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Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 123 § 130 § 133 § 138 § 145 § 157 § 183 § 195 § 199 § 204 § 242 § 249 § 254 § 271 § 273 § 276 § 278 § 280 § 286 § 288 § 291 § 305 § 305c § 306 § 307 § 310 § 311 § 312b § 312e § 314 § 320 § 330 § 331 § 332 § 394 § 426 § 488 § 518 § 531 § 651 § 651a § 651b § 651c § 651d § 651e § 651f § 651g § 651h § 651i § 651j § 651k § 651l § 651m § 675 § 762 § 808 § 812 § 814 § 817 § 818 § 819 § 823 § 827 § 828 § 831 § 833 § 862 §1004 § 1045 § 1127 § 1128 § 1129 § 1282 § 1937 § 2039 § 2084
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(weggefallen) (1) Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben. (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. (weggefallen) Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte. (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1.der Anspruch entstanden ist und (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und Maßgeblich ist die früher endende Frist. (4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung. (1) Die Verjährung wird gehemmt durch Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. (3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung. (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den §§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. (2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. (3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes), (5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt. (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden 1.angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten. (1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung. (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum Zwecke der Abfindung versprochen wird. (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tod des Versprechensempfängers. Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden. (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen. (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. (1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung. (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt. (1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. (2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. (2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. (3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird. (1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. (1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. (2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. (3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben. (4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last. (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. (2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. (1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. (2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, 1.soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. (2) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden (1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag, der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur, wenn dies vereinbart ist. (2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, 1.für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen und 1.Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und (4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach § 651e oder § 651j kündigen kann. Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt. (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. (1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung. (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt. (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist. (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welche das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht. (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. (1) Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird. Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3. (1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird. Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, gehört zum Nachlass. § 2042 (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. § 2043 (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen. § 2044 (1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist das Aufgebot noch nicht beantragt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. § 2339 (1) Erbunwürdig ist: § 2340 (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. § 2341 Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt. § 2342 (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. § 2343 Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. § 2344 (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt. § 2345 (1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, des § 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. Abschnitt 7 § 2346 (1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. § 2347 (1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche, sofern nicht der Vertrag unter Ehegatten oder unter Verlobten geschlossen wird. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist auch für den Verzicht durch den Betreuer erforderlich. § 2348 Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. § 2349 Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. § 2350 (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. § 2351 Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung. § 2352 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung. Abschnitt 8 Erbschein § 2353 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). § 2354 (1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben: § 2355 Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen. § 2356 (1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. § 2357 (1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. § 2358 (1) Das Nachlassgericht hat unter Benutzung der von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. § 2359 Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. § 2360 (1) Ist ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig, so soll vor der Erteilung des Erbscheins der Gegner des Antragstellers gehört werden. § 2361 (1) Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos. § 2362 (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. § 2363 (1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben. § 2364 (1) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein anzugeben. § 2365 Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. § 2366 Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. § 2367 Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. § 2368 (1) Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben. § 2369 (1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlassgericht fehlt, Gegenstände, die sich im Inland befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden. § 2370 (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
