Versicherungsrecht
 
 
         
 

Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug)

Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)

§ 1  § 2  § 3  § 4  § 5  § 6  § 7  § 8  § 9  § 10  § 11  § 12  § 13  § 123  § 130  § 133  § 138  § 145  § 157  § 183  § 195  § 199  § 204  § 242  § 249  § 254  § 271  § 273  § 276  § 278  § 280  § 286  § 288  § 291  § 305  § 305c  § 306  § 307  § 310  § 311  § 312b  § 312e  § 314  § 320  § 330  § 331  § 332  § 394  § 426  § 488  § 518  § 531  § 651  § 651a   § 651b  § 651c  § 651d  § 651e  § 651f  § 651g  § 651h  § 651i  § 651j  § 651k  § 651l  § 651m  § 675  § 762  § 808  § 812  § 814  § 817  § 818  § 819  § 823  § 827  § 828  § 831  § 833  § 862  §1004  § 1045  § 1127  § 1128  § 1129  § 1282  § 1937  § 2039  § 2084

 

Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 1

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. 

§ 2


Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§§ 3 bis 6

(weggefallen)

§ 7

(1) Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

§ 8

(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.

§ 9

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

§ 10

(weggefallen)

§ 11

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

§ 12

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 13 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 123

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.

§ 130

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
 
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
 
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
 

§ 133

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 138

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
 
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. 

§ 145

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 157


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 183 

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. 

§ 195

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.der Anspruch entstanden ist und
2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

§ 204

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
 
1. 
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
 
2. 
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
 
3. 
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,
 
4. 
die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,
 
5. 
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
 
6. 
die Zustellung der Streitverkündung,
 
7. 
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
 
8. 
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a,
 
9. 
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
 
10. 
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
 
11. 
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
 
12. 
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
 
13. 
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
 
14. 
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
 
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
 
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

§ 242

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

§ 249


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
 
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

§ 254


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
 
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§ 271

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
 
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

§ 273

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

§ 276

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
 
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
 
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

§ 278

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 280

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
 
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
 
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 286

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
 
 
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
 
1. 
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
 
2. 
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
 
3. 
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
 
4. 
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
 
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
 
 
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

§ 288


(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
 
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
 
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
 
 
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 291

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 305

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.  Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

§ 305c

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
 
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

§ 306

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
 
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

§ 307

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
 
 
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
 
1. 
 mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
 
2. 
 wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 310

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
 
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
 
 
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
 
1. 
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
 
2. 
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
 
3. 
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
 
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
 

§ 311

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
 
 
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
 
1. 
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
 
2. 
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
 
3. 
ähnliche geschäftliche Kontakte.
 
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

§ 312b

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.

(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

§ 312e

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1.angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

§ 314

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

§ 320

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 330

Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird.

§ 331

(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers.
 
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.

§ 332

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

§ 394

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
 

§ 426

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
 
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
 
§ 488

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
 
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
 
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.

§ 518

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
 
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

§ 531

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
 
(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

§ 651

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.

§ 651a

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
 
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird, dass der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt.
 
(3) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zur Verfügung zu stellen. Die Reisebestätigung und ein Prospekt, den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten.
 
(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, die Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
 
(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 651b

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

§ 651c

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

§ 651d

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

§ 651e

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben.

(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.

§ 651f

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

§ 651g

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

§ 651h

(1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken,

1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2.soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
(2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

§ 651i

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.

(2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
 
(3) Im Vertrag kann für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden.

§ 651j

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

§ 651k

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden
 
1. 
der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und
 
2. 
notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
 
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
 
1. 
durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
 
2. 
durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
 
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kundengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
 
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Kundengeldabsicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Kundengeldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem Reisenden aushändigt.
 
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Reiseverträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist.
 
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss.
 
 
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
 
1. 
der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,
 
2. 
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,
 
3. 
der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

§ 651l

(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist.

(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,

1.für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und
2.die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über

1.Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2.Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet hat.

(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann.

§ 651m

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.

§ 675 

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
 
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

§ 762

(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
 
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.

§ 808

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

§ 812

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
 
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

§ 814

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

§ 817

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

§ 818

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
 
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
 
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
 
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 819

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
 
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

§ 823

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
 
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 827

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

§ 828

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
 
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
 
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

§ 831

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

§ 833

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welche das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 862

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
 
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt worden ist.

§ 1004

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
 
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 1045

(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
 
(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.

§ 1127

(1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
 
(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.
 

§ 1128

(1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.
 
(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
 
(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.
 
§ 1129

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.

§ 1282

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
 
(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

§ 1937

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.

§ 2039

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.


§ 2040

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm
gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.


§ 2041

Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass.
Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft erworbene Forderung findet die Vorschrift
des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
 

§ 2042

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

§ 2043

(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
 

§ 2044

(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.


§ 2045

Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur
verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen
wird.

§ 2084

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

§ 2339

(1) Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.

§ 2340

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
 

§ 2341

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
 

§ 2342

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.
 

§ 2343

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
 

§ 2344

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
 

§ 2345

(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.

Abschnitt 7 
 

§ 2346

(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
 

§ 2347

(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch für den Verzicht durch den Betreuer erforderlich.
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.
 

§ 2348

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
 

§ 2349

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

§ 2350

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers gelten soll.
 

§ 2351

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

§ 2352

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung.

Abschnitt 8 Erbschein
 

§ 2353

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).
 

§ 2354

(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
1. die Zeit des Todes des Erblassers,
2. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er
von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
4. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
5. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
 

§ 2355

Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

§ 2356

(1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.
(2) Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und in Ansehung der übrigen nach den §§ 2354, 2355 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann die Versicherung erlassen, wenn es
sie für nicht erforderlich erachtet.
(3) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit die Tatsachen bei dem Nachlassgericht offenkundig sind.
 

