicherungsnehmers dem des Versicherungsunternehmens vorgeht. Das Quotenvorrecht wird in § 67 VVG verankert, welcher bestimmt, dass der Übergang des Anspruches sich nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers auswirken soll. Ein erläuterndes Beispiel zum Quotenvorrecht im Falle eines Kfz-Unfalles finden Sie unter http://www.versicherung-recht.de/versicherung/18/38.php#Quotenvorrecht. Die Rechtsschutzversicherung ist eine Privatversicherung, welche nach Eintritt eines Versicherungsfalles die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendigen Kosten trägt. Neben den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen erfährt der Rechtsschutzversicherungsvertrag durch die §§ 158l-158o VVG nähere Gestalt. Die Reiseausfallversicherung, die nach § 651k BGB gesetzlich vorgeschrieben ist, schützt Reisende vor Schäden durch Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit ihres Reiseveranstalters. Nähere Erläuterungen finden Sie hier. Die Reisegepäckversicherung soll das Risiko des Diebstahls oder des sonstigen Verlustes von Reisegepäck tragen. Diese Privatversicherung leistet aber nur dann Ersatz, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Reisegepäck ständig in Blick- oder Körperkontakt stand. Die Reiserücktrittkostenversicherung dient dem Ersatz der Stornogebühren im Falle des Nichtantritts einer Reise. Jedoch muss ein wichtiger Grund dafür vorliegen, dass die Reise nicht angetreten worden ist. Grundsätzlich kann sich ein Versicherer nach der Relevanzrechtsprechung dann nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen, wenn der Obliegenheitsverstoß generell ungeeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, oder den Versicherungsnehmer subjektiv kein schweres Verschulden trifft. Die Relevanzrechtsprechung schränkt die Leistungsfreiheit des Versicherers aber nur ein, wenn die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, dem Versicherer also bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadensumfanges keine Nachteile entstanden sind (BGH, Urt. v. 07.07.2004 – IV ZR 265/03 – VersR 2004, 1117). Ein Nachteil wird in der Rechtsprechung (OLG Köln, RuS 2003, 462 und RuS 1997, 140) und zum Teil in der Literatur (Marlow in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 13 Rn. 102) ohne Begründung dann angenommen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos ist. Andere stellen zur Bestimmung der Folgenlosigkeit ausdrücklich auf § 6 Abs. 3 S.2 VVG ab und halten einen bloßen Nachteil für das Feststellungsverfahren als solchen, etwa Mehraufwendungen, für nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, RuS 1999, 447). Der Bundesgerichtshof hat einen vorübergehenden Aufklärungsnachteil, verbunden mit einer Zahlung, ausreichen lassen (BGH, Urt. v. 19.03.1981 – IVa ZR 75/80 – VersR 1981, 625). Als Rendite wird der prozentuale Ertrag einer Kapitalanlage bezeichnet. Repräsentant ist nach der Rechtsprechung, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Repräsentant ist beispielsweise der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Versicherungsnehmers, in der Rechtsschutzversicherung: der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt, oder auch der Ehemann, der auf dem Grundstück der Versicherungsnehmerin eine Gaststätte betreibt und faktisch die beherrschende Stellung über das Grundstück hat. In der Kfz-Versicherung ist Repräsentant, wer die Verantwortung für die Verkehrssicherheit übernommen hat. Die Restschuldversicherung auf den Todesfall ist eine Sonderform der Risikolebensversicherung. Sie sichert die Rückzahlung eines Darlehens gegen das Risiko des vorzeitigen Todes des Kreditnehmers ab. Sie entspringt einem verbreiteten Bedürfnis des Marktes und hat sich besonders in der Kfz-Branche zum Massengeschäft entwickelt. Dies führt dazu, dass Vermittler eines solchen Vertrages nicht nur der Mitarbeiter der finanzierenden Bank sein kann, sondern beispielweise auch der Kfz-Händler selber. Der Vertrag wird zusammen mit dem Darlehensvertrag und sogar auf derselben Vertragsurkunde