§ 2371 Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung. § 2372 Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer. § 2373 Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern. § 2374 Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog. § 2375 (1) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt. § 2376 (1) Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht beschränkt sich auf die Haftung dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist. § 2377 Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen. § 2378 (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. § 2379 Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. § 2380 Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten. § 2381 (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat. § 2382 (1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufes an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. § 2383 (1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. § 2384 (1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt. § 2385 (1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Section 1 Section 13 Section 123 Section 130 Section 133 Section 138 Section 145 Section 157 Section 183 Section 195 Section 199 Section 204 Section 242 Section 249 Section 254 Section 271 Section 273 Section 276 Section 278 Section 280 Section 286 Section 288 Section 291 Section 305 Section 306 Section 307 Section 310 Section 311 Section 314 Section 320 Section 330 Section 331 Section 332 Section 394 Section 426 Section 488 Section 518 Section 531 Section 651 Section 651a Section 651b Section 651c Section 651d Section 651e Section 651f Section 651g Section 651h Section 651i Section 651j Section 651k Section 651l Section 651m Section 675 Section 762 Section 812 Section 814 Section 817 Section 818 Section 819 Section 823 Section 827 Section 828 Section 831 Section 833 Section 862 Section 1004 Section 1045 Section 1127 Section 1128 Section 1129 Section 1282 Section 1937 Section 2039 Section 2084 The legal capacity of a human being begins on the completion of birth. A consumer means every natural person who enters into a legal transaction for a purpose that is outside his trade, business or profession. (1) A person who has been induced to make a declaration of intent by deceit or unlawfully by threat may avoid his declaration. (1) A declaration of intent required to be made to another, if made in his absence, becomes effective at the moment when this declaration reaches him. It (2) The effectiveness of a declaration of intent is not affected by the declarant dying or losing capacity to contract after making a declaration. (3) These provisions apply even if the declaration of intent is required to be made to a public authority. When interpreting a declaration of intent, the true intention is to be sought irrespective of the literal meaning of the declaration. (1) A legal transaction which is contrary to public policy is void. (2) In particular, a legal transaction is void by which a person, by exploiting the predicament, inexperience, lack of sound judgement or considerable weakness of will of another, causes pecuniary advantages to be promised or granted to himself or to a third party in exchange for a performance, whereby these pecuniary advantages are clearly disproportionate to the performance. Any person who offers to another to enter into a contract is bound by the offer, unless he has excluded being bound to it. Contracts are to be interpreted according to the requirements of good faith, taking common usage into consideration. Prior approval (consent) may be revoked until the legal transaction is entered into, unless a different intention may be inferred from the legal relationship The standard limitation period is three years. Beginning of the standard limitation period and maximum periods (1) The standard limitation period begins to run at the end of the year in which: 1. the claim has arisen, and (2) Irrespective of how they arose and irrespective of awareness or a grossly negligent lack of awareness, claims for damages based on death, personal injury, an impairment to health or to liberty are time-barred thirty years from the date on which the act, breach of duty or other event causing the loss occurred. (3) Other claims for damages are time-barred 1. irrespective of knowledge or a grossly negligent lack of knowledge, ten years after they arose and The period which ends first is decisive. (4) Irrespective of knowledge or a grossly negligent lack of knowledge, claims other than claims for damages become time-barred ten years after the date upon which they arose. (5) If the claim is for forbearance, the date of the infringement of such an obligation replaces the date on which the claim arose. (1) Limitation is suspended by: 1. the bringing of an action for performance or for a declaration of the existence of a claim, for the attachment of an execution certificate or for the issue of an order for execution, (2) Suspension under subsection (1) above ends six months after a final decision has been made in respect of the proceedings commenced or after their cessation in some other manner. If the proceedings come to a halt because of inaction by the parties, the date of the last step in the proceedings taken by the parties, the court or other body responsible for the proceedings applies instead of the date of cessation of the proceedings. Suspension begins anew if one of the parties pursues the proceedings