§ 2357

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Vorschrift des § 2356 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder einiger von ihnen für ausreichend erachtet.
 

§ 2358

(1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
(2) Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften.
 

§ 2359

Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
 

§ 2360

(1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden.
(2) Ist die Verfügung, auf der das Erbrecht beruht, nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Erbscheins derjenige über die Gültigkeit der Verfügung gehört werden, welcher im Falle der Unwirksamkeit der Verfügung Erbe sein würde.
(3) Die Anhörung ist nicht erforderlich, wenn sie untunlich ist.
 

§ 2361

(1) Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(2) Kann der Erbschein nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Der Beschluss ist nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung des Beschlusses in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(3) Das Nachlassgericht kann von Amts wegen über die Richtigkeit eines erteilten Erbscheins Ermittlungen veranstalten.
 

§ 2362

(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
 

§ 2363

(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
 

§ 2364

(1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben.
(2) Dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
 

§ 2365

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
 

§ 2366

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
 

§ 2367

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
 

§ 2368

(1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben.
(2) Ist die Ernennung nicht in einer dem Nachlassgericht vorliegenden öffentlichen Urkunde enthalten, so soll vor der Erteilung des Zeugnisses der Erbe wenn tunlich über die Gültigkeit der Ernennung gehört werden.
(3) Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
 

§ 2369

(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.
(2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
 

§ 2370

(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
(2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.


Abschnitt 9

§ 2371

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
 

§ 2372

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
 

§ 2373

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.
 

§ 2374

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.
 

§ 2375

(1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt.
(2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.
 

§ 2376

(1) Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht beschränkt sich auf die Haftung dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
(2) Sachmängel einer zur Erbschaft gehörenden Sache hat der Verkäufer nicht zu vertreten.
 

§ 2377

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

 

§ 2378

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
 

§ 2379

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.
 

§ 2380

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.
 

§ 2381

(1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
(2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
 

§ 2382

(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufes an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
(2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
 

§ 2383

(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.
 

§ 2384

(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.
(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
 

§ 2385

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.
(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden

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 German civil code (passage) 

Section 1  Section 13  Section 123  Section 130  Section 133  Section 138  Section 145  Section 157  Section 183  Section 195  Section 199  Section 204  Section 242  Section 249  Section 254  Section 271  Section 273  Section 276  Section 278  Section 280  Section 286  Section 288  Section 291  Section 305  Section 306  Section 307  Section 310  Section 311  Section 314  Section 320  Section 330  Section 331  Section 332  Section 394  Section 426  Section 488  Section 518  Section 531  Section 651  Section 651a  Section 651b  Section 651c  Section 651d  Section 651e  Section 651f  Section 651g  Section 651h  Section 651i  Section 651j   Section 651k  Section 651l  Section 651m  Section 675  Section 762  Section 812  Section 814  Section 817  Section 818  Section 819  Section 823  Section 827  Section 828  Section 831  Section 833  Section 862  Section 1004  Section 1045  Section 1127  Section 1128  Section 1129  Section 1282  Section 1937  Section 2039  Section 2084

 

Section 1

The legal capacity of a human being begins on the completion of birth.

Section 13

A consumer means every natural person who enters into a legal transaction for a purpose that is outside his trade, business or profession.

 

Section 123

(1) A person who has been induced to make a declaration of intent by deceit or unlawfully by threat may avoid his declaration.
(2) If a third party committed this deceit, a declaration that had to be made to another may be avoided only if the latter knew of the deceit or ought to have known of it. If a person other than the one to whom the declaration was required to be made acquired a right directly through the declaration, the declaration made to him may be avoided if he knew or ought to have known of the deceit.

Section 130

(1) A declaration of intent required to be made to another, if made in his absence, becomes effective at the moment when this declaration reaches him. It
does not become effective if a revocation reaches him previously or simultaneously.

(2) The effectiveness of a declaration of intent is not affected by the declarant dying or losing capacity to contract after making a declaration.

(3) These provisions apply even if the declaration of intent is required to be made to a public authority.

Section 133

When interpreting a declaration of intent, the true intention is to be sought irrespective of the literal meaning of the declaration.

Section 138

(1) A legal transaction which is contrary to public policy is void.

(2) In particular, a legal transaction is void by which a person, by exploiting the predicament, inexperience, lack of sound judgement or considerable weakness of will of another, causes pecuniary advantages to be promised or granted to himself or to a third party in exchange for a performance, whereby these pecuniary advantages are clearly disproportionate to the performance.

Section 145

Any person who offers to another to enter into a contract is bound by the offer, unless he has excluded being bound to it.

Section 157

Contracts are to be interpreted according to the requirements of good faith, taking common usage into consideration.

Section 183

Prior approval (consent) may be revoked until the legal transaction is entered into, unless a different intention may be inferred from the legal relationship
on which this consent is based. The revocation may be declared both to the one or to the other party.

Section 195

The standard limitation period is three years.

Section 199

Beginning of the standard limitation period and maximum periods

(1) The standard limitation period begins to run at the end of the year in which:

1. the claim has arisen, and
2. the obligee becomes aware of the circumstances giving rise to the claim and of the identity of the obligor or ought to have become aware of such matters but for his gross negligence.

(2) Irrespective of how they arose and irrespective of awareness or a grossly negligent lack of awareness, claims for damages based on death, personal injury, an impairment to health or to liberty are time-barred thirty years from the date on which the act, breach of duty or other event causing the loss occurred.

(3) Other claims for damages are time-barred

1. irrespective of knowledge or a grossly negligent lack of knowledge, ten years after they arose and
2. irrespective of how they arose and of knowledge or a grossly negligent lack of knowledge, thirty years from the date on which the act, breach of duty or other event causing the loss occurred.

The period which ends first is decisive.