abgeschlossen. Ein gesonderter Versicherungsschein wird häufig nicht ausgestellt, er wird vielmehr durch den Antrag sowie die dem Darlehensnehmer überlassenen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen ersetzt. Der Abschluss einer zusätzlichen Kreditlebensversicherung ist häufig Voraussetzung für das Zustandekommen des Kreditvertrages. Der Darlehensnehmer hat vielfach ein elementares Interesse an der möglichst schnellen Kreditgewährung. Diese Besonderheit bedingt es, dass der Antrag auf Abschluss einer Kreditlebensversicherung von dem Versicherer oft bereits mit einer vorweg genommenen Annahmeerklärung versehen ist. Es bedarf dann auf Seiten des Versicherungsnehmers nur noch der Abgabe eines wirksamen Angebots, das sich in der Regel in dem Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens erschöpft. Im Unterschied zur üblichen Risikolebensversicherung wird der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten bei Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages nicht eingehend geprüft. Laut § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG, der die Rettungspflicht normiert, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, "bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen." Das Risiko ist die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens. Der Begriff des Risikos deckt sich im Wesentlichen mit den Begriffen der (versicherten) Gefahr, dem (versicherten) Interesse oder dem (versicherten) Gegenstand. Risikoausschluss, siehe Risikobeschreibung In Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden sich häufig sog. Risikobeschreibungen oder Risikobegrenzungen. Hierdurch soll der Inhalt des Versicherungsvertrages, der gesetzlich nicht vorgegeben ist, näher beschrieben werden. Es wird dort mit anderen Worten das versicherte Risiko beschrieben. Hierfür finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entweder nähere Umschreibungen oder begriffliche Erläuterungen. Nach der Lektüre der Risikobeschreibung ist freilich das versicherte Risiko typischerweise erst im Grundsatz geklärt. Zu prüfen ist in jedem Fall, ob die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zudem sog. Risikoausschlüsse beinhalten. Diese klammern Teilbereiche, die nach der Risikobeschreibung versichert erscheinen, wieder aus. Risikobegrenzung, siehe Risikobeschreibung Die Risiko-Lebensversicherung dient dem Todesfallschutz. Versicherungsfall ist der Tod eines Menschen. Die versprochene Leistung ist die Zahlung der Vertragssumme. Für diesen Versicherungsvertrag spielen außer dem Lebensversicherer bis zu drei Personen eine Rolle: Der Versicherungsnehmer, welcher die Prämienzahlung schuldet, der Versicherte, dessen Tod die Leistungspflicht auslöst (sog. Gefahrsperson), und der Bezugsberechtigte, der das Recht auf die Versicherungsleistung innehat. Die Rückversicherung ist die Versicherung der Versicherungsunternehmen. Dabei nimmt ein Versicherungsunternehmen (Erstversicherer) bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Rückversicherungsunternehmen) Deckung für seine eigenen Risiken, also dagegen, dass es bei Versicherungsfällen eintreten muss. Der Erstversicherer entlastet sich mit anderen Worten für einen Teil seiner Risiken beim Rückversicherungsunternehmen. Diese Entlastung ermöglicht dem Erstversicherer auch größere Risiken zu decken. Nur körperliche Gegenstände gelten laut § 90 BGB als Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Oberbegriff des Gegenstandes wird vom Gesetzgeber nicht gesondert definiert, wird aber auf alles anzuwenden sein, was Objekt von Rechten sein kann. Gegenstände, die dem Sachbegriff unterfallen, müssen in irgendeiner Weise im Raum abgrenzbar sein, sei es durch körperliche Begrenzung, durch ein Behältnis oder durch irgendwelche künstlichen Mittel. Allgemeingüter wie fließendes Wasser, freie Luft usw. sind daher nicht als Sache im Sinne des BGB zu verstehen. Entscheidend für die Beurteilung, ob etwas als "Sache" anzusehen ist, ist die Verkehrsanschauung und nicht etwa der letzte Stand