further. (3) Sections 206, 210 and 211 apply with the necessary modifications to subsection (1), nos. 9, 12 and 13 above. The obligor must perform in a manner consistent with good faith taking into account common usage. (2) Where there is liability for injury to a person or damage to a thing the obligee may demand the required monetary amount in lieu of restoration. When a thing is damaged the monetary amount required under sentence 1 only includes value-added tax if and to the extent that it is actually incurred. (2) This also applies, if the aggrieved partys culpability is limited to having failed to draw the obligors attention to the danger of unusually extensive damage that the obligor neither was aware of nor must have been aware of, or to having failed to avert or reduce the damage. The provision of section 278 applies with the necessary modifications. (2) Where a time has been determined, in case of doubt, it must be assumed that the obligee may not demand performance, but the obligor may effect it prior to that time. (1) If the obligor has a due claim against the obligee under the same legal relationship on which the obligation is based, he may, unless otherwise emerges from the obligation, refuse the performance owed by him, until the performance owed to him is rendered (right of retention). (2) Anyone obliged to return an object has the same right, if he is entitled to a due claim on account of outlays incurred for the object or on account of any damage caused to him by the object, unless he has obtained the object by means of an intentionally committed tort. (3) The obligee may avoid exercising the right of retention by providing security. The providing of security by guarantors is excluded. (1) The obligor is liable for deliberate and negligent acts or omissions, unless the existence of a stricter or more lenient degree of liability is specified or to be inferred from the other subject matter of the obligation, in particular the assumption of a guarantee or the acquisition risk. The provisions of sections 827 and 828 apply with necessary modifications. (2) A person acts negligently if he fails to observe the relevant accepted standards of care. (3) The obligor cannot be relieved in advance of liability for deliberate acts or omissions. The obligor is liable for the fault of his legal representative, and of persons whom he employs to perform his obligation, to the same extent as for his own fault. The provision of section 276 (3) does not apply. (1) If the obligor breaches a duty under the obligation, the obligee may demand compensation for damage caused thereby. This does not apply if the obligor is not responsible for the breach of duty. (2) The obligee may demand damages for delay in performance only, if the additional requirement in section 286 is satisfied. (3) The obligee may demand damages in lieu of performance only, if the additional requirements of sections 281, 282 or 283 are satisfied. (1) If the obligor fails to perform in response to a warning notice from the obligee occurring after performance has fallen due, he defaults due to the warning notice. Equivalent to the warning notice are the bringing of an action as well as the service of a demand for payment in summary debt proceedings for recovery of debt. (2) There is no need for a warning notice if 1. a period of time according to the calendar has been determined, (3) The obligor of a claim for remuneration is put in default at the latest, if he fails to perform within 30 days after the due date and receipt of an invoice or equivalent payment statement; this applies to an obligor who is a consumer only, if a specific reference to those consequences has been made in the invoice or payment statement. If the time at which the invoice or payment statement reached the obligor is uncertain, an obligor who is not a consumer is put in default at the latest 30 days after the due date and receipt of the counterperformance. (4) The obligor is not put in default for as long as performance is not made because of a circumstance for which he is not responsible. (2) In the case of legal transactions to which a consumer is not a party the interest rate for claims for remuneration is 8 % above the basic rate. (3) The obligee may claim higher interest on a different legal basis. (4) The assertion of another damage is not excluded. (1) Standard business terms are all contractual terms pre-established for a multitude of contracts which one party to the contract (the user) presents to the other party upon the entering into of the contract. It is irrelevant whether the provisions appear as a separate part of a contract or are included in the contractual document itself, how extensive they are, what script is used for them, or what form the contract takes. Contractual terms do not constitute standard business terms where they have been individually negotiated between the parties. (2) Standard business terms only become a part of a contract, if the user when entering into the contract 1. refers the other contracting party to them explicitly or, where explicit reference due to the nature of the conclusion of the contract is only possible with considerable difficulties, by posting a clearly visible notice at the place of the conclusion of the contract, and and if the other contracting party is in agreement with their application. (3) Subject to observance of the requirements set out in subsection (2) above, the parties may agree in advance that particular standard business terms will apply to a particular type of legal transaction. (2) Where provisions have not become part of the contract or are ineffective, the content of the contract is determined by the statutory regulations. (3) The contract is ineffective if one party would suffer unreasonable hardship, if he were bound by the contract even after the amendment provided for in subsection (2) above. (2) In case of doubt an unreasonable disadvantage must be assumed if a provision 1. is not compatible with the essential principles of statutory regulation from which it deviates, or (3) Subsections (1) and (2) above, and sections 308 and 309 apply only to provisions in standard business terms whereby provisions derogating from legal rules or provisions