(4) Irrespective of knowledge or a grossly negligent lack of knowledge, claims other than claims for damages become time-barred ten years after the date upon which they arose.

(5) If the claim is for forbearance, the date of the infringement of such an obligation replaces the date on which the claim arose.

Section 204

(1) Limitation is suspended by:

1. the bringing of an action for performance or for a declaration of the existence of a claim, for the attachment of an execution certificate or for the issue of an order for execution,
2. the service of an application under the simplified procedure for the maintenance of minors,
3. the service of a demand for payment in summary proceedings for recovery of debt,
4. arranging for notice to be given of an application for conciliation filed with a conciliation body established or recognised by the administration of justice of a Land (state) or, if the parties agree to seek conciliation, with any other conciliation body which settles disputes; if notice is arranged to be given shortly after the filing of the application, the limitation period is suspended immediately on the giving of notice,
5. the assertion of a right to set off the claim in the course of a lawsuit,
6. the service of third-party notice,
7. the service of an application for an independent procedure for the taking of evidence,
8. the beginning of an agreed expert appraisal procedure or the appointment of an expert in accordance with section 641a,
9. the service of an application for an attachment order, an interim injunction or an interim order, or, if the application is not served, the filing thereof if the order for attachment, the interim injunction or the interim order is served on the obligor within one month of its being made or of its service on the obligee,
10. the filing of a claim in insolvency proceedings or in proceedings for the distribution of assets under maritime law,
11. the beginning of the arbitration proceedings,
12. the filing of an application with a public authority, if the admissibility of the action depends on a preliminary decision by this authority and the action is brought within three months after the application has been dealt with; this applies with the necessary modifications to applications required to be made to a court or a conciliation body referred to in no. 4 above, the admissibility of which depends on a preliminary decision by an authority,
13. the filing of an application with a higher court, if it is for that higher court to decide upon the court with jurisdiction over the claim and, within three months after the application has been dealt with, the action is brought or the application for which a decision on jurisdiction was necessary is filed, and
14. arranging for notice to be given of the first application for the grant of legal aid; if notice is arranged shortly after the filing of the application, the suspension of the limitation period takes effect immediately when the application is filed.

(2) Suspension under subsection (1) above ends six months after a final decision has been made in respect of the proceedings commenced or after their cessation in some other manner. If the proceedings come to a halt because of inaction by the parties, the date of the last step in the proceedings taken by the parties, the court or other body responsible for the proceedings applies instead of the date of cessation of the proceedings. Suspension begins anew if one of the parties pursues the proceedings further.

(3) Sections 206, 210 and 211 apply with the necessary modifications to subsection (1), nos. 9, 12 and 13 above.

Section 242

The obligor must perform in a manner consistent with good faith taking into account common usage.

Section 249


(1) Anyone liable in damages must restore the condition that would exist, if the circumstance obliging him to pay damages had not occurred.

(2) Where there is liability for injury to a person or damage to a thing the obligee may demand the required monetary amount in lieu of restoration. When a thing is damaged the monetary amount required under sentence 1 only includes value-added tax if and to the extent that it is actually incurred.

Section 254


(1) Where culpability on the part of the aggrieved party contributed to the liability in damages as well as the extent of compensation to be paid depend on the circumstances, in particular to what extent the damage was caused mainly by the one party or the other one.

(2) This also applies, if the aggrieved partys culpability is limited to having failed to draw the obligors attention to the danger of unusually extensive damage that the obligor neither was aware of nor must have been aware of, or to having failed to avert or reduce the damage. The provision of section 278 applies with the necessary modifications.

Section 271


(1) Where no time for performance has been determined or evident from the circumstances the obligee may immediately demand performance, the obligor may immediately effect it.

(2) Where a time has been determined, in case of doubt, it must be assumed that the obligee may not demand performance, but the obligor may effect it prior to that time.

Section 273

(1) If the obligor has a due claim against the obligee under the same legal relationship on which the obligation is based, he may, unless otherwise emerges from the obligation, refuse the performance owed by him, until the performance owed to him is rendered (right of retention).

(2) Anyone obliged to return an object has the same right, if he is entitled to a due claim on account of outlays incurred for the object or on account of any damage caused to him by the object, unless he has obtained the object by means of an intentionally committed tort.

(3) The obligee may avoid exercising the right of retention by providing security. The providing of security by guarantors is excluded.

Section 276

(1) The obligor is liable for deliberate and negligent acts or omissions, unless the existence of a stricter or more lenient degree of liability is specified or to be inferred from the other subject matter of the obligation, in particular the assumption of a guarantee or the acquisition risk. The provisions of sections 827 and 828 apply with necessary modifications.

(2) A person acts negligently if he fails to observe the relevant accepted standards of care.

(3) The obligor cannot be relieved in advance of liability for deliberate acts or omissions.

Section 278

The obligor is liable for the fault of his legal representative, and of persons whom he employs to perform his obligation, to the same extent as for his own fault. The provision of section 276 (3) does not apply.

Section 280

(1) If the obligor breaches a duty under the obligation, the obligee may demand compensation for damage caused thereby. This does not apply if the obligor is not responsible for the breach of duty.

(2) The obligee may demand damages for delay in performance only, if the additional requirement in section 286 is satisfied.

(3) The obligee may demand damages in lieu of performance only, if the additional requirements of sections 281, 282 or 283 are satisfied.

Section 286

(1) If the obligor fails to perform in response to a warning notice from the obligee occurring after performance has fallen due, he defaults due to the warning notice. Equivalent to the warning notice are the bringing of an action as well as the service of a demand for payment in summary debt proceedings for recovery of debt.