physikalischer Wissenschaft. Nicht als Sachen zu verstehen sind daher auch elektrische Energie, Computerdaten und Computerprogramme. Bezüglich der Wiederbeschaffungs- und Wiedereingabekosten bei Datenveränderung bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Softwareversicherung Schutz. Sachschaden im Sinne der Sachversicherung ist die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der versicherten Sache. Die Sachversicherung bietet Schutz gegen Sachschäden an im Einzelnen beschriebenen versicherten Sachen. Erleidet jemand einen Schaden, für dessen Ersatz der Schädiger aufzukommen hat, obliegt es dem Geschädigte gemäß § 254 BGB, nach seiner Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern (sog. Schadensminderungspflicht). Die Schadensversicherung ist eine Versicherungsart, bei der das Versicherungsunternehmen den entstandenen Schaden ersetzen muss, wenn der Versicherungsfall eintritt. Sie unterliegt vornehmlich den Bestimmungen der §§ 49 ff. VVG. Schadensversicherungen sind etwa die Hausrats-, Wohngebäude- und die Haftpflichtversicherung. Die Schwacke-Liste wird im Falle der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugpreisen herangezogen (siehe http://www.schwacke.de/de/de/). Seekaskoversicherung, siehe Kaskoversicherung Die Selbstbeteiligung ist ein festgelegter Betrag oder prozentualer Anteil, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst zu übernehmen hat. Im Falle des Selbstmordes des Versicherten einer Lebensversicherung ist diese laut § 169 Satz 1 VVG grundsätzlich nicht zur Zahlung verpflichtet. Die Lebensversicherungen sollen mit dieser Vorschrift davor geschützt werden, dass ein Versicherter auf ihre Kosten mit seinem Leben spekuliert. Häufig wird diese Regelung aber in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dahin abgeändert, dass die Leistungspflicht auch bei einem Selbstmord bestehen bleibt, wenn seit Zahlung der Erstprämie ein gewisser Zeitraum (z. B. drei oder fünf Jahre) verstrichen ist. Etwas anderes gilt gemäß § 169 Satz 2 VVG auch dann, wenn die Selbsttötung in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit erfolgt. Näheres zu der Problematik der Freiwilligkeit finden Sie hier. Solvabilität ist die Eigenmittelausstattung eines Versicherungsunternehmens. Die Sportunfähigkeitsversicherung sichert Berufssportler gegen das Risiko ab, ihren Beruf wegen Sportunfähigkeit vorübergehend oder endgültig nicht mehr ausüben zu können. Unter Sturm verstehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (§ 8 VGB 88) eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Stärke 8 bedeutet nach der maßgeblichen Beaufortskala "stürmischer Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen im Freien erheblich erschwert". Täuschung ist die Vorspiegelung falscher Tatsachen oder die Entstellung von Tatsachen, um einen Irrtum zu erregen oder einen Irrtum aufrechtzuerhalten. Während eine arglistige Täuschung im Allgemeinen zur Anfechtung des Vertrages berechtigt (vgl. § 123 BGB), gelten für arglistige Täuschungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen Sonderregeln (§§ 16-21 VVG). Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann. Für eine Tätigkeit als Tagesmutter, die im eigenen Haushalt fremde Kinder (sog. Betreuungspersonen) betreut, bieten einige Versicherungsunternehmen Versicherungsschutz im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung. In der Regel ist dieses Risiko mit einer höheren Versicherungsprämie verbunden und auf eine bestimmte Höchstzahl an Betreuungspersonen beschränkt. Obwohl es sich um ein berufliches Risiko handelt, wird es dennoch in der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Die Betreuungspersonen sind jedoch nicht mitversichert, für sie bleibt es beim Versicherungsschutz über die Privathaftpflichtversicherung ihrer Eltern. Abgedeckt sind indes Ersatzansprüche der Betreuungspersonen gegen die Tagesmutter. Nähere Informationen finden Sie hier. Unter einer Taxe ist die einvernehmliche Festlegung des Versicherungswertes auf einen bestimmten