supplementing those rules are agreed. Other provisions may be invalid under subsection (1) sentence 2 above, in conjunction with subsection (1) sentence 1 above. (1) Section 305 (2) and (3) and sections 308 and 309 do not apply to standard business terms which are proffered to an entrepreneur, a legal person governed by public law or a special fund governed by public law. In those cases section 307 (1) and (2) nevertheless applies to the extent that this results in the invalidity of the contractual provisions referred to in sections 308 and 309; due regard must be had to the customs and practices applying in business transactions. (2) Sections 308 and 309 do not apply to contracts of electricity, gas, district heating or water supply undertakings for the supply to special customers of electricity, gas, district heating or water from the supply grid unless the conditions of supply derogate, to the detriment of the customer, from regulations on general conditions for the supply of tariff customers with electricity, gas, district heating or water. The first sentence applies with the necessary modifications to contracts for the disposal of sewage. (3) In the case of contracts between an entrepreneur and a consumer (consumer contracts) the rules in this division apply subject to the following provisions: 1. Standard business terms are deemed to have been proffered by the entrepreneur, unless the consumer introduced them into the contract; (4) This section does not apply to contracts in the field of the law of succession, family law and company law or to collective agreements and private-sector or public-sector works agreements. When it is applied to labour contracts, appropriate regard must be had to the special features of labour law; section 305 (2) and (3) is not to be applied. Collective agreements and public and private sector works agreements are equivalent to legal rules within the meaning of section 307 (3). (1) Unless otherwise provided by statute, a contract between the parties is necessary in order to create an obligation by legal transaction or to alter the content of an obligation. (2) An obligation with duties under section 241 (2) also comes about by 1. the commencement of contract negotiations (3) An obligation with duties in accordance with section 241 (2) may also arise towards persons who are not intended to be parties to the contract. Such an obligation arises in particular, if the third party by enlisting a particularly high degree of reliance materially influences the contractual negotiations or the conclusion of the contract. (1) Each party may give notice to terminate a contract for the performance of a recurring obligation for cause without complying with a notice period. There is cause if, having regard to all the circumstances of the specific case and weighing the interests of both parties, the terminating party cannot reasonably be expected to continue the contractual relationship until the agreed termination date or until the end of a notice period. (2) If the cause consists of the breach of a duty under the contract, the contract may be terminated on notice only after the expiry without results of a specified period for remedial action or after an unheeded warning notice. Section 323 (2) applies with the necessary modifications. (3) The person entitled may give notice only within a reasonable period after becoming aware of the cause for termination. (4) The right to claim damages is not precluded by the termination. (2) If one party has partially performed, counterperformance may not be refused to the extent that, under the circumstances, in particular on account of the relative insignificance of the part not performed, the refusal would constitute bad faith. (2) If the party to whom it was promised dies prior to the birth of the third party, the promise to perform to the third party may only be cancelled or modified, if the right to do so was reserved. (1) The joint and several debtors are bound to equal portions in relation to one another unless otherwise determined. If the contribution attributable to a joint and several debtor cannot be obtained from him the shortfall is to be borne by the other obligors bound to adjustment of advancements. (2) To the extent that a joint and several debtor satisfies the obligee and may demand adjustment of advancements from the other obligors the obligees claim against the other obligors passes to him. The passing may not be asserted to the obligees disadvantage. (2) Save where otherwise provided, the agreed interest is to be paid at the end of each year and, if the loan is to be repaid before the end of a year, upon repayment. (3) If a period of time is not specified for repayment of the loan, the due date thereof depends on the lender or the borrower giving notice of termination. The notice period is three months. If interest is not owed, the borrower is also entitled to repay without giving notice of termination. (2) Want of form is cured by effecting the performance promised. (2) If the donation is revoked return of the gift may be demanded under the regulations on return of unjust enrichment. (1) By means of the travel agreement the travel organiser is put under a duty to perform a complete set of travel services (trip) for the traveller. The traveller is obliged to pay the travel organiser the agreed price for the trip. (2) The declaration that only contracts with such persons are being arranged as are supposed to carry out the individual travel services (service providers) will not be considered if under all other circumstances the impression is created that the party making the declaration is performing the contractually provided travel services on his own responsibility. (3) The travel organiser must provide the traveller with a document on the travel agreement (travel confirmation) upon or without undue delay after conclusion of the agreement. The travel confirmation and a prospectus provided by the travel organiser must include the information stipulated in the legal ordinance under article 238 of the Introductory Act to the Civil Code [Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch]. (4) The travel organiser may only raise the trip price if this is provided for