(2) There is no need for a warning notice if

1. a period of time according to the calendar has been determined,
2. performance must be preceded by an event and an appropriate period of time for performance has been determined in such a way that it can be calculated according to the calendar from the event onwards,
3. the obligor seriously and definitely refuses performance,
4. for special reasons, balancing the interests of both parties, the immediate occurrence of default is justified.

(3) The obligor of a claim for remuneration is put in default at the latest, if he fails to perform within 30 days after the due date and receipt of an invoice or equivalent payment statement; this applies to an obligor who is a consumer only, if a specific reference to those consequences has been made in the invoice or payment statement. If the time at which the invoice or payment statement reached the obligor is uncertain, an obligor who is not a consumer is put in default at the latest 30 days after the due date and receipt of the counterperformance.

(4) The obligor is not put in default for as long as performance is not made because of a circumstance for which he is not responsible.

Section 288


(1) Any money debt must bear interest during the period of default. The default interest rate amounts to five percentage points per year above the basic rate.

(2) In the case of legal transactions to which a consumer is not a party the interest rate for claims for remuneration is 8 % above the basic rate.

(3) The obligee may claim higher interest on a different legal basis.

(4) The assertion of another damage is not excluded.

Section 291


The obligor must pay interest on a money debt from the date when litigation is pending on, even if he is not in default; if the debt only falls due later, it must be paid from its due date onwards. The provisions of section 288 (1) sentence 2, (2) and (3) and section 289 sentence 1 apply with the necessary modifications.

Section 305

(1) Standard business terms are all contractual terms pre-established for a multitude of contracts which one party to the contract (the user) presents to the other party upon the entering into of the contract. It is irrelevant whether the provisions appear as a separate part of a contract or are included in the contractual document itself, how extensive they are, what script is used for them, or what form the contract takes. Contractual terms do not constitute standard business terms where they have been individually negotiated between the parties.

(2) Standard business terms only become a part of a contract, if the user when entering into the contract

1. refers the other contracting party to them explicitly or, where explicit reference due to the nature of the conclusion of the contract is only possible with considerable difficulties, by posting a clearly visible notice at the place of the conclusion of the contract, and
2. provides the other contracting party with the opportunity, in an acceptable manner, that also appropriately takes into account a physical handicap of the other contracting party discernible by the user, of taking notice of their contents.

and if the other contracting party is in agreement with their application.

(3) Subject to observance of the requirements set out in subsection (2) above, the parties may agree in advance that particular standard business terms will apply to a particular type of legal transaction.

Section 306


(1) If all or some standard business terms have not become part of the contract or are ineffective, the remainder of the contract continues to be effective.

(2) Where provisions have not become part of the contract or are ineffective, the content of the contract is determined by the statutory regulations.

(3) The contract is ineffective if one party would suffer unreasonable hardship, if he were bound by the contract even after the amendment provided for in subsection (2) above.

Section 307


(1) Provisions in standard business terms are invalid if, contrary to the requirement of good faith, they place the contractual partner of the user at an unreasonable disadvantage. An unreasonable disadvantage may also result from the fact that the provision is not clear and comprehensible.

(2) In case of doubt an unreasonable disadvantage must be assumed if a provision

1. is not compatible with the essential principles of statutory regulation from which it deviates, or
2. limits essential rights or duties inherent in the nature of the contract to such an extent that attainment of the contractual objective is jeopardised.

(3) Subsections (1) and (2) above, and sections 308 and 309 apply only to provisions in standard business terms whereby provisions derogating from legal rules or provisions supplementing those rules are agreed. Other provisions may be invalid under subsection (1) sentence 2 above, in conjunction with subsection (1) sentence 1 above.

Section 310 

(1) Section 305 (2) and (3) and sections 308 and 309 do not apply to standard business terms which are proffered to an entrepreneur, a legal person governed by public law or a special fund governed by public law. In those cases section 307 (1) and (2) nevertheless applies to the extent that this results in the invalidity of the contractual provisions referred to in sections 308 and 309; due regard must be had to the customs and practices applying in business transactions.

(2) Sections 308 and 309 do not apply to contracts of electricity, gas, district heating or water supply undertakings for the supply to special customers of electricity, gas, district heating or water from the supply grid unless the conditions of supply derogate, to the detriment of the customer, from regulations on general conditions for the supply of tariff customers with electricity, gas, district heating or water. The first sentence applies with the necessary modifications to contracts for the disposal of sewage.

(3) In the case of contracts between an entrepreneur and a consumer (consumer contracts) the rules in this division apply subject to the following provisions:

1. Standard business terms are deemed to have been proffered by the entrepreneur, unless the consumer introduced them into the contract;
2. Section 305c (2) and sections 306 and 307 to 309 of this Act as well as article 29a of the Introductory Act to the Civil Code also apply to pre-phrased contract terms, if the latter are only intended for use a single time, and to the extent that the consumer due to the pre-phrasing had no influence on their content;
3. in judging the unreasonable discrimination under section 307 (1) and (2) the other circumstances surrounding the conclusion of the contract must be taken into account.

(4) This section does not apply to contracts in the field of the law of succession, family law and company law or to collective agreements and private-sector or public-sector works agreements. When it is applied to labour contracts, appropriate regard must be had to the special features of labour law; section 305 (2) and (3) is not to be applied. Collective agreements and public and private sector works agreements are equivalent to legal rules within the meaning of section 307 (3).

Section 311

(1) Unless otherwise provided by statute, a contract between the parties is necessary in order to create an obligation by legal transaction or to alter the content of an obligation.

(2) An obligation with duties under section 241 (2) also comes about by

1. the commencement of contract negotiations
2. the initiation of a contract where the one party, with regard to any possible contractual relationship, grants or entrusts to the other party the possibility of affecting his rights, legally protected interests and other interests, or
3. similar business contacts.

