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Teil 11

Teil 11

§ 151 VAG

Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr erforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.

§ 152 VAG

Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.

§ 153 VAG

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, daß der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder einzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in Artikel I Abs. 1 Buchstabe a bis c des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personenkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter und die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versicherungsverträge nicht gefährdet werden.

§ 154 VAG

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über die polizeiliche Überwachung der Feuerversicherungsverträge nach ihrem Abschluß und der Auszahlung von Brandentschädigungen.
(2) weggefallen
(3) Unberührt bleiben auch Verpflichtungen, die Feuerversicherungsunternehmen am 1. Januar 1901 in einem Lande nach Landesrecht oder auf Grund von Vereinbarungen mit Landesbehörden zur Übernahme gewisser Versicherungen oblagen, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb in dem Lande fortgesetzt hat und fortsetzt oder ihm nach diesem Gesetz der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist. Die Erfüllung der Verpflichtungen überwacht die Aufsichtsbehörde nach diesem Gesetz.

§ 155 VAG

Soweit die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb schon erteilt ist, sind Schadenregulierungsbeauftragte nach § 7b bis zum 15. Januar 2003 zu benennen. § 13d Nr. 9 und § 144 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 156 VAG

(1) § 34 Satz 1 und § 39 Abs. 3 gelten entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften.
(2) Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§ 80 und 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 156a VAG

(1) § 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c und 81b Abs. 1 bis 2c gelten nicht für kleinere Vereine, wenn
1. ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und
2. ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen,
es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, die Kredit- und Kautionsversicherung oder die Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbekassen betreiben. Für die in Satz 1 genannten Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 maßgebenden Betrag der jährlichen Beiträge festzusetzen.
(3) bis (6) weggefallen

§ 157 VAG

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer Vereine Abweichungen von den §§ 11, 11a, 12, 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen. Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestatten.
(2) Soweit sich die Abweichungen auf die Geschäftsführung beziehen, können sie besonders davon abhängig gemacht werden, daß im Abstand von mehreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachverständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.

§ 157a VAG

Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen.
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann befristet und mit Auflagen versehen werden; sie ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, daß die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.
(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4 und des § 37 sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 89a, soweit die Auflagen nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.

§ 158 VAG

weggefallen

§ 159 VAG

(1) Beschlüsse der Vertreterversammlung über Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art sowie über deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 gelten hierfür entsprechend. Im übrigen gelten für diese Einrichtungen § 13 Abs. 1, die § 14, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86, 88 und 89 entsprechend.
(2) weggefallen
(3) Soweit in anderen Vorschriften bestimmt ist, daß Bestimmungen dieses Gesetzes auf Unternehmen, die nicht unter § 1 fallen, entsprechend anzuwenden sind, bleiben diese Vorschriften unberührt.

§ 160 VAG

(1) bis (4) weggefallen
(5) Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrages Risiken decken, die den in der Anlage Teil A Nr. 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 14 gilt entsprechend.

§ 161 VAG

weggefallen

Hinweis

Gesetze der Bundesrepublik Deutschland werden laut Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet. Die verbindliche Gesetzesfassung kann daher nur dem Bundesgesetzblatt entnommen werden. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der oben veröffentlichten Gesetzesfassung kann nicht übernommen werden. Das Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) wurde am 17.12.1992 neugefasst. Die Neufassung ist im Bundesgesetzblatt (BGBl.), Teil I, 1993, S. 3-37, veröffentlicht. Die obige Fassung entspricht dem Stand vom 22.12.2011 (vgl. BGBl., Teil I, 2011, S. 3044).