in the agreement with precise information on calculation of the new price and if it thereby takes account of an increase in transport costs, fees for specific services, port or airport fees or fluctuation in foreign exchange rates relating to the trip in question. A price increase demand after the twentieth day prior to the agreed date of departure is ineffective. Section 309 no. 1 remains unaffected. (5) The travel organiser must declare a change in the travel price under subsection (4), an admissible change of an essential travel service or any admissible cancellation of the trip for the traveller without undue delay after being informed of the reason for change or the cancellation. In the event of an increase in the trip price by more than five per cent or of a substantial change of an essential travel service, the traveller may withdraw from the agreement. He may instead, just as with any cancellation of the trip by the travel organiser, demand to be able to participate in another trip of equivalent value if the travel organiser is in a position to offer such a trip from his programme without any extra charge to the traveller. The traveller must assert these rights to the travel organiser without undue delay after the latters declaration. (1) Up until commencement of the trip the traveller may demand that a third party accedes to rights and duties under the travel agreement in his stead. The travel organiser may object to such accession by a third party if the latter is not up to the particular travel requirements or if the latters participation is opposed by statutory regulations or regulatory orders. (2) Where a third party accedes to the agreement, then he and the traveller are liable to the travel organiser as joint and several debtors for the travel price and any extra charges incurred by accession of the third party. (1) The travel organiser is obliged to provide the trip in such a way that it has the properties guaranteed and is not impaired by flaws obviating or reducing its value or usefulness for the customarily presumed or contractually agreed benefit. (2) If the trip is not of that quality, then the traveller may demand a remedy. The travel organiser may refuse such remedy if it requires disproportionate expense. (3) Should the travel organiser not provide remedy within an appropriate period of time set by the traveller, then the traveller may himself provide a remedy and demand compensation for the required expenses. It does not require setting of a period of time if the remedy is refused by the travel organiser or if immediate remedy is called for by the travellers particular interests. (1) If the trip is defective within the meaning of section 651c (1), then the trip price is reduced for the duration of the defect according to the provisions of section 638 (3). Section 638 (4) applies with the necessary modifications. (2) The reduction does not occur to the extent that the traveller culpably fails to make notification of the defect. (1) Where the trip is substantially impaired due to a defect of the type cited in section 651c the traveller may give notice to the agreement. The same applies if he cannot reasonably be expected to accept the trip due to such a defect for an important reason that the travel organiser can recognise. (2) Notice of termination is only admissible if the travel organiser has let an appropriate period of time set by the traveller pass without providing any remedy. It does not require setting of a period of time if the remedy is impossible or is refused by the travel organiser or if immediate notice of termination of the agreement is called for by the travellers particular interests. (3) If the agreement is given notice to, then the travel organiser loses his claim to the agreed trip price. However, he may demand compensation to be quantified under section 638 (3) for travel services already provided or yet to be provided for the termination of the trip. This does not apply to the extent that the traveller has no more interest in such services as the result of the agreements cancellation. (4) The travel organiser is obliged to take measures necessitated by cancellation of the agreement, including without limitation where the agreement includes return transport, to transport the traveller back home. Extra costs are at the expense of the travel organiser. (1) Notwithstanding any reduction or notice of termination, the traveller may demand damages for non-fulfilment unless the trips defect was due to a circumstance for which the travel organiser is not liable. (2) If the trip is made impossible or significantly impaired, then the traveller may also demand appropriate compensation in money for holiday leave spent to no avail. (1) Claims under sections 651c to 651f must be asserted by the traveller to the travel organiser within one month of the contractually provided end of the trip. Section 174 is not applicable. Upon passing of the period of time the traveller may only assert claims if he was prevented from meeting the period of time through no fault of his own. (2) Claims by the traveller under sections 651c to 651f are time-barred after two years. The statute of limitations commences with the day on which the trip was to end under the agreement. (1) The travel organiser may by agreement with the traveller limit his liability for damage that does not constitute bodily injuries to three times the price of the trip. 1. to the extent that damage suffered by the traveller was neither caused deliberately nor through gross negligence. (2) Where international agreements or statutory regulations based on international agreements apply to travel services to be rendered by a service provider and according to which a claim for damages is only incurred or may only be asserted under certain conditions or with certain restrictions or is barred under certain conditions, then the travel organiser may invoke this in relation to the traveller. (2) If the traveller withdraws from the agreement, then the travel organiser loses his claim to the agreed trip price. He may however demand appropriate compensation. The amount of such compensation is determined by the price of the trip minus the value of the expenses saved by the