(3) An obligation with duties in accordance with section 241 (2) may also arise towards persons who are not intended to be parties to the contract. Such an obligation arises in particular, if the third party by enlisting a particularly high degree of reliance materially influences the contractual negotiations or the conclusion of the contract.

Section 314

(1) Each party may give notice to terminate a contract for the performance of a recurring obligation for cause without complying with a notice period. There is cause if, having regard to all the circumstances of the specific case and weighing the interests of both parties, the terminating party cannot reasonably be expected to continue the contractual relationship until the agreed termination date or until the end of a notice period.

(2) If the cause consists of the breach of a duty under the contract, the contract may be terminated on notice only after the expiry without results of a specified period for remedial action or after an unheeded warning notice. Section 323 (2) applies with the necessary modifications.

(3) The person entitled may give notice only within a reasonable period after becoming aware of the cause for termination.

(4) The right to claim damages is not precluded by the termination.

Section 320


(1) Unless the contract requires him to perform first, a person bound by a synallagmatic contract may refuse to perform his part until the other party effects counterperformance. If performance is to be made to several persons, the part due to one of them can be refused until the entire counterperformance has been effected. The provision of section 273 (3) does not apply.

(2) If one party has partially performed, counterperformance may not be refused to the extent that, under the circumstances, in particular on account of the relative insignificance of the part not performed, the refusal would constitute bad faith.


Section 330


Where in a life insurance or life annuity contract the payment of an insurance benefit or a life annuity to a third party is agreed, in case of doubt, it must be assumed that the third party is to directly acquire the right to demand the performance. The same applies, if in an unremunerated bequest performance for a third party is imposed on the beneficiary, or in the case of assumption of assets or a landed estate performance for a third party is promised by the party taking over for the purpose of providing a settlement.

Section 331


(1) If the performance for the third party is to occur after the death of the party to whom it is promised, the third party acquires the right to the performance, in case of doubt, upon the death of the party to whom it was promised.

(2) If the party to whom it was promised dies prior to the birth of the third party, the promise to perform to the third party may only be cancelled or modified, if the right to do so was reserved.


Section 332


If the party to whom the promise is given reserves the right, without the approval of the party giving the promise, to appoint another party to the position of the party designated in the contract, in case of doubt, this may also be accomplished by testamentary disposition.

Section 394


To the extent that a claim is not subject to pledge no set-off occurs against the claim. However owed amounts may be set off against collections to be derived from health insurance, assistance or burial funds, in particular from miners providential funds and funds of miners providential societies.

Section 426

(1) The joint and several debtors are bound to equal portions in relation to one another unless otherwise determined. If the contribution attributable to a joint and several debtor cannot be obtained from him the shortfall is to be borne by the other obligors bound to adjustment of advancements.

(2) To the extent that a joint and several debtor satisfies the obligee and may demand adjustment of advancements from the other obligors the obligees claim against the other obligors passes to him. The passing may not be asserted to the obligees disadvantage.

Section 488


(1) By a loan contract the lender is bound to place at the disposal of the borrower a sum of money in the agreed amount. The borrower is bound to pay the interest owed and, at the due date, to repay the loan placed at his disposal.

(2) Save where otherwise provided, the agreed interest is to be paid at the end of each year and, if the loan is to be repaid before the end of a year, upon repayment.

(3) If a period of time is not specified for repayment of the loan, the due date thereof depends on the lender or the borrower giving notice of termination. The notice period is three months. If interest is not owed, the borrower is also entitled to repay without giving notice of termination.

Section 518


(1) For the validity of a contract by which performance is promised as a donation notarial recording of the promise is required. The same applies to the promise or the declaration of acknowledgement if the promise or acknowledgement of a debt is granted as a donation in the manner cited in sections 780 and 781.

(2) Want of form is cured by effecting the performance promised.

Section 531


(1) Revocation is effected by declaration to the donee.

(2) If the donation is revoked return of the gift may be demanded under the regulations on return of unjust enrichment.

Section 651


The provisions of sales law are applicable to a contract dealing with the supply of movable things to be produced or manufactured. Section 442 (1) sentence 1 also applies to these contracts if the defect is caused by the material supplied by the customer. To the extent that the moveable things to be produced or manufactured are not fungible things, sections 642, 643, 645, 649 and 650 apply, provided that the acceptance under sections 446 and 447 is replaced by the relevant time.

Section 651a

(1) By means of the travel agreement the travel organiser is put under a duty to perform a complete set of travel services (trip) for the traveller. The traveller is obliged to pay the travel organiser the agreed price for the trip.

(2) The declaration that only contracts with such persons are being arranged as are supposed to carry out the individual travel services (service providers) will not be considered if under all other circumstances the impression is created that the party making the declaration is performing the contractually provided travel services on his own responsibility.

(3) The travel organiser must provide the traveller with a document on the travel agreement (travel confirmation) upon or without undue delay after conclusion of the agreement. The travel confirmation and a prospectus provided by the travel organiser must include the information stipulated in the legal ordinance under article 238 of the Introductory Act to the Civil Code [Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch].

(4) The travel organiser may only raise the trip price if this is provided for in the agreement with precise information on calculation of the new price and if it thereby takes account of an increase in transport costs, fees for specific services, port or airport fees or fluctuation in foreign exchange rates relating to the trip in question. A price increase demand after the twentieth day prior to the agreed date of departure is ineffective. Section 309 no. 1 remains unaffected.

(5) The travel organiser must declare a change in the travel price under subsection (4), an admissible change of an essential travel service or any admissible cancellation of the trip for the traveller without undue delay after being informed of the reason for change or the cancellation. In the event of an increase in the trip price by more than five per cent or of a substantial change of an essential travel service, the traveller may withdraw from the agreement. He may instead, just as with any cancellation of the trip by the travel organiser, demand to be able to participate in another trip of equivalent value if the travel organiser is in a position to offer such a trip from his programme without any extra charge to the traveller. The traveller must assert these rights to the travel organiser without undue delay after the latters declaration.