Betrag zu verstehen. Eine nähere Regelung betreffend den Sachversicherungsbereich findet sich in § 87 VVG. Der Abdeckung von Risiken im Hinblick auf Transportmittel und Transportgüter dient die Transportversicherung. Diese Form der Versicherung ist für alle Bereiche des Verkehrswesens vorgesehen. Häufig wird die Transportversicherung zur Abdeckung sämtlicher Gefahren für Transportmittel und Transportgut genommen (sog. Allgefahrenversicherung). Die Überschussbeteiligung spielt in der Lebensversicherung eine Rolle. Überschüsse bei Risikolebensversicherungen entstehen durch eine effiziente Verwaltung bei der Lebensversicherung und dadurch, dass weniger Todesfälle eintreten, als bei der vorsichtigen Prämienkalkulation angenommen worden ist. Nahezu der gesamte Überschuss wird als Überschussbeteiligung an die Versicherungsnehmer weitergegeben. Bei der Risikolebensversicherung werden Überschüsse üblicherweise zur Verrechnung mit den Prämien genutzt. Die zu zahlende Prämie reduziert sich dann anteilig. Eine Überversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich übersteigt. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch das Versicherungsunternehmen können in diesem Falle nach § 51 VVG, der nur auf die Schadensversicherung, nicht aber auf die Summenversicherung anwendbar ist, eine angemessene Anpassung beanspruchen. ÜbschV lautet die Abkürzung für die Verordnung zur Ermittlung und Verteilung von Überzins und Überschuss in der Krankenversicherung vom 8.11.1996. Versicherungsunternehmen sind im Hinblick auf ihre Versicherungstätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Leistungen des Versicherungsunternehmens auf Grund des Versicherungsverhältnisses unterfallen nach § 4 Nr. 10 UStG nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung darin besteht, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich und von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfallversicherung dient dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Invalidität oder Tod, soweit sie sich aus dem Unfall ergeben haben. Während Schadensversicherungen im Allgemeinen nur bestimmte ausdrücklich genannte Gefahren, wie z. B. den Blitzeinschlag, abdecken, gilt im Bereich des deutschen Transportversicherungsrechts der Grundsatz der Universalität der Gefahren, vgl. §§ 129 VVG und § 820 HGB. Eine Ausnahme hiervon sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Flußkasko 2000/2004 vor. Die Diskussion um den Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie hängt mit folgender Problematik zusammen: Endet ein Versicherungsvertrag (außerplanmäßig) im Laufe eines Versicherungsjahres stellt sich die Frage, ob dem Versicherungsunternehmen die komplette Jahresprämie zusteht. In zahlreichen Fällen ist diese Frage geklärt, so etwa in § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG bei Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Versicherungsfall bei der Rückwärtsversicherung, in § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG bei Vertragsaufhebung durch Kündigung oder Rücktritt wegen Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung, in § 40 Abs. 1 Satz 1 VVG im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, in § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG bei Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie, in § 41a Abs. 1 VVG, welcher die Prämienherabsetzung wegen eines die Gefahr erhöhenden Umstandes betrifft, in § 41a Abs. 2 VVG, der die Prämienherabsetzung wegen Berichtigung irrtümlicher Angaben des Versicherungsnehmers regelt, in § 59 Abs. 3 Halbsatz 2 VVG betreffend die betrügerische Doppelversicherung, in § 60 Abs. 3 Satz 1 VVG, welcher die Beseitigung einer Doppelversicherung betrifft, in § 68 Abs. 4 VVG wegen Wegfalls des versicherten Interesses. Soweit eine spezialgesetzliche Regelung (§§ 70 Abs. 3, 95, 96 Abs. 3, 113 Satz 2, 119 Satz 1, 158 Abs. 3 Satz 1 VVG) fehlt, entspricht es heute allgemeiner Rechtsmeinung, dass es keinen Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie gibt. Ein Beitrag