travel organiser as well as what he can gain by other deployment of the travel services. (3) In the agreement, for each type of trip and taking the customarily saved expenses and the customarily potential savings gained by other deployment of the travel services, a percentage of the price of the trip may be set as compensation. (1) If the trip is substantially obstructed, jeopardised or impaired as the result of force majeure not foreseeable when the agreement was entered into, then both the travel organiser as well as the traveller may give notice to the agreement simply under the provisions of such stipulation. (2) If the agreement is given notice to under subsection (1), then the provisions of section 651e (3) sentences 1 and 2 and 651e (4) sentence 1 apply. Extra costs for return transport are to be borne by the parties at one-half each. In other respects, extra costs are at the expense of the traveller. (1) The travel organiser must guarantee that the travel is reimbursed for 1. the price of the trip paid to the extent that travel services fail to materialise due to insolvency or opening of insolvency proceedings relating to the travel organisers assets, and The duties under sentence 1 may only be met by the travel organiser 1. by means of an insurance policy taken out with an insurance company authorised to conduct business within the area of application of this Code, or (2) The insurer or the banking institution (customer financial backup) may limit its liability for the total amounts to be reimbursed by it in one year to 110 million Euro. Should the total of the amounts to be reimbursed by a customer financial backup under this law in one year exceed the maximum amounts cited in sentence 1, then the individual reimbursement claims will be reduced in the ratio in which their total amounts stands to the maximum amount. (3) To meet his duty under subsection (1) the travel organiser must provide the traveller with a direct claim on the customer financial backup and must certify it by surrender of a confirmation (guarantee certificate) issued by the customer financial backup or at its behest. The customer financial backup may not invoke in relation to a traveller to whom a guarantee certificate has been surrendered, either objections under the customer financial backup agreement or the fact that the guarantee certificate was only issued after termination of the customer financial backup agreement. In the cases cited in sentence 2, the travellers claim on the travel organiser passes to the customer financial backup to the extent that the latter satisfies the travellers claim. A travel broker is under a duty to the traveller to check the guarantee certificate for its validity if he surrenders the same to the traveller. (4) The travel organiser and the travel broker may only demand or accept payments on the price of the trip from the traveller prior to the end of the trip if a guarantee certificate was given to the traveller. A travel broker is deemed to be authorised by the travel organiser to accept payments on the price of the trip if he surrenders a guarantee certificate or if other circumstances attributable to the travel organiser imply that he has been entrusted by the latter to broker travel agreements on his behalf. This does not apply if acceptance of payments by the travel broker is excluded in relation to the traveller in the form emphasised. (5) Where the travel organiser at the time when the agreement is concluded, maintains his main branch in another state of the European Communities or in another state party to the Agreement on the European Economic Area, then it suffices as well for the travel organiser to meet his duties under subsection (1) by providing the traveller with a guarantee in accordance with the provisions of that other state and if those provisions meet the demands in subsection (1) sentence 1. Subsection (4) applies with the proviso that the guarantee must be certified to the traveller. (6) Subsections (1) to (5) do not apply if 1. the travel organiser only organises travel occasionally and outside of his commercial activities, 2. the trip does not last longer than 24 hours, does not include any overnight stay and the price of the trip does not exceed 75 Euro, 3. the travel organiser is a legal person under public law whose assets may not be the object of insolvency proceedings. (1) The provisions below apply to a travel agreement dealing with a stay of an exchange student with a host family in another state (host country), lasting at least three months and coupled with regular attendance at a school. They only apply to a travel agreement dealing with a shorter exchange student stay (sentence 1) or with a stay with a host family in the host country coupled with the regulated conduct of an traineeship if this has been agreed. (2) The travel organiser is obliged 1. with participation of the exchange student, to see to lodging, supervising and caring for the exchange student with a host family, appropriate to conditions of the host country, and (3) Where the traveller withdraws prior to the start of the trip, section 651i (2) sentences 2 and 3 and (3) are not applicable if the travel organiser has not informed him at least two weeks prior to the start of the trip in any case of 1. the name and address of the host family appointed for the exchange student after his arrival, and and appropriately prepared the stay. (4) The traveller may give notice to the agreement at any time prior to the start of the trip. If the traveller gives notice, then the travel organiser is entitled to demand the agreed price of the trip minus the expenses saved. The travel organiser is obliged to take measures necessitated by notice of termination of the agreement, including without limitation where the agreement includes return transport, to transport the exchange student back home. Extra costs are at the expense of the traveller. The sentences above do not apply if the traveller may give notice in accordance with sections 651e or 651j. With reservation made for sentence 2, no deviation may be made from the provisions of sections 651a to 651l to the disadvantage of the traveller. The limitation set in section 651g (2) may be facilitated, prior