Section 651b

(1) Up until commencement of the trip the traveller may demand that a third party accedes to rights and duties under the travel agreement in his stead. The travel organiser may object to such accession by a third party if the latter is not up to the particular travel requirements or if the latters participation is opposed by statutory regulations or regulatory orders.

(2) Where a third party accedes to the agreement, then he and the traveller are liable to the travel organiser as joint and several debtors for the travel price and any extra charges incurred by accession of the third party.

Section 651c

(1) The travel organiser is obliged to provide the trip in such a way that it has the properties guaranteed and is not impaired by flaws obviating or reducing its value or usefulness for the customarily presumed or contractually agreed benefit.

(2) If the trip is not of that quality, then the traveller may demand a remedy. The travel organiser may refuse such remedy if it requires disproportionate expense.

(3) Should the travel organiser not provide remedy within an appropriate period of time set by the traveller, then the traveller may himself provide a remedy and demand compensation for the required expenses. It does not require setting of a period of time if the remedy is refused by the travel organiser or if immediate remedy is called for by the travellers particular interests.

Section 651d

(1) If the trip is defective within the meaning of section 651c (1), then the trip price is reduced for the duration of the defect according to the provisions of section 638 (3). Section 638 (4) applies with the necessary modifications.

(2) The reduction does not occur to the extent that the traveller culpably fails to make notification of the defect.

Section 651e

(1) Where the trip is substantially impaired due to a defect of the type cited in section 651c the traveller may give notice to the agreement. The same applies if he cannot reasonably be expected to accept the trip due to such a defect for an important reason that the travel organiser can recognise.

(2) Notice of termination is only admissible if the travel organiser has let an appropriate period of time set by the traveller pass without providing any remedy. It does not require setting of a period of time if the remedy is impossible or is refused by the travel organiser or if immediate notice of termination of the agreement is called for by the travellers particular interests.

(3) If the agreement is given notice to, then the travel organiser loses his claim to the agreed trip price. However, he may demand compensation to be quantified under section 638 (3) for travel services already provided or yet to be provided for the termination of the trip. This does not apply to the extent that the traveller has no more interest in such services as the result of the agreements cancellation.

(4) The travel organiser is obliged to take measures necessitated by cancellation of the agreement, including without limitation where the agreement includes return transport, to transport the traveller back home. Extra costs are at the expense of the travel organiser.

Section 651f

(1) Notwithstanding any reduction or notice of termination, the traveller may demand damages for non-fulfilment unless the trips defect was due to a circumstance for which the travel organiser is not liable.

(2) If the trip is made impossible or significantly impaired, then the traveller may also demand appropriate compensation in money for holiday leave spent to no avail.

Section 651g

(1) Claims under sections 651c to 651f must be asserted by the traveller to the travel organiser within one month of the contractually provided end of the trip. Section 174 is not applicable. Upon passing of the period of time the traveller may only assert claims if he was prevented from meeting the period of time through no fault of his own.

(2) Claims by the traveller under sections 651c to 651f are time-barred after two years. The statute of limitations commences with the day on which the trip was to end under the agreement.

Section 651h

(1) The travel organiser may by agreement with the traveller limit his liability for damage that does not constitute bodily injuries to three times the price of the trip.

1. to the extent that damage suffered by the traveller was neither caused deliberately nor through gross negligence.
2. to the extent that the travel organiser is responsible for damage suffered by the traveller simply due to the fault of a service provider.

(2) Where international agreements or statutory regulations based on international agreements apply to travel services to be rendered by a service provider and according to which a claim for damages is only incurred or may only be asserted under certain conditions or with certain restrictions or is barred under certain conditions, then the travel organiser may invoke this in relation to the traveller.


Section 651i


(1) Prior to commencement of travel, the traveller may withdraw from the agreement at any time.

(2) If the traveller withdraws from the agreement, then the travel organiser loses his claim to the agreed trip price. He may however demand appropriate compensation. The amount of such compensation is determined by the price of the trip minus the value of the expenses saved by the travel organiser as well as what he can gain by other deployment of the travel services.

(3) In the agreement, for each type of trip and taking the customarily saved expenses and the customarily potential savings gained by other deployment of the travel services, a percentage of the price of the trip may be set as compensation.

Section 651j

(1) If the trip is substantially obstructed, jeopardised or impaired as the result of force majeure not foreseeable when the agreement was entered into, then both the travel organiser as well as the traveller may give notice to the agreement simply under the provisions of such stipulation.

(2) If the agreement is given notice to under subsection (1), then the provisions of section 651e (3) sentences 1 and 2 and 651e (4) sentence 1 apply. Extra costs for return transport are to be borne by the parties at one-half each. In other respects, extra costs are at the expense of the traveller.

Section 651k

(1) The travel organiser must guarantee that the travel is reimbursed for

1. the price of the trip paid to the extent that travel services fail to materialise due to insolvency or opening of insolvency proceedings relating to the travel organisers assets, and
2. necessary expenses incurred by the traveller for return travel due to insolvency or opening of insolvency proceedings relating to the travel organisers assets.

The duties under sentence 1 may only be met by the travel organiser

1. by means of an insurance policy taken out with an insurance company authorised to conduct business within the area of application of this Code, or
2. by the payment commitment of a banking institution authorised to operate commercially within the area of application of this Code.

(2) The insurer or the banking institution (customer financial backup) may limit its liability for the total amounts to be reimbursed by it in one year to 110 million Euro. Should the total of the amounts to be reimbursed by a customer financial backup under this law in one year exceed the maximum amounts cited in sentence 1, then the individual reimbursement claims will be reduced in the ratio in which their total amounts stands to the maximum amount.