zur Unterversicherung finden Sie hier. Vandalismus, siehe dort. Ein zivilrechtlicher Anspruch ist verjährt, wenn nach dessen Fälligkeit eine gesetzlich festgeschriebene Frist verstrichen ist, ohne dass der Lauf der Verjährung unterbrochen oder gehemmt wird. Der Schuldner kann sich dann auf Verjährung des Anspruchs berufen und die geschuldete Leistung verweigern. Leistet er aber trotz Verjährung, kann er das Geleistete nicht mehr wegen Verjährung zurückfordern. Maßgeblich ist § 12 VVG. Urteile zu Fragen der Verjährung finden Sie hier und zur Problematik im Zusammenhang mit Verkehrunfällen finden hier. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bietet vor allem Schutz gegen Vermögensschäden, also solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen herleiten. Der Begriff „verschlossen" im Sinne der VHB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sinngemäß dahingehend auszulegen, dass hiervon nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Verschluss tatsächlich erhöhte Sicherheit bietet und dem bereits eingedrungenen Täter ein zusätzliches Hindernis beim Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses bietet (BGH VersR 1972, 577; OLG Hamm, RuS 1984, OLG Frankfurt, VersR 1994, 956; 148; OLG Düsseldorf, RuS 1997, 30; OLG Köln, Urt. v. 14.03.2006 - 9 U 109/05 -). Versicherungsbetrug ist ein besonders schwerer Fall des Betruges (vgl. § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB), der regelmäßig vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. Der Straftatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) stellt Verhalten im Vorfeld des Betruges unter Strafe. § 265 StGB verlagert die Strafbarkeit vor und erfasst Vorbereitungshandlungen zur Schädigung von Versicherungen. Der strafbare Versuch des Betruges (§ 263 StGB) ist nämlich erst dann gegeben, wenn der Täter unmittelbar mit der Verwirklichung der Straftat beginnt, z.B. wenn der Täter eine fingierte Schadensmeldung an die Versicherung zur Post gibt. § 265 StGB dagegen stellt auch schon Vorbereitungshandlungen zu einem solchen Betrug zum Nachteil der Versicherung unter Strafe. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. Dieser Begriff ist von den Begriffen Bezugsberechtigter, Mitversicherter oder Versicherter streng zu unterscheiden. Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer. Hierbei werden Prämien- oder Beitragszahlungen aus nahezu sämtlichen Versicherungsverträgen besteuert. Bestimmte Versicherungsparten, wie zum Beispiel die private Kranken-, Renten- und Lebensversicherung und die internationale Transportversicherung sind befreit. Wesentliche Regelungen finden sich im VersStG. Nähere Erläuterungen finden Sie hier. Versicherungsträger nennt man die Versicherung in der Sozialversicherung. Das deutsche Zivilrecht wird vom Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht. Es steht also regelmäßig jedem Rechtssubjekt frei, ob, wann, mit wem und zu welchen Bedingungen Verträge geschlossen werden. Soweit eine Pflichthaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, besteht eine gesetzliche Einschränkung der Vertragsfreiheit. Weitere Ausnahmen von der Vertragsfreiheit kann das VVG. Es beschränkt die Vertragsfreiheit in zahlreichen Bestimmungen (z. B. §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1, 15a, 34a, 42, 51 Abs. 3, 68a, 115a, 158o, 178, 178o VVG). Hintergrund hierfür ist in erster Linie der Schutz des Versicherungsnehmers. Diese Beschränkung der Vertragsfreiheit gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr bestimmt § 187 VVG, dass die Beschränkungen der Vertragsfreiheit auf bestimmte Großrisiken nicht anzuwenden sind. VGB ist die Abkürzung für Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen. Der Vorsatz wird zumeist in der ungenauen Kurzformel "Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung" beschrieben. Genauer erfordert der Vorsatz Man unterscheidet verschiedene Formen des Vorsatzes (dolus) 1. die Absicht (dolus directus 1. Grades): hierbei ist das Element des Willens hervorgehoben, der Wille des Täters ist auf genau diesen Erfolg gerichtet. 