to notification of the travel organiser of a defect, but not if the agreement results in a limitation of less than one year from the beginning of the period of limitation set in section 651g (2) sentence 2. (2) Anyone giving another person advice or a recommendation is, without prejudice to responsibility on the basis of a contractual relationship, a tortious act or any other statutory regulation, not liable for damage incurred in following such advice or such a recommendation. (2) These provisions also apply to an agreement by which the losing party for the purpose of meeting a gaming or betting debt, enters into an obligation in relation to the winning party, including without limitation a debt acknowledgement. (2) Efforts also include acknowledgement of the existence or non-existence of a debt relationship. (2) If restitution is not possible due to the nature of the benefit obtained or if the recipient is for another reason unable to make restitution, then he must compensate for its value. (3) The liability to undertake restitution or to compensate the value is excluded to the extent that the recipient is no longer enriched. (4) The recipient is liable under the general provisions of law from onset of action pending. (1) Where the recipient knew at the time of receipt of flaws in the legal basis or if he should later learn of them, then he is obliged to make restitution from the moment of receipt or from having learned of the flaws to make restitution as if the claim for restitution had been pending from that time on. (2) If the recipient by accepting the payment breaches a statutory prohibition or public policy, then he is likewise under the same obligation from receipt of payment onwards. (2) The same duty affects anyone breaching a law aiming to protect another party. If, according to the contents of such law, a breach thereof is also possible without culpability, then liability in damages only occurs in case of culpability. Anyone who in an unconscious state or in a state of pathological disturbance of mental activity precluding free determination of will inflicts damage on another person is not responsible for such damage. Where he has temporarily inflicted such a state upon himself with intoxicating beverages or similar agents, he is then responsible for such damages, caused contrary to law in such a state, in the same way as if he were responsible because of negligence; responsibility does not ensue if he got into such a state through no fault of his own. (1) Anyone who has not reached the age of seven is not responsible for damages caused to another party. (2) Anyone who has reached the age of seven but not the age of ten is not responsible for damages that he inflicts on another party in an accident with a motor vehicle, a rail-bound train or a suspension train. This does not apply if he intentionally caused the injury. (3) Anyone who has not yet reached the age of eighteen is, where his responsibility is not excluded under subsection (1) or (2), not responsible for damages inflicted on another person if, when committing the damaging act, does not have the insights required to recognise his responsibility. (1) Anyone using another person to perform a task is liable for the damage that the other has inflicted contrary to law on a third party when carrying out assistance. Liability in damages does not apply if the principal, when selecting the party deployed and, provided he was to procure supplies or equipment or to manage the business activity, observes the diligence required in business in procurement or management or if the damage would still have occurred with the application of such diligence. (2) The same responsibility affects anyone assuming the performance of the business cited in subsection (1) sentence 2 by contract with the principal. Where a human being is killed by an animal or where a human beings body or health is injured by an animal or where a thing is damaged by an animal, then that party that keeps the animal is liable in damages to the aggrieved party for damage done. Liability in damages does not apply if the damage is caused by a domestic animal intended to serve the profession, business or maintenance of the keeper of the animal and either the keeper of the animal in supervising the animal has observed the diligence required in contacts or if the damage would likewise have occurred even if such diligence had been applied. (2) The claim is excluded if the possessor possesses the property defectively in relation to the disturber or the predecessor in title of the disturber and the possession was obtained in the last year before the disturbance. (2) The claim is excluded if the owner is obliged to tolerate the interference. (2) If the thing is already insured, the payments to be paid for the insurance are borne by the usufructuary for the duration of the usufruct to the extent that he would be obliged to insure. (2) Liability for the claim against the insurer is extinguished, if the insured object is replaced or a substitute is provided for it. (1) If a building is insured, the insurer may pay the insured sum to the insured with effect as against the mortgage creditor, only once he or the insured has notified the mortgage creditor of the occurrence of the damage and if one month has passed since the receipt of the notification. The mortgage creditor may, before the expiry of this period, raise an objection to the insurer against the payment. The notification may be omitted, if it is impractical; in this case the month is calculated from the time when the insured sum becomes due. (2) If the mortgage creditor has notified the insurer of his mortgage, the insurer may pay to the insured, with effect as against the mortgage creditor, only if the mortgage creditor has given his approval in writing to the payment. (3) In other respects, the provisions applicable to a pledged claim apply; the insurer may not, however, raise as a defence that he did not know of the mortgage shown in the Land Register. (2) The pledgee is not entitled to make other dispositions over the claim; the right to seek satisfaction out of the claim in accordance with section 1277 remains unaffected.
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