(3) To meet his duty under subsection (1) the travel organiser must provide the traveller with a direct claim on the customer financial backup and must certify it by surrender of a confirmation (guarantee certificate) issued by the customer financial backup or at its behest. The customer financial backup may not invoke in relation to a traveller to whom a guarantee certificate has been surrendered, either objections under the customer financial backup agreement or the fact that the guarantee certificate was only issued after termination of the customer financial backup agreement. In the cases cited in sentence 2, the travellers claim on the travel organiser passes to the customer financial backup to the extent that the latter satisfies the travellers claim. A travel broker is under a duty to the traveller to check the guarantee certificate for its validity if he surrenders the same to the traveller.

(4) The travel organiser and the travel broker may only demand or accept payments on the price of the trip from the traveller prior to the end of the trip if a guarantee certificate was given to the traveller. A travel broker is deemed to be authorised by the travel organiser to accept payments on the price of the trip if he surrenders a guarantee certificate or if other circumstances attributable to the travel organiser imply that he has been entrusted by the latter to broker travel agreements on his behalf. This does not apply if acceptance of payments by the travel broker is excluded in relation to the traveller in the form emphasised.

(5) Where the travel organiser at the time when the agreement is concluded, maintains his main branch in another state of the European Communities or in another state party to the Agreement on the European Economic Area, then it suffices as well for the travel organiser to meet his duties under subsection (1) by providing the traveller with a guarantee in accordance with the provisions of that other state and if those provisions meet the demands in subsection (1) sentence 1. Subsection (4) applies with the proviso that the guarantee must be certified to the traveller.

(6) Subsections (1) to (5) do not apply if

1. the travel organiser only organises travel occasionally and outside of his commercial activities,

2. the trip does not last longer than 24 hours, does not include any overnight stay and the price of the trip does not exceed 75 Euro,

3. the travel organiser is a legal person under public law whose assets may not be the object of insolvency proceedings.

Section 651l

(1) The provisions below apply to a travel agreement dealing with a stay of an exchange student with a host family in another state (host country), lasting at least three months and coupled with regular attendance at a school. They only apply to a travel agreement dealing with a shorter exchange student stay (sentence 1) or with a stay with a host family in the host country coupled with the regulated conduct of an traineeship if this has been agreed.

(2) The travel organiser is obliged

1. with participation of the exchange student, to see to lodging, supervising and caring for the exchange student with a host family, appropriate to conditions of the host country, and
2. to create the necessary conditions for the exchange students regular attendance at school in the host country.

(3) Where the traveller withdraws prior to the start of the trip, section 651i (2) sentences 2 and 3 and (3) are not applicable if the travel organiser has not informed him at least two weeks prior to the start of the trip in any case of

1. the name and address of the host family appointed for the exchange student after his arrival, and
2. the name and availability of a contact person in the host country from whom assistance may be demanded,

and appropriately prepared the stay.

(4) The traveller may give notice to the agreement at any time prior to the start of the trip. If the traveller gives notice, then the travel organiser is entitled to demand the agreed price of the trip minus the expenses saved. The travel organiser is obliged to take measures necessitated by notice of termination of the agreement, including without limitation where the agreement includes return transport, to transport the exchange student back home. Extra costs are at the expense of the traveller. The sentences above do not apply if the traveller may give notice in accordance with sections 651e or 651j.

Section 651m

With reservation made for sentence 2, no deviation may be made from the provisions of sections 651a to 651l to the disadvantage of the traveller. The limitation set in section 651g (2) may be facilitated, prior to notification of the travel organiser of a defect, but not if the agreement results in a limitation of less than one year from the beginning of the period of limitation set in section 651g (2) sentence 2.

Section 675


(1) The provisions of sections 663, 665 to 670 and 672 to 674 apply to a service contract or a contract for work and services dealing with performance of service to the extent that nothing else is agreed in this subtitle and, if the obliged party is entitled to give notice without complying with a notice period, the provisions of section 671 (2) also apply with the necessary modifications.

(2) Anyone giving another person advice or a recommendation is, without prejudice to responsibility on the basis of a contractual relationship, a tortious act or any other statutory regulation, not liable for damage incurred in following such advice or such a recommendation.

Section 762


(1) No obligation is established by games and bets. What has been paid due to such a game or bet may not be demanded back on the grounds that there was no obligation.

(2) These provisions also apply to an agreement by which the losing party for the purpose of meeting a gaming or betting debt, enters into an obligation in relation to the winning party, including without limitation a debt acknowledgement.

Section 812


(1) Anyone gaining something through another partys efforts or otherwise at his expense without legal grounds for doing so is under a duty to make restitution to him. This duty also obtains if the legal grounds later lapse or if the results intended with those efforts according to the contents of the legal transaction do not occur.

(2) Efforts also include acknowledgement of the existence or non-existence of a debt relationship.

Section 814


Restitution of efforts provided for the purpose of fulfilling an obligation may not be demanded if the party making the efforts knew that he was not obliged to do so or if the efforts corresponded to a moral duty or considerations of decency.

Section 817


Where the purpose of payment was determined such that the recipient by accepting it was breaching a legal prohibition or breaching public policy, then the recipient is obliged to make restitution. Demand for restitution is excluded if the party paying was likewise guilty of such a breach, unless the payment consisted of entering into an obligation; restitution may not be demanded of anything paid in fulfilment of such an obligation.

Section 818


(1) The duty to make restitution extends to benefits derived as well as to whatever the recipient acquires due to the right derived or in compensation for destruction, damage or deprivation of the item obtained.

(2) If restitution is not possible due to the nature of the benefit obtained or if the recipient is for another reason unable to make restitution, then he must compensate for its value.

(3) The liability to undertake restitution or to compensate the value is excluded to the extent that the recipient is no longer enriched.

(4) The recipient is liable under the general provisions of law from onset of action pending.