2. das Wissen (dolus directus 2. Grades): in diesem Fall ist der Wissensfaktor besonders bedeutsam, der Täter weiß oder sieht es als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklicht. 3. bedingter Vorsatz (dolus eventualis): dieser Eventualvorsatz kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher hält, sie aber für möglich erachtet. Der Täter ist in diesem Fall mit dem Eintritt des Erfolges dahingehend einverstanden, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. Bei einer Mehrheit von Tatbeteiligten (Anstifter, Mittäter, Gehilfe) muss sich der Vorsatz sowohl auf die vorsätzliche Haupttat, als auch auf den eigenen Tatbeitrag beziehen. Entscheidender Zeitpunkt für die Bestimmung des Vorsatzes ist derjenige der Tathandlung, bei mehreren Beteiligten derjenige ihres eigenen Tatbeitrags. Vorsatz im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein der Verhaltensnorm, wobei bedingter Vorsatz genügt (Senat, Urt. v. 22.08.1990 – 5 U 21/90 – VersR 1991, 872; Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27.Aufl., § 6 Rn. 116; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2.Aufl., § 6 Rn. 80). Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung zwar nicht direkt gewollt, sie sich aber immerhin als möglich vorgestellt und für den Fall ihres Vorliegens gebilligt hat. Entscheidend – in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit – ist demnach das Inkaufnehmen der als möglich erkannten Obliegenheitsverletzung. Ein solches Inkaufnehmen/Billigen ist anzunehmen, wenn sich der Handelnde die reale Möglichkeit des Erfolgseintritts vor Augen hält und trotzdem handelt. Der Vorsatz wird nur verneint, wenn der Handelnde ernsthaft darauf vertraute, der Erfolg werde nicht eintreten oder er werde ihn abwenden können. Hat der Handelnde freilich die als nahe liegend erkannte Möglichkeit vorausgesehen, dass der Erfolg eintreten werde, kann er nicht darauf vertraut haben, dass es nicht dazu kommen werde, mag er das auch gehofft und gewünscht haben. Entscheidend für die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist also, wie begründet die Hoffnung war (MünchKommBGB/Grundmann, 4.Aufl., § 276 Rn. 161). Schließlich ist Vorsatz gegeben, wenn der Handelnde die Augen vor der Schädigungsmöglichkeit verschließt oder „ins Blaue handelt“, ohne das Risiko des Erfolgseintritts nachzuprüfen (OLG Hamm, OLGR Hamm 1996, 259; MünchKommBGB/Grundmann, a.a.O.). Vorteilsausgleich, siehe hier. VVaG lautet die Abkürzung für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Abkürzung für das Versicherungsvertragsgesetz lautet VVG. Wagnis ist ein Begriff, welcher vor allem in der Kraftfahrtversicherung gebräuchlich ist. Wagnisse, welche durch gleiche Merkmale gekennzeichnet sind, werden zu Wagnisgruppen zusammengefaßt. Warenversicherung, siehe Güterversicherung Wassersportfahrzeugkaskoversicherung, siehe Kaskoversicherung Beginn und Ende der Versicherungsvertragsdauer lassen sich bei Zeitverträgen nach vertraglicher Vereinbarung im Kalender ablesen (vgl. § 7 VVG). Abgesehen von Lebens- und Krankenversicherungen dürfen Versicherungsverträge regelmäßig nur eine maximale Laufzeit von fünf Jahren haben. Danach besteht die Möglichkeit der Kündigung (vgl. § 8 Abs. 3 VVG). Zillmerung ist ein mathematisches Verfahren zur Tilgung der Abschlusskosten einer Lebensversicherung, welches der Mathematiker Dr. Zillmer entwickelt hat: Bei Abschluss einer Lebensversicherung entstehen Kosten, die eigentlich zum Vertragsabschluss fällig wären. Um dem Versicherungsnehmer jedoch eine gleich bleibende Prämienhöhe bieten zu können, bevorschussen die Versicherunternehmen diese Abschlusskosten in aller Regel. Während der Vertragslaufzeit werden die Zuschüsse getilgt. Das Zillmerungsverfahren dient zur Berechnung der Versicherungsprämie. ZRQuotenV lautet die Abkürzung für die Verordnung über die Mindestleistungsrückerstattung in der Lebensversicherung vom 23.7.1996. |
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