Section 819

(1) Where the recipient knew at the time of receipt of flaws in the legal basis or if he should later learn of them, then he is obliged to make restitution from the moment of receipt or from having learned of the flaws to make restitution as if the claim for restitution had been pending from that time on.

(2) If the recipient by accepting the payment breaches a statutory prohibition or public policy, then he is likewise under the same obligation from receipt of payment onwards.

Section 823


(1) Anyone intentionally or negligently trespassing, contrary to law, on the life, body, health, freedom, property or any other right of another party shall be liable for the damage thus incurred to that other party.

(2) The same duty affects anyone breaching a law aiming to protect another party. If, according to the contents of such law, a breach thereof is also possible without culpability, then liability in damages only occurs in case of culpability.

Section 827

Anyone who in an unconscious state or in a state of pathological disturbance of mental activity precluding free determination of will inflicts damage on another person is not responsible for such damage. Where he has temporarily inflicted such a state upon himself with intoxicating beverages or similar agents, he is then responsible for such damages, caused contrary to law in such a state, in the same way as if he were responsible because of negligence; responsibility does not ensue if he got into such a state through no fault of his own.

Section 828

(1) Anyone who has not reached the age of seven is not responsible for damages caused to another party.

(2) Anyone who has reached the age of seven but not the age of ten is not responsible for damages that he inflicts on another party in an accident with a motor vehicle, a rail-bound train or a suspension train. This does not apply if he intentionally caused the injury.

(3) Anyone who has not yet reached the age of eighteen is, where his responsibility is not excluded under subsection (1) or (2), not responsible for damages inflicted on another person if, when committing the damaging act, does not have the insights required to recognise his responsibility.

Section 831

(1) Anyone using another person to perform a task is liable for the damage that the other has inflicted contrary to law on a third party when carrying out assistance. Liability in damages does not apply if the principal, when selecting the party deployed and, provided he was to procure supplies or equipment or to manage the business activity, observes the diligence required in business in procurement or management or if the damage would still have occurred with the application of such diligence.

(2) The same responsibility affects anyone assuming the performance of the business cited in subsection (1) sentence 2 by contract with the principal.

Section 833

Where a human being is killed by an animal or where a human beings body or health is injured by an animal or where a thing is damaged by an animal, then that party that keeps the animal is liable in damages to the aggrieved party for damage done. Liability in damages does not apply if the damage is caused by a domestic animal intended to serve the profession, business or maintenance of the keeper of the animal and either the keeper of the animal in supervising the animal has observed the diligence required in contacts or if the damage would likewise have occurred even if such diligence had been applied.

Section 862


(1) If the possessor is disturbed in his possession by unlawful interference, he may require the disturber to remove the interference. If further disturbances are to be feared, the possessor may seek a prohibitory injunction.

(2) The claim is excluded if the possessor possesses the property defectively in relation to the disturber or the predecessor in title of the disturber and the possession was obtained in the last year before the disturbance.

Section 1004


(1) If the ownership is interfered with by removal or retention of possession, the owner may require the disturber to remove the interference. If further interferences are to be feared, the owner may seek a prohibitory injunction.

(2) The claim is excluded if the owner is obliged to tolerate the interference.

Section 1045


(1) The usufructuary must insure the thing for the duration of the usufruct against damage by fire and other accidents at his own cost, if the insurance corresponds to proper management. The insurance must be taken out in such a way that the claim against the insurer belongs to the owner.

(2) If the thing is already insured, the payments to be paid for the insurance are borne by the usufructuary for the duration of the usufruct to the extent that he would be obliged to insure.

Section 1127


(1) If objects which are subject to the mortgage are covered by insurance for the owner or the possessor claiming ownership, the mortgage extends to the claim against the insurer.

(2) Liability for the claim against the insurer is extinguished, if the insured object is replaced or a substitute is provided for it.


Section 1128

(1) If a building is insured, the insurer may pay the insured sum to the insured with effect as against the mortgage creditor, only once he or the insured has notified the mortgage creditor of the occurrence of the damage and if one month has passed since the receipt of the notification. The mortgage creditor may, before the expiry of this period, raise an objection to the insurer against the payment. The notification may be omitted, if it is impractical; in this case the month is calculated from the time when the insured sum becomes due.

(2) If the mortgage creditor has notified the insurer of his mortgage, the insurer may pay to the insured, with effect as against the mortgage creditor, only if the mortgage creditor has given his approval in writing to the payment.

(3) In other respects, the provisions applicable to a pledged claim apply; the insurer may not, however, raise as a defence that he did not know of the mortgage shown in the Land Register.

Section 1129


If an object other than a building is insured, the liability for the claim against the insurer is determined in accordance with the provisions of section 1123 (2) sentence 1 and section 1124 (1) and (3).

Section 1282


(1) If the requirements of section 1228 (2) have been fulfilled, the pledgee is entitled to collect the claim and the debtor may pay only to him. The pledgee is entitled to collect a monetary claim only to the extent that it is necessary for his satisfaction. To the extent that he is entitled to collection, he may also demand that the monetary claim is assigned to him instead of payment.

(2) The pledgee is not entitled to make other dispositions over the claim; the right to seek satisfaction out of the claim in accordance with section 1277 remains unaffected.

Section 1937


The deceased may appoint an heir by a unilateral disposition mortis causa (will, testamentary disposition).

Section 2039


If a claim is part of the estate, the person obliged may perform only to all heirs jointly, and each co-heir may claim only performance to all heirs. Every co-heir may require that the person obliged deposits the thing to be surrendered for all heirs or, if it is not suitable for deposit, delivers it to a custodian to be appointed by the court.

Section 2084


If the contents of a testamentary disposition permit more than one interpretation, then in case of doubt preference is to be given to the interpretation under which the disposition may be effective.